Verfahren zur Feststellung Abstimmungsergebnis bei Beschlussfassung des Betriebsrats – BAG Beschluss 07.06.2016 – 1 ABR 30/14
RA und Notar Krau
Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 7. Juni 2016 befasst sich mit der Frage, ob einzelne Mitglieder eines Betriebsrats im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren klären lassen können, ob der Sitzungsleiter das Abstimmungsverhalten anderer Betriebsratsmitglieder korrekt gewürdigt hat.
In diesem Fall verneint das Gericht die Antragsbefugnis der einzelnen Mitglieder.
Die Arbeitgeberin beschäftigt etwa 20.000 Arbeitnehmer.
Die Antragsteller sind Mitglieder des Betriebsrats, der aus 43 Mitgliedern besteht. Im Betrieb werden auf Basis von Betriebsvereinbarungen „Beauftragte des Betriebsrats“ durch Mehrheitsbeschluss bestellt, um die Kommunikation zwischen Belegschaft und Betriebsrat zu fördern.
Sechs Koordinationsausschüsse erstellen Vorschläge zur Benennung dieser Kommunikationsbeauftragten.
Am 11. April 2013 fand eine Betriebsratssitzung statt, bei der unter anderem über die Kommunikationsbeauftragten abgestimmt wurde.
Dabei wurde die sogenannte Subtraktionsmethode angewendet:
Es wurde nach Nein-Stimmen und Enthaltungen gefragt, nicht aber nach Ja-Stimmen.
Der Sitzungsleiter stellte die Ja-Stimmenzahl durch Subtraktion fest.
Die Antragsteller argumentierten, dass die Subtraktionsmethode unzulässig sei, da sie nicht den demokratischen Grundsätzen entspreche. Sie forderten:
Das BAG wies die Rechtsbeschwerden der Antragsteller zurück.
Die Anträge zu 1 und 3 (einschließlich des Hilfsantrags) wurden mangels Antragsbefugnis als unzulässig erklärt.
Der Antrag zu 2 fiel nicht zur Entscheidung an.
Das BAG stellte klar, dass die Antragsteller keine eigene betriebsverfassungsrechtliche Position geltend machen können, um das Verfahren zur Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu beeinflussen.
Daher fehlt es ihnen an der erforderlichen Antragsbefugnis.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.