Vererbung bei Vorgesellschaften zur GmbH
RA und Notar Krau
Im deutschen Gesellschaftsrecht durchläuft die Gründung einer GmbH typischerweise drei Phasen, die jeweils unterschiedliche rechtliche Besonderheiten aufweisen.
Die erste Phase ist die Vorgründungsgesellschaft, die vor der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags existiert. In dieser Phase handelt es sich in der Regel um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gemäß §§ 705 ff. BGB. Für die Vorgründungsgesellschaft finden die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes (GmbHG) noch keine Anwendung. Stattdessen gelten die allgemeinen Vorschriften des Personengesellschaftsrechts.
Da in dieser Phase typischerweise noch kein Gesamthandsvermögen gebildet wird, handelt es sich meist um eine Innengesellschaft. Eine Eintragung ins Gesellschaftsregister (§§ 707 f. BGB) erfolgt in der Regel nicht, weshalb von einer nicht rechtsfähigen GbR gemäß §§ 740 ff. BGB auszugehen ist. Eine wichtige Konsequenz daraus ist, dass – sofern keine abweichenden Vereinbarungen zwischen den Gründern getroffen wurden – der Tod eines GmbH-Gründers zur Beendigung der Vorgründungsgesellschaft führen kann (§ 740a Abs. 1 Nr. 3 BGB). Auch § 15 Abs. 1 GmbHG, der die freie Vererblichkeit von Geschäftsanteilen regelt, findet in dieser Phase noch keine Anwendung.
Die zweite Phase beginnt mit der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags und endet mit der Eintragung der GmbH ins Handelsregister. In dieser Zeitspanne spricht man von der Vorgesellschaft. Die Vorgesellschaft ist rechtlich mit der späteren (endgültigen) GmbH identisch. Dies ist ein entscheidender Unterschied zur Vorgründungsgesellschaft.
Aufgrund dieser Identität finden auf die Vorgesellschaft bereits alle Regelungen des GmbHG Anwendung, die nicht zwingend eine Eintragung ins Handelsregister voraussetzen. Das bedeutet, dass bereits in dieser Phase § 15 Abs. 1 GmbHG gilt, welcher die freie Vererblichkeit der Beteiligung an der Vorgesellschaft regelt. Satzungsregelungen, die diese Vererblichkeit einschränken würden, sind in diesem Stadium nicht zulässig. Im Übrigen gelten für die Vorgesellschaft dieselben Grundsätze wie für die spätere, eingetragene GmbH. Dies unterstreicht die rechtliche Kontinuität und Vorbereitung auf die endgültige Gesellschaftsform.
Die dritte und letzte Phase ist die eingetragene GmbH, die mit der Eintragung ins Handelsregister entsteht. Zu diesem Zeitpunkt ist die Gesellschaft vollumfänglich konstituiert und alle Bestimmungen des GmbHG finden uneingeschränkt Anwendung. Die Vorgesellschaft wandelt sich durch die Eintragung in die endgültige GmbH um, wobei die rechtliche Identität gewahrt bleibt.