Vererblichkeit Abfindungsanspruch

September 30, 2022
Vererblichkeit Abfindungsanspruch

Vererblichkeit Abfindungsanspruch

BAG 2 AZR 45/06 –

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernthema:

Das Urteil befasst sich mit der Vererblichkeit eines Abfindungsanspruchs nach § 1a KSchG.

Es geht um die Frage, ob ein solcher Anspruch auf die Erben übergeht, wenn der Arbeitnehmer vor Ablauf der Kündigungsfrist verstirbt.

Hintergrund:

  • Der Sohn der Kläger war bei der Beklagten beschäftigt und erhielt eine betriebsbedingte Kündigung.
  • Die Beklagte bot ihm eine Abfindung an, wenn er keine Kündigungsschutzklage erhebt.
  • Der Sohn erhob keine Klage, verstarb aber vor Ablauf der Kündigungsfrist.
  • Die Kläger als Erben verlangten die Auszahlung der Abfindung.

Entscheidungen:

  • Das BAG wies die Revision der Kläger zurück und bestätigte die Abweisung der Klage.
  • Der Anspruch auf Abfindung nach § 1a KSchG entsteht erst mit Ablauf der Kündigungsfrist.
  • Endet das Arbeitsverhältnis vorher durch Tod des Arbeitnehmers, geht der Anspruch nicht auf die Erben über.
  • Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer nicht über die Nichtvererblichkeit des Anspruchs aufklären.

Rechtliche Grundlagen:

  • § 1a KSchG: Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung
  • § 1922 Abs. 1 BGB: Übergang des Vermögens des Erblassers auf die Erben
  • § 4 KSchG: Klagefrist bei Kündigungsschutzklage
  • § 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

Begründung:

  • Der Wortlaut des § 1a KSchG ist eindeutig: Der Anspruch entsteht erst mit Ablauf der Kündigungsfrist.
  • Die Entstehungsgeschichte bestätigt dies: Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis vorher endet.
  • Der Zweck der Regelung, gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, ändert nichts an der gesetzlichen Regelung.
  • Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Aufklärungspflicht besteht nicht, da der Arbeitgeber nicht über die gesetzliche Regelung hinaus informieren muss.

Vererblichkeit Abfindungsanspruch

Fazit:

  • Das Urteil stellt klar, dass ein Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG erst mit Ablauf der Kündigungsfrist entsteht und nicht vererblich ist, wenn der Arbeitnehmer vorher verstirbt.
  • Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer nicht über die Nichtvererblichkeit des Anspruchs aufklären.
  • Erben haben in solchen Fällen keinen Anspruch auf die Abfindung.
RA und Notar Krau

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