Wenn der GmbH-Anteil vererbt wird: Was Sie wissen sollten
Als erfahrener Rechtsanwalt und Notar erlebe ich in meiner täglichen Praxis, dass das Thema Erben oft viele Fragen aufwirft. Gerade wenn es um Geschäftsanteile an einer GmbH geht, herrschen häufig Unsicherheiten. Viele denken, man könne frei entscheiden, wer die Anteile bekommt. Doch so einfach ist es nicht immer.
Ich, Rechtsanwalt und Notar Krau, erkläre Ihnen im Folgenden, was mit einem GmbH-Anteil nach dem Tod eines Gesellschafters passiert und welche Möglichkeiten es gibt, die Nachfolge zu regeln.
Stellen Sie sich vor, Sie besitzen eine GmbH. Ihre Anteile daran sind wie ein Besitz, den Sie vererben können. Das Gesetz schreibt sogar zwingend vor: GmbH-Anteile sind grundsätzlich frei vererbbar. Das bedeutet, sie gehen nach Ihrem Tod automatisch auf Ihre Erben über. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie einen einzelnen Erben haben oder eine Erbengemeinschaft entsteht.
Ein wichtiger Unterschied zu anderen Unternehmensformen: Der Tod eines Gesellschafters löst eine GmbH nicht auf. Das Unternehmen bleibt bestehen.
Der Übergang der GmbH-Anteile auf Ihre Erben geschieht automatisch in dem Moment, in dem Sie versterben. Es sind keine weiteren Schritte oder Unterschriften nötig. Ihre Erben werden also sofort Gesellschafter.
Auch wenn die neuen Gesellschafter noch nicht im Handelsregister eingetragen sind, gelten sie bereits als solche. Der Eintrag in der Gesellschafterliste ist zwar wichtig, damit die Gesellschaft weiß, wer ihre Gesellschafter sind. Er macht die Erben aber nicht erst zu Gesellschaftern.
Haben Sie mehrere Erben, erbt nicht jeder einen Teil des GmbH-Anteils. Stattdessen geht der gesamte Anteil auf eine sogenannte Erbengemeinschaft über. Diese Gemeinschaft besitzt den Anteil dann gemeinsam.
Das hat zur Folge, dass die Rechte aus dem Geschäftsanteil – zum Beispiel das Stimmrecht bei Gesellschafterversammlungen – nur gemeinsam ausgeübt werden können. Das kann im Alltag schwierig werden.
Um das zu vermeiden, können die Erben einen gemeinsamen Vertreter beauftragen. Dieser übt dann die Rechte für die gesamte Erbengemeinschaft aus. Das ist oft die beste Lösung, um Handlungsfähigkeit zu gewährleisten.
Mit dem Erbe der GmbH-Anteile übernehmen Ihre Erben auch mögliche Schulden, die mit den Anteilen verbunden sind. Das können zum Beispiel Rückzahlungsverpflichtungen sein.
Ihre Erben haben aber die Möglichkeit, ihre Haftung auf das geerbte Vermögen zu beschränken. So schützen sie ihr privates Vermögen.
Auch wenn GmbH-Anteile grundsätzlich vererbbar sind, können Sie in der Satzung Ihrer GmbH bestimmte Regelungen für den Todesfall festlegen. So können Sie sicherstellen, dass die Nachfolge Ihren Wünschen entspricht. Solche Regelungen können zum Beispiel vorsehen, dass:
Wird ein GmbH-Anteil eingezogen oder zwangsweise abgetreten, haben die Erben in der Regel einen Anspruch auf eine Abfindung. Die Höhe dieser Abfindung richtet sich normalerweise nach dem Wert des Anteils.
Die Satzung kann aber auch hier Einschränkungen vorsehen, zum Beispiel bei der Höhe der Abfindung oder den Zahlungsmodalitäten. Es ist sogar möglich, einen vollständigen Ausschluss der Abfindung in der Satzung zu vereinbaren.
Wenn GmbH-Anteile vererbt werden, fallen in der Regel Erbschaftsteuern an. Es gibt jedoch unter bestimmten Voraussetzungen Steuererleichterungen für Betriebsvermögen.
Wird der Anteil später aufgrund einer Satzungsregelung eingezogen oder zwangsweise abgetreten, kann dies auch steuerliche Folgen haben und unter Umständen die erhaltenen Steuerbegünstigungen entfallen lassen.
Die Vererbung von GmbH-Anteilen ist ein komplexes Thema. Ohne klare Regelungen in der Satzung kann es zu unerwarteten Konsequenzen und Streitigkeiten innerhalb der Familie oder mit den Mitgesellschaftern kommen.
Daher mein Rat als Rechtsanwalt und Notar Krau: Denken Sie frühzeitig über Ihre Unternehmensnachfolge nach. Eine gut durchdachte Satzung kann Ihnen und Ihren Erben viele Schwierigkeiten ersparen.