
Vererblichkeit Erstattungsanspruch gegen Erblasser aus überzahltem Kindergeld
BFH Beschluss 12.10.2011 – III B 56/11
In dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12.10.2011 ging es um die Frage der Vererblichkeit eines bereits
gegenüber dem Erblasser entstandenen Erstattungsanspruchs gemäß Paragraf 37 Abs. 2 Abgabenordnung (AO).
Der BFH entschied, dass ein solcher Anspruch, der aus der unrechtmäßigen Gewährung von Kindergeld resultiert, auf den Erben übergeht.
Der Erbe haftet demnach für Verbindlichkeiten des Erblassers, wenn der Erstattungsanspruch zu dessen Lebzeiten entstanden ist.
Die Klägerin argumentierte, dass eine Divergenz zu einer Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vorliege, wonach der Kindergeldbescheid ein personenbezogener Verwaltungsakt sei.
Der BFH wies dies zurück, da die beiden Fälle unterschiedliche Sachverhalte betrafen: Im vorliegenden Fall ging es um die Rückforderung von Kindergeld,
das vor dem Tod des Erblassers unrechtmäßig gezahlt wurde,
während der Vergleichsfall die Rückforderung von Kindergeld nach dem Tod des Berechtigten betraf.
Der BFH stellte klar, dass eine bloße fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Finanzgericht die Revision nicht rechtfertigt.
Es sei rechtens, den Erstattungsanspruch als eine auf den Erben übergehende Verbindlichkeit zu behandeln.
Eine tatsächliche Abweichung von anderen Entscheidungen lag nicht vor.
Paragraf 37 der Abgabenordnung (AO) regelt die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis.
Er bildet die Grundlage für verschiedene Ansprüche, die im Zusammenhang mit Steuern entstehen können.
Absatz 1:
Dieser Absatz listet die verschiedenen Arten von Ansprüchen auf, die aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen können. Dazu gehören:
Absatz 2:
Dieser Absatz regelt den allgemeinen Erstattungsanspruch.
Er greift ein, wenn eine Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis ohne rechtlichen Grund erfolgt ist.
Beispiele:
Voraussetzungen:
Rechtsfolge:
Derjenige, der die Leistung ohne rechtlichen Grund erbracht hat, hat einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags.
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