vererbter Schmerzensgeldanspruch
OLG Köln 5 U 82/16
Schmerzensgeldanspruch aufgrund eines Dekubitus bzw. Hautschadens aus ererbtem Recht:
Erforderlichkeit eines ärztlichen Sachverständigengutachtens; Vermeidbarkeit eines Dekubitus
Die Klägerin machte als Erbin ihrer Mutter Schmerzensgeldansprüche geltend, die ihr aufgrund eines während eines Krankenhausaufenthalts erlittenen Dekubitus (Druckgeschwür) zustünden.
Sie warf dem Krankenhaus (Beklagte) Pflegefehler vor, die zur Entstehung des Dekubitus geführt hätten.
Das Landgericht hatte die Klage nach Einholung eines pflegewissenschaftlichen Gutachtens abgewiesen.
Die Klägerin legte Berufung ein und rügte unter anderem, dass kein ärztliches Gutachten eingeholt worden sei.
Kernaussage des Beschlusses:
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln wies die Berufung der Klägerin zurück.
Die Einholung eines ärztlichen Gutachtens war nicht erforderlich, da die Dekubitusprophylaxe und die Behandlung von Hautrötungen in die Zuständigkeit der Pflegekräfte fallen.
Ein Pflegefehler lag nicht vor.
Begründung des Gerichts:
Fazit:
Der Beschluss verdeutlicht die Aufgabenverteilung zwischen Ärzten und Pflegekräften im Bereich der Dekubitusprophylaxe.
Die Einschätzung des Risikos, die Planung und Durchführung der Prophylaxe sowie die Behandlung von Hautrötungen fallen in die Zuständigkeit der Pflege.
Ein ärztliches Gutachten ist in solchen Fällen nicht erforderlich.
Zusätzliche Informationen:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.