Vererblichkeit Erstattungsanspruch gegen Erblasser aus überzahltem Kindergeld

Januar 21, 2018

Vererblichkeit Erstattungsanspruch gegen Erblasser aus überzahltem Kindergeld

BFH Beschluss 12.10.2011 – III B 56/11

RA und Notar Krau

In dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12.10.2011 ging es um die Frage der Vererblichkeit eines bereits

gegenüber dem Erblasser entstandenen Erstattungsanspruchs gemäß § 37 Abs. 2 Abgabenordnung (AO).

Der BFH entschied, dass ein solcher Anspruch, der aus der unrechtmäßigen Gewährung von Kindergeld resultiert, auf den Erben übergeht.

Der Erbe haftet demnach für Verbindlichkeiten des Erblassers, wenn der Erstattungsanspruch zu dessen Lebzeiten entstanden ist.

Die Klägerin argumentierte, dass eine Divergenz zu einer Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vorliege, wonach der Kindergeldbescheid ein personenbezogener Verwaltungsakt sei.

Der BFH wies dies zurück, da die beiden Fälle unterschiedliche Sachverhalte betrafen: Im vorliegenden Fall ging es um die Rückforderung von Kindergeld,

das vor dem Tod des Erblassers unrechtmäßig gezahlt wurde,

während der Vergleichsfall die Rückforderung von Kindergeld nach dem Tod des Berechtigten betraf.

Der BFH stellte klar, dass eine bloße fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Finanzgericht die Revision nicht rechtfertigt.

Es sei rechtens, den Erstattungsanspruch als eine auf den Erben übergehende Verbindlichkeit zu behandeln.

Eine tatsächliche Abweichung von anderen Entscheidungen lag nicht vor.

Vererblichkeit Erstattungsanspruch gegen Erblasser aus überzahltem Kindergeld

Allgemeiner Hinweis:

§ 37 der Abgabenordnung (AO) regelt die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis.

Er bildet die Grundlage für verschiedene Ansprüche, die im Zusammenhang mit Steuern entstehen können.

Absatz 1:

Dieser Absatz listet die verschiedenen Arten von Ansprüchen auf, die aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen können. Dazu gehören:

  • Steueranspruch: Der Anspruch des Staates auf Zahlung der Steuern.
  • Steuervergütungsanspruch: Der Anspruch des Steuerpflichtigen auf Rückzahlung zu viel gezahlter Steuern.
  • Haftungsanspruch: Der Anspruch des Staates gegenüber einem Dritten, der für die Steuerschuld eines anderen haftet.
  • Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung: Der Anspruch auf Leistungen, die mit der Steuererhebung zusammenhängen, z. B. Zinsen oder Säumniszuschläge.
  • Erstattungsanspruch nach Absatz 2: Der Anspruch auf Erstattung von Leistungen, die ohne rechtlichen Grund erbracht wurden.
  • In Einzelsteuergesetzen geregelte Steuererstattungsansprüche: z. B. die Erstattung der Umsatzsteuer gemäß § 15 UStG.

Absatz 2:

Dieser Absatz regelt den allgemeinen Erstattungsanspruch.

Er greift ein, wenn eine Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis ohne rechtlichen Grund erfolgt ist.

Beispiele:

  • Der Steuerpflichtige hat zu viel Steuern gezahlt.
  • Der Steuerpflichtige hat eine Steuer gezahlt, obwohl er dazu nicht verpflichtet war.
  • Eine Steuer wurde aufgrund eines fehlerhaften Bescheids erhoben.

Voraussetzungen:

  • Leistung ohne rechtlichen Grund: Die Leistung muss ohne rechtlichen Grund erfolgt sein.
  • Zahlung auf Rechnung des Anspruchstellers: Die Zahlung muss auf Rechnung desjenigen erfolgt sein, der den Erstattungsanspruch geltend macht.

Rechtsfolge:

Derjenige, der die Leistung ohne rechtlichen Grund erbracht hat, hat einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags.

Wichtige Hinweise:

  • § 37 AO ist eine wichtige Vorschrift im Steuerrecht.
  • Der Erstattungsanspruch kann auch dann bestehen, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung später wegfällt.
  • Im Falle der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.   
RA und Notar Krau

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