Wie vererbt man Anteile an einer englischen Limited (Ltd.), einer Aktiengesellschaft (AG) oder einer GmbH & Co. KG richtig? Diese Frage stellt sich in der Praxis der Unternehmensnachfolge sehr häufig. Das nationale Erbrecht trifft hier auf komplexe Vorgaben des Gesellschaftsrechts. Jede Rechtsform unterliegt eigenen, teils sehr starren Regeln. Dies macht die rechtliche Planung für Sie anspruchsvoll. Im Folgenden lesen Sie, worauf Sie bei der Vererbung von Gesellschaftsanteilen achten müssen.
Gehören Anteile an einer englischen Limited (Ltd.) zum Nachlass, wird es rechtlich enorm kompliziert. Die Ltd. kann in Deutschland gewerblich tätig sein. Sie kann ebenso als Komplementärin einer KG (Ltd. & Co. KG) fungieren. In beiden Fällen entstehen große rechtliche Hürden.
Das deutsche Recht kennt die sogenannte Universalsukzession. Das gesamte Vermögen geht beim Erbfall sofort auf die Erben über. Das englische Recht trennt dagegen strikt zwischen Erbgang und Erbfolge. Es verlangt zwingend eine offizielle Nachlassverwaltung für in England belegene Gegenstände.
Seit August 2015 gilt aus deutscher Sicht die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Sie knüpft an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers an. Artikel 21 Absatz 1 der EuErbVO regelt das eindeutig. Dennoch kommt es oft zu unlösbaren Widersprüchen. Das englische Kollisionsrecht knüpft bei Gesellschaftsanteilen (shares) stur an den Belegenheitsort an. Die Anteile an der englischen Limited liegen rechtlich immer in England. Deshalb verlangen englische Gerichte zwingend einen englischen Nachlassverwalter.
Dieser Verwalter wird als „ancillary administrator“ bezeichnet. Er blockiert vorübergehend den Zugriff der deutschen Erben. Er erhält durch einen dinglichen Zwischenerwerb den rechtlichen Titel am englischen Nachlass. Erst nach Abschluss der langwierigen Verwaltung gehen die Anteile durch Ausschüttung an die Erben über.
Dieses englische Verfahren können Sie kaum umgehen. Anteile an einer Limited sind nach englischem Recht stets frei vererblich. Das können Sie durch eine Satzung nicht ausschließen. Sie sollten zwingend ein separates englisches Testament errichten. Bestimmen Sie darin einen Testamentsvollstrecker für die englischen Anteile.
Eine andere Lösung ist die gemeinsame Inhaberschaft (joint holdership) zu Lebzeiten. Stirbt ein Inhaber, wachsen die Anteile dem verbleibenden Inhaber automatisch zu. Ein englisches Nachlassverfahren entfällt dann komplett. Eine Einbringung in einen englischen Trust ist theoretisch denkbar. Wegen erheblicher Unsicherheiten in Deutschland ist dies oft keine gute Wahl. Der sicherste Weg bleibt für Sie oft die rechtzeitige Umwandlung der Limited in eine deutsche GmbH.
Die Aktiengesellschaft wird für mittelständische Unternehmen immer interessanter. Beim Tod eines Aktionärs greifen klare rechtliche Vorgaben. Aktien sind nach dem Gesetz stets frei vererblich. Das gilt für Inhaberaktien und Namensaktien gleichermaßen.
Die Möglichkeiten für Nachfolgeregelungen in der Satzung sind bei der AG sehr stark beschränkt. Die Satzung darf die Erben keinesfalls zu einer Abtretung zwingen. Das Aktiengesetz verbietet solche harten Nebenpflichten streng (Paragraf 54 AktG).
Auch eine Vinkulierung greift beim reinen Erbfall niemals. Die Vinkulierung bindet eine Übertragung von Namensaktien an die vorherige Zustimmung der Gesellschaft. Das gilt aber nur, wenn die Aktien später rechtsgeschäftlich übertragen werden.
