Vererblichkeit von Sozialhilfeleistungen

Juli 18, 2017

LSG München L 8 SO 205/15

Vererblichkeit von Leistungen der Pflege,

Notlagenhilfe,

Leistungsempfänger,

Darlehensnehmer

RA und Notar Krau

Das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) München vom 22.11.2016 befasst sich mit der Frage der Vererblichkeit von Sozialhilfeleistungen,

insbesondere im Zusammenhang mit Grundsicherung und Hilfe zur Pflege.

Der Fall:

LSG München L 8 SO 205/15

Eine Frau bezog seit 2007 Leistungen der Sozialhilfe, zunächst als Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, später auch als Hilfe zur Pflege.

Da sie Eigentümerin eines Hauses war, wurden die Leistungen als Darlehen gewährt.

Sie klagte gegen die Darlehensgewährung und verlangte die Bewilligung als Zuschuss.

Während des Klageverfahrens verstarb sie.

Ihre Erben, Vater und Bruder, traten in den Prozess ein und führten die Klage fort.

Die Entscheidung des LSG München:

Das LSG München wies die Berufung der Erben zurück und bestätigte das Urteil des Sozialgerichts München.

Die Klage sei unbegründet, da die Erben nicht aktivlegitimiert seien.

Die Ansprüche auf Sozialhilfeleistungen seien nicht vererblich.

Zentrale Punkte des Urteils:

  • Kein Anspruch auf Umwandlung des Darlehens in einen Zuschuss: Die Erben haben keinen Anspruch darauf, dass das Darlehen, das ihrer Erblasserin gewährt wurde, in einen Zuschuss umgewandelt wird.
  • Sozialhilfeansprüche sind nicht vererblich: Sozialhilfeansprüche sind höchstpersönlicher Natur und erlöschen mit dem Tod des Leistungsberechtigten. Sie gehen nicht auf die Erben über.
  • Ausnahme: Sonderrechtsnachfolger: Eine Ausnahme von der Nichtvererblichkeit besteht nur für Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I, die mit dem Leistungsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten wurden. Dies war bei den Erben im vorliegenden Fall nicht gegeben.
  • Keine Sonderrechtsnachfolge bei Pflegeleistungen: Auch der Anspruch auf Pflegegeld geht im Regelfall nicht auf die Erben über. Eine Ausnahme besteht nur für Einrichtungen, die die Pflege erbracht haben, oder für Pflegepersonen, die die Pflege geleistet haben. Da die Pflege im vorliegenden Fall durch einen professionellen Pflegedienst erbracht wurde, griffen diese Ausnahmen nicht.
  • Kein Anspruch aus eigenem Recht: Die Erben haben auch keinen Anspruch aus eigenem Recht, da sie der Erblasserin nicht wie Nothelfer beigestanden sind. Ein solcher Anspruch besteht nur, wenn Dritte dem Leistungsberechtigten zu Lebzeiten Leistungen erbracht haben, auf die er einen Anspruch hatte.

Vererblichkeit von Sozialhilfeleistungen

Begründung des LSG München:

  • Höchstpersönlicher Charakter der Sozialhilfe: Sozialhilfe dient der aktuellen Befriedigung des Bedarfs des Leistungsberechtigten. Mit seinem Tod ist dieser Bedarf erloschen.
  • Subsidiarität der Sozialhilfe: Sozialhilfeleistungen sollen nur dann gewährt werden, wenn der Bedarf nicht aus eigenen Mitteln gedeckt werden kann. Die Darlehensgewährung dient der nachträglichen Wiederherstellung der Subsidiarität, wenn Vermögen vorhanden ist, das aber nicht sofort verwertet werden kann.
  • Schutz von Pflegepersonen und Einrichtungen: Die Sonderregelungen für Pflegepersonen und Einrichtungen dienen deren Schutz, da sie in Vorleistung für den Sozialhilfeträger treten.

Fazit:

Das Urteil des LSG München verdeutlicht die Grundsätze der Nichtvererblichkeit von Sozialhilfeansprüchen und der Subsidiarität der Sozialhilfe.

Es zeigt auch die Grenzen der Sonderrechtsnachfolge bei Pflegeleistungen auf.

Die Entscheidung hat Bedeutung für die Rechtspraxis, da sie die Rechtslage in Bezug auf die Vererblichkeit von Sozialhilfeleistungen klarstellt.

RA und Notar Krau

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