Vereinbarung zwischen potentiellen Miterben

August 12, 2018

Vereinbarung zwischen potentiellen Miterben

OLG München Endurteil 28.02.2018 – 20 U 3542/16

RA und Notar Krau

Das Urteil des OLG München vom 28.02.2018 (20 U 3542/16) behandelt die Frage, ob eine Vereinbarung zwischen potenziellen Miterben,

die den Nachlass eines verstorbenen Erblassers betrifft, einen bindenden Anspruch auf Zahlung oder andere Leistungen begründet.

Im vorliegenden Fall forderten die Kläger als Gesamtgläubiger eine Zahlung von 800.000 Euro, die sie aus der Vereinbarung vom 23.07.2012 ableiteten.

Diese Vereinbarung sah vor, dass jedem der Vertragspartner bzw. deren Kinder je 1/3 des Nachlasswertes nach Abzug der Verbindlichkeiten zustehen sollte,

unabhängig von der Erbenstellung.

Nach dem Tod des Erblassers schlugen einige Erben, darunter der Kläger und seine Kinder sowie ein weiterer Beklagter, das Erbe aus.

Die Klägerinnen zu 2) und 3) widerriefen später ihre Ausschlagung, die jedoch als wirksam bestätigt wurde.

Zwischen den Erben kam es zu Streitigkeiten, und die Kläger verlangten vor Gericht die Zahlung von 800.000 Euro.

Vereinbarung zwischen potentiellen Miterben

Das Landgericht Landshut entschied teilweise zugunsten der Kläger und stellte fest, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet sei, 1/3 des Nachlasswertes an die Kläger zu übertragen.

Die Beklagte legte Berufung ein und argumentierte, dass das Landgericht den Klägern etwas zugesprochen habe, was sie nicht beantragt hatten, nämlich eine Übertragung anstelle einer Zahlung.

Zudem sei die Vereinbarung keine Grundlage für einen Zahlungsanspruch, da nicht explizit festgelegt sei, dass Leistungen in Geld erfolgen müssten.

Das OLG München hob das Urteil des Landgerichts auf und entschied, dass das Landgericht keinen Zahlungsanspruch anerkennen durfte, ohne diesen zuvor zu prüfen.

Das OLG stellte fest, dass die Vereinbarung eine bindende Grundlage für die Verteilung des Nachlasswertes darstellt

und die Verpflichtung der Beklagten nicht auf den Nachlass beschränkt ist, sondern auch das persönliche Vermögen umfasst.

Vereinbarung zwischen potentiellen Miterben

Ob der Anspruch in Geld oder in Sachwerten zu erfüllen ist, muss das Landgericht in einem weiteren Verfahren klären.

Zusammenfassend bestätigte das OLG, dass die Vereinbarung einen rechtlich bindenden Anspruch begründet,

der jedoch noch näher geprüft werden muss, insbesondere im Hinblick auf die Art der Leistung und mögliche Verjährungsfristen.

Allgemeiner Hinweis

§ 2038 BGB regelt die Verwaltung des Nachlasses, wenn mehrere Erben vorhanden sind (Miterbengemeinschaft).

Er legt fest, dass die Verwaltung gemeinschaftlich erfolgt und welche Rechte und Pflichten die Miterben dabei haben. Hier sind die wichtigsten Rechtsfolgen:

Ob der Anspruch in Geld oder in Sachwerten zu erfüllen ist, muss das Landgericht in einem weiteren Verfahren klären.

1. Gemeinschaftliche Verwaltung:

  • Die Miterben müssen sich bei der Verwaltung des Nachlasses einigen.
  • Jeder Miterbe hat das Recht, an allen Entscheidungen über den Nachlass mitzuwirken.
  • Kein Miterbe darf allein über Nachlassgegenstände verfügen.

2. Mitwirkungspflicht:

  • Jeder Miterbe ist verpflichtet, bei der Verwaltung mitzuwirken.
  • Er muss an notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung des Nachlasses mitwirken.

3. Notwendige Erhaltungsmaßnahmen:

  • Maßnahmen, die zur Erhaltung des Nachlasses unbedingt notwendig sind, darf jeder Miterbe auch allein treffen.

4. Anwendbarkeit von Vorschriften über die Gesellschaft:

  • Für die Verwaltung des Nachlasses gelten die Vorschriften über die Gesellschaft (§§ 743, 745, 746, 748 BGB) entsprechend.
  • Das bedeutet z.B., dass jeder Miterbe die Herausgabe von Nachlassgegenständen verlangen kann, die ein anderer Miterbe innehat.

5. Fruchtziehung:

  • Die Früchte des Nachlasses stehen den Miterben gemeinsam zu.
  • Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.

6. Reinertrag:

  • Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen.

Konsequenzen bei Verletzung der Pflichten:

  • Verletzt ein Miterbe seine Pflichten, kann er den anderen Miterben zum Schadenersatz verpflichtet sein.
  • Beispielsweise, wenn er eigenmächtig Nachlassgegenstände verkauft oder beschädigt.

Wichtig:

  • § 2038 BGB gilt nur für die Verwaltung des Nachlasses, nicht für die Auseinandersetzung.
  • Die Auseinandersetzung richtet sich nach §§ 2042 ff. BGB.

Zusammenfassend lässt sich sagen:

§ 2038 BGB regelt die gemeinsame Verwaltung des Nachlasses durch die Miterben und begründet Rechte und Pflichten der Miterben untereinander.

RA und Notar Krau

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