Verfahrenskostenhilfe Beiordnung eines Rechtsanwalts bei Ausschlagung einer überschuldeten Erbschaft
OLG Saarbrücken 5 W 406/12
RA und Notar Krau
Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hat in seinem Beschluss vom 03.07.2012 entschieden,
dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen von Verfahrenskostenhilfe zur Ausschlagung einer überschuldeten Erbschaft grundsätzlich nicht in Betracht kommt.
Sachverhalt:
Die Mutter zweier minderjähriger Kinder beantragte für diese die Ausschlagung einer überschuldeten Erbschaft.
Sie wurde dabei anwaltlich vertreten und beantragte die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und die Beiordnung ihres Anwalts.
Das Nachlassgericht lehnte den Antrag ab.
Entscheidung des OLG:
Das OLG Saarbrücken bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts.
Begründung:
Das OLG führte aus, dass Verfahrenskostenhilfe nur demjenigen bewilligt werden könne, der selbst Rechte im Verfahren geltend mache.
Im vorliegenden Fall sei dies nicht die Mutter, sondern ihre Kinder gewesen. Die Mutter habe lediglich als deren Vertreterin gehandelt.
Darüber hinaus sei die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe nur dann erforderlich, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig sei.
Dies sei bei der Ausschlagung einer offensichtlich überschuldeten Erbschaft nicht der Fall.
Die Mutter hätte die Ausschlagung auch ohne anwaltliche Hilfe erklären können.
Fazit:
Das OLG Saarbrücken hat in seinem Beschluss vom 03.07.2012 entschieden, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen von Verfahrenskostenhilfe
zur Ausschlagung einer überschuldeten Erbschaft grundsätzlich nicht in Betracht kommt.
Auswirkungen der Entscheidung:
Die Entscheidung des OLG Saarbrücken hat Auswirkungen auf die Praxis der Verfahrenskostenhilfe.
Sie verdeutlicht, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts nur in Ausnahmefällen erforderlich ist.
Anmerkung:
Die Entscheidung des OLG Saarbrücken ist in der Literatur auf Zustimmung gestoßen.
Sie entspricht der herrschenden Meinung, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Ausschlagung einer überschuldeten Erbschaft in der Regel nicht erforderlich ist.
Zusätzliche Informationen:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.