Vererblichkeit eines Rückübertragungsanspruchs an Grundstück

März 16, 2025

Vererblichkeit eines Rückübertragungsanspruchs an Grundstück

RA und Notar Krau

Das Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg (OLG) vom 18. April 2024 (5 U 188/22) befasst sich mit der Frage,

ob ein in einem Grundstücksüberlassungsvertrag vereinbarter Rückübertragungsanspruch vererblich ist.

Kern der Entscheidung ist die Auslegung des § 1922 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Umständen des Einzelfalls.

Sachverhalt

Ein Erblasser hatte 2010 ein Grundstück an die Beklagte übertragen, wobei im Vertrag ein Belastungs- und Veräußerungsverbot vereinbart wurde.

Bei Verstoß gegen dieses Verbot sollte die Beklagte zur unentgeltlichen Rückübertragung des Grundstücks verpflichtet sein.

Die Beklagte veräußerte das Grundstück jedoch ohne Zustimmung des Erblassers, woraufhin die Klägerin, Alleinerbin des Erblassers, die Rückübertragung bzw. Schadensersatz verlangte.

Vererblichkeit eines Rückübertragungsanspruchs an Grundstück

Entscheidung des OLG Brandenburg

Das OLG Brandenburg entschied, dass der Rückübertragungsanspruch vererblich sei und somit auf die Klägerin übergegangen ist.

Die Vererblichkeit eines solchen Anspruchs hängt davon ab, ob er als höchstpersönlich anzusehen ist oder nicht.

Begründung des Gerichts

Auslegung des Vertrags:

Das Gericht betonte, dass die Frage der Vererblichkeit eines Rückübertragungsanspruchs durch Auslegung des jeweiligen Vertrags zu ermitteln sei.

Im vorliegenden Fall enthielt der Vertrag keine ausdrückliche Regelung zur Vererblichkeit.

Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, dass die Parteien keine Regelung getroffen haben, die eine Vererblichkeit ausschließt.

Das Gericht wies darauf hin das es keinen Grundsatz gibt, das ein Rückforderungsanspruch im zweifelsfall nicht vererblich ist.

Das Fehlen einer ausdrücklichen Formulierung schließt eine Vererblichkeit nicht aus.

Keine höchstpersönliche Leistung:

Das Gericht stellte fest, dass es sich bei dem Rückübertragungsanspruch nicht um eine höchstpersönliche Leistung handelt, die nur vom Erblasser hätte geltend gemacht werden können.

Der Rückübertragungsanspruch war bereits zu Lebzeiten des Erblassers entstanden und somit Teil seines Vermögens, das gemäß § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben übergeht.

Vererblichkeit eines Rückübertragungsanspruchs an Grundstück

Ersatzanspruch gemäß § 285 BGB:

Da die Beklagte das Grundstück bereits veräußert hatte, war eine Rückübertragung unmöglich.

Das Gericht entschied daher, dass die Klägerin gemäß § 285 Abs. 1 BGB Anspruch auf Herausgabe des erzielten Verkaufserlöses hat.

§ 285 Abs. 1 BGB regelt den Anspruch auf Herausgabe des Ersatzes, den der Schuldner infolge der Unmöglichkeit der Leistung erlangt hat.

Abgrenzung zur Rechtsprechung des BGH:

Das OLG Brandenburg grenzte seine Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Löschung von Rückauflassungsvormerkungen ab.

In den vom BGH entschiedenen Fällen waren die Rückauflassungsvormerkungen auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt und somit nicht vererblich.

Im vorliegenden Fall war der Rückübertragungsanspruch jedoch bereits zu Lebzeiten des Erblassers entstanden.

Bedeutung der Entscheidung

Das Urteil des OLG Brandenburg verdeutlicht die Bedeutung der Vertragsauslegung bei der Frage der Vererblichkeit von Rückübertragungsansprüchen.

Es zeigt, dass solche Ansprüche grundsätzlich vererblich sind, sofern keine ausdrückliche Regelung im Vertrag oder besondere Umstände des Einzelfalls entgegenstehen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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