vererbter Schmerzensgeldanspruch 

August 23, 2017
vererbter Schmerzensgeldanspruch

vererbter Schmerzensgeldanspruch

OLG Köln 5 U 82/16

Schmerzensgeldanspruch aufgrund eines Dekubitus bzw. Hautschadens aus ererbtem Recht:

Erforderlichkeit eines ärztlichen Sachverständigengutachtens; Vermeidbarkeit eines Dekubitus

RA und Notar Krau

Die Klägerin machte als Erbin ihrer Mutter Schmerzensgeldansprüche geltend, die ihr aufgrund eines während eines Krankenhausaufenthalts erlittenen Dekubitus (Druckgeschwür) zustünden.

Sie warf dem Krankenhaus (Beklagte) Pflegefehler vor, die zur Entstehung des Dekubitus geführt hätten.

Das Landgericht hatte die Klage nach Einholung eines pflegewissenschaftlichen Gutachtens abgewiesen.

Die Klägerin legte Berufung ein und rügte unter anderem, dass kein ärztliches Gutachten eingeholt worden sei.

Kernaussage des Beschlusses:

vererbter Schmerzensgeldanspruch

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln wies die Berufung der Klägerin zurück.

Die Einholung eines ärztlichen Gutachtens war nicht erforderlich, da die Dekubitusprophylaxe und die Behandlung von Hautrötungen in die Zuständigkeit der Pflegekräfte fallen.

Ein Pflegefehler lag nicht vor.

Begründung des Gerichts:

  • Kein ärztliches Gutachten erforderlich:
    • Die Einschätzung des Dekubitusrisikos, die Planung der Prophylaxe und deren Durchführung sind Aufgaben der Pflegekräfte.
    • Auch die Pflege und Behandlung von Hautrötungen fallen in den Aufgabenbereich der Pflege.
    • Daher war die Einholung eines ärztlichen Gutachtens nicht erforderlich.
    • Das pflegewissenschaftliche Gutachten war ausreichend.
  • Kein Pflegefehler:
    • Die Sachverständige hat schlüssig dargelegt, dass kein Pflegefehler vorliegt.
    • Die dokumentierten Prophylaxemaßnahmen waren ausreichend.
    • Die Entstehung des Dekubitus war aufgrund des Krankheitsbildes und der Umstände (Inkontinenz, Unruhe) nicht sicher zu vermeiden.
  • Beweisaufnahme:
    • Eine Beweisaufnahme zu den vom Kläger behaupteten Beeinträchtigungen war nicht erforderlich, da kein Pflegefehler festgestellt wurde.
  • Dokumentation:
    • Der Dokumentation der Pflegekräfte darf grundsätzlich vertraut werden.
    • Die Behauptung der Klägerin, dass die Umlagerungen nicht oder seltener erfolgt seien, ist nicht glaubhaft.
  • Besuchszeiten:
    • Die Klägerin und ihr Ehemann haben zwar angegeben, während ihrer Besuche keine Pflegekräfte gesehen zu haben.
    • Dies ist jedoch nicht ungewöhnlich, da Umlagerungen in der Regel nicht während der Besuchszeiten vorgenommen werden.
  • Blasenkatheter:
    • Der Einsatz eines Blasenkatheters war nicht fehlerhaft.
    • Die Sachverständige hat dargelegt, dass dies in der Zeit vor dem 17.01.2012 nicht erforderlich war.

vererbter Schmerzensgeldanspruch

Fazit:

Der Beschluss verdeutlicht die Aufgabenverteilung zwischen Ärzten und Pflegekräften im Bereich der Dekubitusprophylaxe.

Die Einschätzung des Risikos, die Planung und Durchführung der Prophylaxe sowie die Behandlung von Hautrötungen fallen in die Zuständigkeit der Pflege.

Ein ärztliches Gutachten ist in solchen Fällen nicht erforderlich.

Zusätzliche Informationen:

  • Der Beschluss hat Bedeutung für die Praxis, da er die Anforderungen an die Dekubitusprophylaxe in Krankenhäusern und Pflegeheimen konkretisiert.
  • Pflegekräfte sollten das Dekubitusrisiko sorgfältig einschätzen und die notwendigen Prophylaxemaßnahmen durchführen.
  • Bei der Dokumentation der Pflegemaßnahmen sollten sie sorgfältig und vollständig vorgehen.
RA und Notar Krau

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