Erlaubt ist hingegen die Zwangseinziehung von Aktien. Die Satzung der AG kann wirksam bestimmen, dass die Aktien beim Tod eingezogen werden. Der Vorstand entscheidet dann allein über die Einziehung (Paragraf 237 Abs. 6 AktG). Die Erben erhalten in diesem Fall zumeist eine finanzielle Abfindung.
Bei der GmbH & Co. KG greifen zwei verschiedene Rechtsordnungen ineinander. Für die Komplementär-GmbH gilt das strenge GmbH-Gesetz. Für die Kommanditgesellschaft (KG) gilt das Recht der Personenhandelsgesellschaften. Diese Form eignet sich für die Nachfolgeplanung besonders gut.
Sie können die Verantwortlichkeiten leistungsorientiert aufteilen. Sie können die Geschäftsführung und die Kapitalbeteiligung völlig sauber trennen. Auch familienfremde Dritte können die Geschäftsführung der GmbH übernehmen. Das nennt man juristisch Fremdorganschaft. Das sichert den stabilen Fortbestand des Unternehmens.
Die rechtswissenschaftliche Literatur diskutiert das Spannungsfeld der EuErbVO sehr intensiv. Es gibt divergierende Meinungen zum englischen Nachlassverfahren.
Eine Ansicht vertritt den absoluten Vorrang der EuErbVO. Danach dürfte das englische Recht gar keine Rolle spielen, wenn der Erblasser in Deutschland lebte. Diese Meinung stützt sich auf den reinen Wortlaut der Verordnung. Eine Rücksichtnahme auf ausländische Sonderregelungen sei eng auszulegen. Es solle beim anwendbaren Erbstatut bleiben.
Die herrschende Meinung und die Praxis sehen das jedoch differenzierter. Man nimmt faktisch Rücksicht auf das internationale Gesellschaftsrecht. Der führende Kommentar Grüneberg stellt hierzu klar: „Die Vererblichkeit des Anteils an einer Kapitalgesellschaft ist zwingendes Recht und kann durch die Satzung nicht völlig ausgeschlossen werden. Der Übergang der Mitgliedschaft vollzieht sich nach erbrechtlichen Regeln; das Gesellschaftsrecht kann diesen Übergang aber modifizieren“ (Grüneberg/Weidlich, BGB, 83. Aufl. 2024, Paragraf 1922 Rn. 41).
Das Gesellschaftsstatut überlagert damit das Erbstatut. Zur europäischen Ebene heißt es wörtlich: „Die EuErbVO unterstellt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte“ (Grüneberg/Thorn, BGB, 83. Aufl. 2024, Rom IV-VO Art. 21 Rn. 1). Trotzdem bleibt das englische Verfahren faktisch zwingend. Ohne den Nachweis eines englischen Gerichts überträgt das englische Handelsregister keine Anteile.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat grundlegende Urteilslinien zur Nachfolge geprägt. Zur Aktiengesellschaft betont der BGH die strenge Vererblichkeit. Es gilt der eherne Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge. Der BGH judiziert hierzu unmissverständlich: „Die körperschaftliche Struktur der Aktiengesellschaft und der Grundsatz der freien Vererblichkeit verbieten es, den Erben durch Satzungsbestimmungen den Erwerb der Mitgliedschaft zu verwehren“ (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 22.11.1999 – II ZR 336/98).
Bei der Personengesellschaft gilt hingegen das Prinzip der Sonderrechtsnachfolge. Der BGH hat mehrfach entschieden, dass der Anteil an einer KG nicht in die ungeteilte Erbengemeinschaft fällt. Der Anteil geht direkt und bruchteilig auf die einzelnen Erben über (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.1977 – II ZR 120/75). Diese dogmatische Aufspaltung wird in der Literatur teilweise stark kritisiert. Sie ist aber ständige und anerkannte Praxis.
