Verfahren zur Feststellung Abstimmungsergebnis bei Beschlussfassung des Betriebsrats – BAG Beschluss 07.06.2016 – 1 ABR 30/14

April 3, 2021

Verfahren zur Feststellung Abstimmungsergebnis bei Beschlussfassung des Betriebsrats – BAG Beschluss 07.06.2016 – 1 ABR 30/14

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 7. Juni 2016 befasst sich mit der Frage, ob einzelne Mitglieder eines Betriebsrats im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren klären lassen können, ob der Sitzungsleiter das Abstimmungsverhalten anderer Betriebsratsmitglieder korrekt gewürdigt hat.

In diesem Fall verneint das Gericht die Antragsbefugnis der einzelnen Mitglieder.

Hintergrund des Falls

Die Arbeitgeberin beschäftigt etwa 20.000 Arbeitnehmer.

Die Antragsteller sind Mitglieder des Betriebsrats, der aus 43 Mitgliedern besteht. Im Betrieb werden auf Basis von Betriebsvereinbarungen „Beauftragte des Betriebsrats“ durch Mehrheitsbeschluss bestellt, um die Kommunikation zwischen Belegschaft und Betriebsrat zu fördern.

Sechs Koordinationsausschüsse erstellen Vorschläge zur Benennung dieser Kommunikationsbeauftragten.

Am 11. April 2013 fand eine Betriebsratssitzung statt, bei der unter anderem über die Kommunikationsbeauftragten abgestimmt wurde.

Dabei wurde die sogenannte Subtraktionsmethode angewendet:

Es wurde nach Nein-Stimmen und Enthaltungen gefragt, nicht aber nach Ja-Stimmen.

Verfahren zur Feststellung Abstimmungsergebnis bei Beschlussfassung des Betriebsrats – BAG Beschluss 07.06.2016 – 1 ABR 30/14

Der Sitzungsleiter stellte die Ja-Stimmenzahl durch Subtraktion fest.

Anträge der Antragsteller

Die Antragsteller argumentierten, dass die Subtraktionsmethode unzulässig sei, da sie nicht den demokratischen Grundsätzen entspreche. Sie forderten:

  1. Die Feststellung, dass die Beschlüsse zur Bestellung der Kommunikationsbeauftragten unwirksam seien.
  2. Die Verpflichtung des Betriebsrats, die bestellten Kommunikationsbeauftragten nicht einzusetzen.
  3. Die Verpflichtung des Betriebsrats, bei Abstimmungen ein Verfahren zu verwenden, bei dem Ja-Stimmen explizit abgefragt werden.

Entscheidung des BAG

Das BAG wies die Rechtsbeschwerden der Antragsteller zurück.

Die Anträge zu 1 und 3 (einschließlich des Hilfsantrags) wurden mangels Antragsbefugnis als unzulässig erklärt.

Verfahren zur Feststellung Abstimmungsergebnis bei Beschlussfassung des Betriebsrats – BAG Beschluss 07.06.2016 – 1 ABR 30/14

Der Antrag zu 2 fiel nicht zur Entscheidung an.

Begründung

  1. Antragsbefugnis: Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist ein Beteiligter nur dann antragsbefugt, wenn er eigene Rechte geltend macht. Einzelne Betriebsratsmitglieder können nicht die Rechtmäßigkeit von Beschlüssen oder Handlungen des Betriebsrats überprüfen lassen, wenn sie nicht in ihren eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Rechten betroffen sind.
  2. Stimmrecht: Die Antragsteller machten nicht geltend, dass ihr eigenes Stimmverhalten fehlerhaft festgestellt wurde. Sie argumentierten, der Sitzungsleiter habe das Abstimmungsverhalten anderer Mitglieder falsch gewertet. Dies betrifft jedoch nicht ihre eigenen Rechte.
  3. Verfahren zur Beschlussfassung: Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sieht kein bestimmtes Verfahren zur Feststellung von Abstimmungsergebnissen vor. Die Leitung der Sitzung und das Verfahren zur Beschlussfassung obliegen dem Betriebsratsvorsitzenden. Es gibt keine Rechtsgrundlage für einzelne Mitglieder, ein bestimmtes Abstimmungsverfahren zu verlangen.

Das BAG stellte klar, dass die Antragsteller keine eigene betriebsverfassungsrechtliche Position geltend machen können, um das Verfahren zur Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu beeinflussen.

Daher fehlt es ihnen an der erforderlichen Antragsbefugnis.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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