
Vererbung von Aktien
Blogbeitrag von Rechtsanwalt und Notar Krau:
Was passiert mit Aktien, wenn jemand stirbt?
Viele Menschen besitzen Aktien. Doch was geschieht mit diesen Wertpapieren, wenn der Eigentümer verstirbt? Diese Frage stellen Sie sich vielleicht auch. Als Rechtsanwalt und Notar Krau erkläre ich Ihnen das Thema einfach.
Grundsätzlich gilt: Aktien sind vererbbar. Das bedeutet, sie gehören nach dem Tod des Aktionärs zu seinem Nachlass. Sie gehen dann auf die Erben über. Selbst wenn mehrere Personen erben, gehören die Aktien der gesamten Erbengemeinschaft.
Es gibt keine Satzungen in Aktiengesellschaften, die das Erben von Aktien verbieten können. Das Gesetz bestimmt, dass die Erben automatisch alle Rechte des Verstorbenen als Aktionär übernehmen. Das gilt auch für sogenannte vinkulierte Namensaktien. Das sind Aktien, deren Übertragung die Zustimmung der Gesellschaft braucht. Auch hier kann die Gesellschaft das Erben nicht verhindern.
Für die Aktiengesellschaft zählt als Aktionär nur, wer im Aktienregister eingetragen ist. Doch keine Sorge: Wenn Sie etwas erben, werden Sie automatisch zum Aktionär. Sie sind es auch schon, bevor Sie im Register stehen. Die Rechte aus den Aktien können Sie dann direkt nutzen.
Die Pflichten aus den Aktien aber treffen vor Ihrer Eintragung den Verstorbenen. Sie haften erst, wenn Sie selbst im Aktienregister stehen. Daher sollten Sie sich als Erbe möglichst bald dort eintragen lassen.
Damit Sie im Aktienregister als neuer Aktionär stehen, müssen Sie der Aktiengesellschaft den Erbfall mitteilen. Sie brauchen auch einen Nachweis, dass Sie der Erbe sind. Ein Erbschein ist hierfür meist ausreichend. Auch ein notarielles Testament mit gerichtlicher Eröffnungsniederschrift kann genügen.
Haben Sie alles eingereicht, haben Sie einen Anspruch auf die Eintragung. Die Aktiengesellschaft muss dann den Verstorbenen löschen und Sie eintragen.
Erbringt eine Erbengemeinschaft Aktien, können die Rechte daraus nicht von jedem Miterben einzeln ausgeübt werden. Das Gesetz schreibt vor, dass die Erbengemeinschaft einen gemeinsamen Vertreter braucht. Dieser Vertreter übt dann die Rechte für alle aus.
Meist müssen alle Erben diesem Vertreter eine Vollmacht geben. Ist ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, übernimmt dieser diese Aufgabe automatisch. Er wird dann zum gemeinsamen Vertreter.
Manchmal erbt jemand ein sehr großes Aktienpaket. Besonders bei börsennotierten Unternehmen gibt es hier Sonderregeln. Wer 30 Prozent oder mehr der Stimmrechte an einer solchen Gesellschaft erhält, muss das veröffentlichen. Außerdem muss er den anderen Aktionären ein Angebot zum Kauf ihrer Aktien machen.
Das gilt auch, wenn Sie durch ein Erbe so viele Aktien bekommen. Sie müssen die Erbschaft aber nicht sofort veröffentlichen. Die Pflicht ruht, bis Sie das Erbe angenommen haben. Die Finanzaufsicht kann zudem Ausnahmen zulassen. Sie kann erlauben, dass Ihre geerbten Aktien nicht bei der Berechnung des 30-Prozent-Schwellenwerts berücksichtigt werden.
Ich hoffe, diese Erklärungen helfen Ihnen, das Thema besser zu verstehen. Wenn Sie weitere Fragen haben, kontaktieren Sie mich gerne.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Rechtsanwalt und Notar Krau
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