Die folgenden drei Fallbeispiele veranschaulichen die komplexe Materie in der Praxis.
Ein Unternehmer lebt in Köln. Er betreibt eine Handelsfirma als englische Limited (Ltd.). Er stirbt unerwartet. Seine Ehefrau ist testamentarische Alleinerbin. Sie geht zum Notar und erhält einen deutschen Erbschein. Das englische Handelsregister blockiert die Umschreibung der Anteile strikt. Die Ehefrau muss erst ein teures englisches Nachlassverfahren durchlaufen. Ein rechtzeitiges englisches Testament oder die Umwandlung in eine GmbH hätten dieses Problem verhindert.
Ein Vater hält zwanzig Prozent der Aktien an einer Familien-AG. Er vererbt diese Aktien an seinen Sohn. Der Sohn ist mit der Familie zerstritten. Die Satzung der AG enthält eine Klausel, dass beim Tod eines Aktionärs dessen Aktien zwangsweise eingezogen werden können. Der Vorstand beschließt rasch diese Einziehung. Der Sohn wird dadurch nicht Mit-Aktionär. Er bekommt lediglich eine finanzielle Abfindung.
Eine Unternehmerin führt eine sehr rentable GmbH & Co. KG. Sie vererbt die Kommanditanteile an ihre zwei Kinder zu gleichen Teilen. Die Tochter hat Wirtschaft studiert. Der Sohn ist freischaffender Künstler. Die Tochter wird testamentarisch als Geschäftsführerin der haftenden Komplementär-GmbH eingesetzt. Beide Kinder profitieren finanziell vom Unternehmen. Die operative Führung liegt rechtssicher bei der qualifizierten Tochter.
Hier finden Sie die Antworten auf klassische Fragen, die im Zusammenhang mit diesen Vorschriften oft gestellt werden.
Antwort: Das ist in der Praxis extrem schwierig. Ein rein deutsches Testament reicht dafür keinesfalls aus. Helfen kann eine gemeinsame Inhaberschaft zu Lebzeiten. Der sicherste Weg bleibt jedoch die rechtzeitige Umwandlung der Limited in eine deutsche GmbH.
Antwort: Nein, das ist leider ein Irrtum. England hat die EuErbVO niemals unterzeichnet. Das englische Recht ignoriert die europäische Verordnung in Bezug auf die eigenen Gesellschaftsanteile konsequent.
Antwort: Kommanditanteile an der KG fallen rechtlich nicht in die ungeteilte Erbmasse. Sie gehen sofort und prozentual aufgeteilt direkt auf die Erben über. Das verhindert gefährliche Blockaden durch eine zerstrittene Erbengemeinschaft.
Antwort: Aktien sind gesetzlich zwingend frei vererblich. Erst wenn die Erben die geerbten Aktien später rechtsgeschäftlich verkaufen wollen, kann die Satzung eine vorherige Zustimmung der Gesellschaft verlangen.
Antwort: Er ist ein offizieller englischer Nachlassverwalter. Ein englisches Gericht beruft ihn formal. Er erhält vorübergehend das volle rechtliche Eigentum an den Anteilen. Er prüft zunächst alle Schulden. Erst danach überträgt er die Anteile an die Erben.
Antwort: Sie trennt die persönliche Haftung, das Kapital und die operative Geschäftsführung ideal. Man kann jederzeit familienfremde Manager einstellen. Die Erbfolge lässt sich so absolut rechtssicher und flexibel steuern.
Die Unternehmensnachfolge ist rechtlich hochkomplex. Kleine Fehler können harte wirtschaftliche Folgen für Ihr Unternehmen haben. Handeln Sie deshalb rechtzeitig. Gestalten Sie Ihre Verträge und Testamente zukunftssicher. Für eine umfassende rechtliche Betreuung und Beratung nehmen Sie bitte mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau Kontakt auf.
Die auf dieser Homepage bereitgestellten rechtlichen Hinweise und Fachaufsätze stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen