Vereinigung unterschiedlich belasteter Bruchteile und deren Darstellung im Grundbuch

März 30, 2025

Vereinigung unterschiedlich belasteter Bruchteile und deren Darstellung im Grundbuch

OLG München, Beschluss vom 20.2.2018 – 34 Wx 109/17

RA und Notar Krau

In dem Beschluss des Oberlandesgerichts München (OLG München) vom 20. Februar 2018 (34 Wx 109/17) geht es um die Frage, wie unterschiedlich belastete Bruchteile eines Miteigentums an einem Grundstück

im Grundbuch zu behandeln und darzustellen sind, insbesondere wenn diese Bruchteile in der Hand eines Miteigentümers vereinigt werden.

Der Fall beleuchtet die komplexen rechtlichen Verhältnisse, die sich aus solchen Konstellationen ergeben können, und gibt wichtige Hinweise für die notarielle Praxis.

Sachverhalt

Im konkreten Fall waren mehrere Miteigentümer an einem Grundstück beteiligt, wobei die Bruchteile unterschiedlich mit Nutzungsrechten belastet waren.

Durch verschiedene Rechtsgeschäfte und Erbfolge kam es zu Veränderungen in der Eigentümerstruktur, wodurch sich die Zuordnung der Nutzungsrechte zu den jeweiligen Bruchteilen verkomplizierte.

Ein Beteiligter beantragte eine Grundbuchberichtigung, um die seiner Meinung nach unklare Darstellung der Miteigentumsanteile und deren Belastungen zu korrigieren.

Entscheidung des OLG München

Das OLG München wies den Antrag auf Grundbuchberichtigung zurück, stellte jedoch fest, dass eine klarstellende Eintragung in Betracht zu ziehen sei.

Vereinigung unterschiedlich belasteter Bruchteile und deren Darstellung im Grundbuch

Die wesentlichen Punkte der Entscheidung lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Vereinigung von Bruchteilen:

Wenn sich mehrere Bruchteile in der Hand eines Miteigentümers vereinigen, entsteht ein neuer, größerer Bruchteil.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass die unterschiedlichen Belastungen der ursprünglichen Bruchteile erlöschen.

Die belasteten Anteile behalten eine gewisse rechtliche Selbstständigkeit als „fiktive“ Anteile bei.

Dingliche Wirkung von Benutzungsregelungen:

Auch durch Eintragung im Grundbuch dinglich wirksam gewordene Benutzungsregelungen bleiben bei einer Vereinigung unterschiedlich belasteter Bruchteile bestehen.

Grundbuchdarstellung:

Das Grundbuch muss die materiell-rechtlichen Verhältnisse korrekt widerspiegeln.

In komplexen Fällen kann es erforderlich sein, durch einen Vermerk im Grundbuch klarzustellen, aus welchen unterschiedlich belasteten Teilen sich ein einheitlicher Bruchteil zusammensetzt.

Dies ist vor allem für die Notarielle Praxis von erheblicher Bedeutung.

Kein gutgläubiger Erwerb bei Fehlinterpretation:

Eine Fehlinterpretation des Grundbuchinhalts durch einen Erwerber führt nicht zum Verlust von Rechten, die im Grundbuch korrekt eingetragen sind.

Bedeutung für die notarielle Praxis

Das OLG München betont, dass Notare bei der „anteiligen“ Veräußerung von Bruchteilen besonders sorgfältig prüfen müssen, ob „bruchteilintern“ unterschiedliche Belastungen bestehen.

Vereinigung unterschiedlich belasteter Bruchteile und deren Darstellung im Grundbuch

Eine Bezugnahme auf das Bestandsverzeichnis reicht in solchen Fällen möglicherweise nicht aus.

Es ist ratsam, in der Urkunde klarzustellen, wie sich der Bruchteil zusammensetzt und welcher fiktive Bruchteilanteil veräußert oder belastet wird.

Bei unübersichtlichen Grundbucheintragungen sollte die Möglichkeit einer Klarstellung beim Grundbuchamt angeregt werden.

Zusammenfassend

Der Beschluss des OLG München verdeutlicht die Komplexität des Liegenschaftsrechts bei unterschiedlich belasteten Miteigentumsbruchteilen.

Er unterstreicht die Bedeutung einer klaren und korrekten Grundbuchführung sowie die Sorgfaltspflicht von Notaren bei der Gestaltung von Rechtsgeschäften in solchen Fällen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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