Verfahrensunterbrechung durch Nachlassinsolvenz bei unbeschränkter Erbenhaftung
LG Karlsruhe 20 T 19/13
Beschluss 21.2.2014 –
Der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 21. Februar 2014 behandelt die Frage, ob ein Zivilverfahren
aufgrund der Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens unterbrochen wird, wenn die Erben unbeschränkt haften.
Im zugrunde liegenden Fall wurde die Beklagte als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes von der Klägerin auf Zahlung von Krankenhauskosten in Anspruch genommen.
Die Klägerin hatte der Beklagten zuvor eine Frist zur Inventarerstellung gemäß § 1994 BGB gesetzt, die nicht eingehalten wurde.
Daraufhin beantragte die Beklagte die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens, welches am 5. November 2013 eröffnet wurde.
Das Amtsgericht Pforzheim hatte daraufhin das Verfahren gemäß § 240 ZPO als unterbrochen erklärt.
Die Klägerin legte sofortige Beschwerde ein und argumentierte, dass die Beklagte aufgrund der Fristversäumnis unbeschränkt hafte,
weshalb das Insolvenzverfahren keine Auswirkungen auf den Prozess habe.
Das Landgericht Karlsruhe folgte dieser Argumentation und hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf.
Es stellte fest, dass eine Verfahrensunterbrechung nur dann eintritt, wenn der Erbe beschränkt haftet.
Da die Beklagte aufgrund der Fristversäumnis unbeschränkt haftet, greift die Haftungsbeschränkung der §§ 1975, 1989 BGB nicht.
Der Erbe kann in einem solchen Fall persönlich von Nachlassgläubigern in Anspruch genommen werden.
Somit war das Verfahren nicht unterbrochen, und die Beschwerde der Klägerin hatte Erfolg.
Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen, und die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da keine Abweichung von der obergerichtlichen Rechtsprechung vorlag.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.