Vererblichkeit Erstattungsanspruch gegen Erblasser aus überzahltem Kindergeld

Januar 21, 2018

Vererblichkeit Erstattungsanspruch gegen Erblasser aus überzahltem Kindergeld

BFH Beschluss 12.10.2011 – III B 56/11

RA und Notar Krau

In dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12.10.2011 ging es um die Frage der Vererblichkeit eines bereits

gegenüber dem Erblasser entstandenen Erstattungsanspruchs gemäß Paragraf 37 Abs. 2 Abgabenordnung (AO).

Der BFH entschied, dass ein solcher Anspruch, der aus der unrechtmäßigen Gewährung von Kindergeld resultiert, auf den Erben übergeht.

Der Erbe haftet demnach für Verbindlichkeiten des Erblassers, wenn der Erstattungsanspruch zu dessen Lebzeiten entstanden ist.

Die Klägerin argumentierte, dass eine Divergenz zu einer Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vorliege, wonach der Kindergeldbescheid ein personenbezogener Verwaltungsakt sei.

Der BFH wies dies zurück, da die beiden Fälle unterschiedliche Sachverhalte betrafen: Im vorliegenden Fall ging es um die Rückforderung von Kindergeld,

das vor dem Tod des Erblassers unrechtmäßig gezahlt wurde,

während der Vergleichsfall die Rückforderung von Kindergeld nach dem Tod des Berechtigten betraf.

Der BFH stellte klar, dass eine bloße fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Finanzgericht die Revision nicht rechtfertigt.

Es sei rechtens, den Erstattungsanspruch als eine auf den Erben übergehende Verbindlichkeit zu behandeln.

Eine tatsächliche Abweichung von anderen Entscheidungen lag nicht vor.

Vererblichkeit Erstattungsanspruch gegen Erblasser aus überzahltem Kindergeld

Allgemeiner Hinweis:

Paragraf 37 der Abgabenordnung (AO) regelt die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis.

Er bildet die Grundlage für verschiedene Ansprüche, die im Zusammenhang mit Steuern entstehen können.

Absatz 1:

Dieser Absatz listet die verschiedenen Arten von Ansprüchen auf, die aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen können. Dazu gehören:

  • Steueranspruch: Der Anspruch des Staates auf Zahlung der Steuern.
  • Steuervergütungsanspruch: Der Anspruch des Steuerpflichtigen auf Rückzahlung zu viel gezahlter Steuern.
  • Haftungsanspruch: Der Anspruch des Staates gegenüber einem Dritten, der für die Steuerschuld eines anderen haftet.
  • Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung: Der Anspruch auf Leistungen, die mit der Steuererhebung zusammenhängen, z. B. Zinsen oder Säumniszuschläge.
  • Erstattungsanspruch nach Absatz 2: Der Anspruch auf Erstattung von Leistungen, die ohne rechtlichen Grund erbracht wurden.
  • In Einzelsteuergesetzen geregelte Steuererstattungsansprüche: z. B. die Erstattung der Umsatzsteuer gemäß Paragraf 15 UStG.

Absatz 2:

Dieser Absatz regelt den allgemeinen Erstattungsanspruch.

Er greift ein, wenn eine Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis ohne rechtlichen Grund erfolgt ist.

Beispiele:

  • Der Steuerpflichtige hat zu viel Steuern gezahlt.
  • Der Steuerpflichtige hat eine Steuer gezahlt, obwohl er dazu nicht verpflichtet war.
  • Eine Steuer wurde aufgrund eines fehlerhaften Bescheids erhoben.

Voraussetzungen:

  • Leistung ohne rechtlichen Grund: Die Leistung muss ohne rechtlichen Grund erfolgt sein.
  • Zahlung auf Rechnung des Anspruchstellers: Die Zahlung muss auf Rechnung desjenigen erfolgt sein, der den Erstattungsanspruch geltend macht.

Rechtsfolge:

Derjenige, der die Leistung ohne rechtlichen Grund erbracht hat, hat einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags.

Wichtige Hinweise:

  • Paragraf 37 AO ist eine wichtige Vorschrift im Steuerrecht.
  • Der Erstattungsanspruch kann auch dann bestehen, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung später wegfällt.
  • Im Falle der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.   
RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge