vererbter Schmerzensgeldanspruch 

August 23, 2017

vererbter Schmerzensgeldanspruch

OLG Köln 5 U 82/16

Schmerzensgeldanspruch aufgrund eines Dekubitus bzw. Hautschadens aus ererbtem Recht:

Erforderlichkeit eines ärztlichen Sachverständigengutachtens; Vermeidbarkeit eines Dekubitus

RA und Notar Krau

Die Klägerin machte als Erbin ihrer Mutter Schmerzensgeldansprüche geltend, die ihr aufgrund eines während eines Krankenhausaufenthalts erlittenen Dekubitus (Druckgeschwür) zustünden.

Sie warf dem Krankenhaus (Beklagte) Pflegefehler vor, die zur Entstehung des Dekubitus geführt hätten.

Das Landgericht hatte die Klage nach Einholung eines pflegewissenschaftlichen Gutachtens abgewiesen.

Die Klägerin legte Berufung ein und rügte unter anderem, dass kein ärztliches Gutachten eingeholt worden sei.

Kernaussage des Beschlusses:

vererbter Schmerzensgeldanspruch

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln wies die Berufung der Klägerin zurück.

Die Einholung eines ärztlichen Gutachtens war nicht erforderlich, da die Dekubitusprophylaxe und die Behandlung von Hautrötungen in die Zuständigkeit der Pflegekräfte fallen.

Ein Pflegefehler lag nicht vor.

Begründung des Gerichts:

  • Kein ärztliches Gutachten erforderlich:
    • Die Einschätzung des Dekubitusrisikos, die Planung der Prophylaxe und deren Durchführung sind Aufgaben der Pflegekräfte.
    • Auch die Pflege und Behandlung von Hautrötungen fallen in den Aufgabenbereich der Pflege.
    • Daher war die Einholung eines ärztlichen Gutachtens nicht erforderlich.
    • Das pflegewissenschaftliche Gutachten war ausreichend.
  • Kein Pflegefehler:
    • Die Sachverständige hat schlüssig dargelegt, dass kein Pflegefehler vorliegt.
    • Die dokumentierten Prophylaxemaßnahmen waren ausreichend.
    • Die Entstehung des Dekubitus war aufgrund des Krankheitsbildes und der Umstände (Inkontinenz, Unruhe) nicht sicher zu vermeiden.
  • Beweisaufnahme:
    • Eine Beweisaufnahme zu den vom Kläger behaupteten Beeinträchtigungen war nicht erforderlich, da kein Pflegefehler festgestellt wurde.
  • Dokumentation:
    • Der Dokumentation der Pflegekräfte darf grundsätzlich vertraut werden.
    • Die Behauptung der Klägerin, dass die Umlagerungen nicht oder seltener erfolgt seien, ist nicht glaubhaft.
  • Besuchszeiten:
    • Die Klägerin und ihr Ehemann haben zwar angegeben, während ihrer Besuche keine Pflegekräfte gesehen zu haben.
    • Dies ist jedoch nicht ungewöhnlich, da Umlagerungen in der Regel nicht während der Besuchszeiten vorgenommen werden.
  • Blasenkatheter:
    • Der Einsatz eines Blasenkatheters war nicht fehlerhaft.
    • Die Sachverständige hat dargelegt, dass dies in der Zeit vor dem 17.01.2012 nicht erforderlich war.

vererbter Schmerzensgeldanspruch

Fazit:

Der Beschluss verdeutlicht die Aufgabenverteilung zwischen Ärzten und Pflegekräften im Bereich der Dekubitusprophylaxe.

Die Einschätzung des Risikos, die Planung und Durchführung der Prophylaxe sowie die Behandlung von Hautrötungen fallen in die Zuständigkeit der Pflege.

Ein ärztliches Gutachten ist in solchen Fällen nicht erforderlich.

Zusätzliche Informationen:

  • Der Beschluss hat Bedeutung für die Praxis, da er die Anforderungen an die Dekubitusprophylaxe in Krankenhäusern und Pflegeheimen konkretisiert.
  • Pflegekräfte sollten das Dekubitusrisiko sorgfältig einschätzen und die notwendigen Prophylaxemaßnahmen durchführen.
  • Bei der Dokumentation der Pflegemaßnahmen sollten sie sorgfältig und vollständig vorgehen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Der gepfändete Erbteil und die vom Erben betriebene Teilungsversteigerung

Der gepfändete Erbteil und die vom Erben betriebene Teilungsversteigerung

April 28, 2025
Der gepfändete Erbteil und die vom Erben betriebene TeilungsversteigerungBeschluss des Bundesgerichtshofs (BGH), V. Zivilsenat, vom 20. März 2…
Streit um altes Patriziervermögen - Familiensammlung bleibt ungeteilt

Streit um altes Patriziervermögen – Familiensammlung bleibt ungeteilt

April 26, 2025
Streit um altes Patriziervermögen – Familiensammlung bleibt ungeteiltRA und Notar KrauDas Oberlandesgericht Nürnberg hat am 28. Februar 2…
Mann muss Bestattung seines ihm unbekannten Halbbruders bezahlen

Mann muss Bestattung seines ihm unbekannten Halbbruders bezahlen

April 25, 2025
Mann muss Bestattung seines ihm unbekannten Halbbruders bezahlenVerwaltungsgericht Mainz, AZ: 3 K 425/22RA und Notar KrauEin Mann in H…