Vererbung der Nacherbanwartschaft beschränken

April 15, 2019
Vererbung der Nacherbanwartschaft beschränken

Vererbung der Nacherbanwartschaft beschränken

OLG Celle 6 W 135/15

Beschluss 24.06.2015

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Juni 2015 befasst sich mit der Frage, ob die Nacherbanwartschaft vererblich ist und ob der Erblasser diese Vererbung beschränken kann.

Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, da die rechtlichen Grundlagen für die Erteilung eines Erbscheins, der die Beteiligten als Erben ausweist, erfüllt sind.

Das Gericht stellte fest, dass die Beteiligten zu 1 und 6 den Erblasser nicht anstelle ihres verstorbenen Vaters

als Nacherben beerbt haben, da sie die Erbschaft nach ihrem Vater ausgeschlagen hatten.

Somit gilt der Erbanfall als nicht erfolgt.

Vererbung der Nacherbanwartschaft beschränken

Das Gericht stellte weiter fest, dass die Beteiligten zu 1 und 6 nicht gemäß der Auslegungsregel des § 2069 BGB an die Stelle ihres Vaters treten.

Der Erblasser hatte zwar ihren Vater als Mitnacherben bedacht, jedoch keine ausdrückliche Regelung für den Fall getroffen, dass dieser vor dem Erbfall stirbt.

Auch aus der individuellen Auslegung des Testaments konnte nicht geschlossen werden, dass die Beteiligten zu 1 und 6 als Ersatznacherben vorgesehen waren.

Der Beschluss unterstreicht, dass der Erblasser die Vererbung der Nacherbanwartschaft auf bestimmte Personen

oder Personenkreise beschränken kann, sofern er dies im Testament ausdrücklich so gewollt hat.

Im vorliegenden Fall deutete alles darauf hin, dass der Erblasser das Vermögen in der Familie halten wollte, insbesondere bei seinen direkten Abkömmlingen.

Die Entscheidung des Gerichts bekräftigt, dass die Erbteile der Beteiligten zu 2 bis 5 aufgrund des Wegfalls der Nacherbenstellung des Vaters der Beteiligten zu 1 und 6 angewachsen sind.

Die Entscheidung betraf keine zusätzlichen Kostenregelungen, da keine weiteren Beteiligten im Beschwerdeverfahren involviert waren,

und die Beschwerde wurde auf Basis des Interesses der Beteiligten zu 1 mit einem Wert von 5.000 € bewertet.

RA und Notar Krau

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