Verfahren auf Trennungsunterhalt: Aufstockungsunterhalt wegen Vorwegabzugs des Kindesunterhalts
BGH, 11.11.2015 – XII ZB 7/15
Dieser Text beschreibt einen rechtlichen Streit vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Es geht um das Thema Unterhalt nach einer Trennung. Die Beteiligten sind ein geschiedenes Ehepaar. Sie haben zwei gemeinsame Töchter. Die Töchter leben bei der Mutter. Die Eltern streiten darüber, wer wem wie viel Geld bezahlen muss.
Das Paar hatte im Jahr 1996 geheiratet. Im Jahr 2011 trennten sie sich. Die beiden Töchter blieben bei der Mutter. Der Vater arbeitet als Stahlbauschlosser. Er verdient eigentlich gut. Da er nicht bei den Kindern lebt, muss er sogenannten Barunterhalt leisten. Das bedeutet: Er überweist jeden Monat Geld für die Versorgung der Kinder.
Die Mutter arbeitet ebenfalls. Sie ist Beamtin. Sie arbeitet allerdings nicht Vollzeit, sondern nur zu 70 Prozent. Sie kümmert sich nebenher um die Kinder und wohnt mit ihnen im eigenen Haus.
Normalerweise verdient der Ehepartner, der Vollzeit arbeitet, mehr Geld als der Partner, der sich um die Kinder kümmert und nur Teilzeit arbeitet. Dann muss der Besserverdienende dem anderen Partner Unterhalt zahlen. Das nennt man Trennungsunterhalt.
Hier war der Fall aber komplizierter. Der Vater verdient zwar auf dem Papier mehr Geld als die Mutter. Aber: Jeden Monat muss er sehr viel Geld für den Unterhalt der beiden Kinder bezahlen. Wenn man diesen Betrag von seinem Lohn abzieht, hat er plötzlich weniger Geld in der Tasche als die Mutter.
Die Mutter hat ihr Gehalt aus der Teilzeitstelle und muss keinen Barunterhalt zahlen, da sie die Kinder ja betreut (das nennt man Naturalunterhalt). Dadurch stand sie am Ende des Monats finanziell besser da als der Vater.
Der Vater forderte deshalb Geld von der Mutter. Er wollte, dass sie ihm Unterhalt zahlt, um den Unterschied auszugleichen. Das nennt man „Aufstockungsunterhalt“.
Der Bundesgerichtshof hat dem Vater im Grundsatz recht gegeben. Die Richter erklärten die Berechnung sehr genau.
1. Abzug des Kindesunterhalts Das Gericht sagt: Bevor man prüft, wer dem Ex-Partner Unterhalt zahlen muss, müssen erst die Kinder versorgt sein. Das Geld für die Kinder wird vom Einkommen des Vaters abgezogen. Es steht ihm nicht mehr für sich selbst zur Verfügung. Wenn sein verbleibendes Einkommen dadurch unter das Einkommen der Mutter sinkt, dreht sich die Situation um. Dann gilt er als bedürftig.
2. Die Pflicht der Mutter Die Mutter argumentierte dagegen. Sie sagte, sie kümmere sich doch schon um die Kinder. Sie fand es ungerecht, dass sie nun auch noch Geld an den Vater zahlen soll. Das Gericht sah das anders. Zwar ist die Betreuung der Kinder eine wichtige Leistung. Aber diese Leistung wird schon dadurch berücksichtigt, dass die Mutter nicht Vollzeit arbeiten muss. Dass sie trotz Teilzeit und Kinderbetreuung mehr Geld übrig hat als der Vater, ist ein mathematischer Fakt. Deshalb muss sie dem Vater einen Ausgleich zahlen.
Obwohl der Vater grundsätzlich recht bekam, korrigierte der Bundesgerichtshof das Urteil der Vorinstanz (Oberlandesgericht Stuttgart) in einem wichtigen Punkt. Es ging um die genaue Berechnung der Summen für die Vergangenheit.
Das Oberlandesgericht hatte einen Fehler gemacht: Es hatte die Unterhaltsbeträge über einen langen Zeitraum einfach zusammengerechnet. In manchen Monaten hatte der Vater zu viel gefordert, in anderen Monaten hätte er mehr bekommen können. Das Gericht hatte das gegeneinander verrechnet.
Der BGH stellte klar: Unterhalt muss immer zeitbezogen berechnet werden.
Man muss jeden Monat einzeln betrachten. Wenn der Vater für den Monat Januar 500 Euro gefordert hat, ihm aber nur 400 Euro zustanden, wird der Antrag für die übrigen 100 Euro abgewiesen. Wenn ihm dann im Februar eigentlich mehr zugestanden hätte, als er gefordert hat, kann man das nicht einfach mit dem Januar verrechnen. Jeder Zeitraum steht für sich allein. Man kann ein „Minus“ in einem Monat nicht mit einem „Plus“ aus einem anderen Monat ausgleichen.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts wurde teilweise aufgehoben. Die Mutter muss dem Vater tatsächlich Trennungsunterhalt zahlen, weil sie nach Abzug des Kindesunterhalts durch den Vater finanziell besser gestellt ist.
Die genauen Beträge wurden vom Bundesgerichtshof aber nach unten korrigiert. Für bestimmte Monate in den Jahren 2012 und 2013 wurden feste Summen festgelegt (zum Beispiel ca. 100 Euro oder 176 Euro pro Monat), die genau auf der monatlichen Berechnung basieren und nicht pauschal verrechnet wurden.
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