Vereinbarung zwischen potentiellen Miterben
OLG München Endurteil 28.02.2018 – 20 U 3542/16
Das Urteil des OLG München vom 28.02.2018 (20 U 3542/16) behandelt die Frage, ob eine Vereinbarung zwischen potenziellen Miterben,
die den Nachlass eines verstorbenen Erblassers betrifft, einen bindenden Anspruch auf Zahlung oder andere Leistungen begründet.
Im vorliegenden Fall forderten die Kläger als Gesamtgläubiger eine Zahlung von 800.000 Euro, die sie aus der Vereinbarung vom 23.07.2012 ableiteten.
Diese Vereinbarung sah vor, dass jedem der Vertragspartner bzw. deren Kinder je 1/3 des Nachlasswertes nach Abzug der Verbindlichkeiten zustehen sollte,
unabhängig von der Erbenstellung.
Nach dem Tod des Erblassers schlugen einige Erben, darunter der Kläger und seine Kinder sowie ein weiterer Beklagter, das Erbe aus.
Die Klägerinnen zu 2) und 3) widerriefen später ihre Ausschlagung, die jedoch als wirksam bestätigt wurde.
Zwischen den Erben kam es zu Streitigkeiten, und die Kläger verlangten vor Gericht die Zahlung von 800.000 Euro.
Das Landgericht Landshut entschied teilweise zugunsten der Kläger und stellte fest, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet sei, 1/3 des Nachlasswertes an die Kläger zu übertragen.
Die Beklagte legte Berufung ein und argumentierte, dass das Landgericht den Klägern etwas zugesprochen habe, was sie nicht beantragt hatten, nämlich eine Übertragung anstelle einer Zahlung.
Zudem sei die Vereinbarung keine Grundlage für einen Zahlungsanspruch, da nicht explizit festgelegt sei, dass Leistungen in Geld erfolgen müssten.
Das OLG München hob das Urteil des Landgerichts auf und entschied, dass das Landgericht keinen Zahlungsanspruch anerkennen durfte, ohne diesen zuvor zu prüfen.
Das OLG stellte fest, dass die Vereinbarung eine bindende Grundlage für die Verteilung des Nachlasswertes darstellt
und die Verpflichtung der Beklagten nicht auf den Nachlass beschränkt ist, sondern auch das persönliche Vermögen umfasst.
Ob der Anspruch in Geld oder in Sachwerten zu erfüllen ist, muss das Landgericht in einem weiteren Verfahren klären.
Zusammenfassend bestätigte das OLG, dass die Vereinbarung einen rechtlich bindenden Anspruch begründet,
der jedoch noch näher geprüft werden muss, insbesondere im Hinblick auf die Art der Leistung und mögliche Verjährungsfristen.
§ 2038 BGB regelt die Verwaltung des Nachlasses, wenn mehrere Erben vorhanden sind (Miterbengemeinschaft).
Er legt fest, dass die Verwaltung gemeinschaftlich erfolgt und welche Rechte und Pflichten die Miterben dabei haben. Hier sind die wichtigsten Rechtsfolgen:
Ob der Anspruch in Geld oder in Sachwerten zu erfüllen ist, muss das Landgericht in einem weiteren Verfahren klären.
1. Gemeinschaftliche Verwaltung:
2. Mitwirkungspflicht:
3. Notwendige Erhaltungsmaßnahmen:
4. Anwendbarkeit von Vorschriften über die Gesellschaft:
5. Fruchtziehung:
6. Reinertrag:
Konsequenzen bei Verletzung der Pflichten:
Wichtig:
Zusammenfassend lässt sich sagen:
§ 2038 BGB regelt die gemeinsame Verwaltung des Nachlasses durch die Miterben und begründet Rechte und Pflichten der Miterben untereinander.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.