Verfall einer Karenzentschädigung

Dezember 20, 2024

Verfall einer Karenzentschädigung

BGH II ZR 99/22

Urteil vom 23.04.2024

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. April 2024 befasst sich mit der Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots,

das mit einem GmbH-Geschäftsführer vereinbart wurde und bei Zuwiderhandlung den rückwirkenden Verfall einer Karenzentschädigung vorsieht.

Der Fall:

Ein ehemaliger Geschäftsführer (Beklagter) einer GmbH (Klägerin) war nach seinem Ausscheiden bei der Klägerin als Geschäftsführer einer Unternehmensberatungsgesellschaft tätig.

Diese Tätigkeit verstieß gegen das im Anstellungsvertrag vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot.

Der Vertrag sah für die Dauer des Wettbewerbsverbots eine Karenzentschädigung vor, die bei einem Verstoß rückwirkend entfallen sollte.

Verfall einer Karenzentschädigung

Der Beklagte klagte auf Zahlung der Karenzentschädigung, während die Klägerin die Rückzahlung der bereits gezahlten Entschädigung forderte.

Das Landgericht wies die Klage des Beklagten ab, das Berufungsgericht sprach ihm jedoch einen Teil der Entschädigung zu.

Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und stellte das Urteil des Landgerichts wieder her.

Die Entscheidung des BGH:

Der BGH entschied, dass der Anspruch des Beklagten auf Karenzentschädigung aufgrund des Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot entfallen ist.

Begründung:

  1. Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots: Der BGH bestätigte die Wirksamkeit des im Anstellungsvertrag vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbots. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sind solche Verbote zulässig, wenn sie erforderlich sind, um einen Vertragspartner vor unlauterem Wettbewerb zu schützen. Sie dürfen die Berufsausübungsfreiheit des ehemaligen Geschäftsführers nicht übermäßig einschränken. Im vorliegenden Fall diente das Wettbewerbsverbot dem Schutz der Kundenverbindungen der Klägerin und war zeitlich und räumlich angemessen.

Verfall einer Karenzentschädigung

  1. Zulässigkeit des rückwirkenden Verfalls der Karenzentschädigung: Der BGH stellte fest, dass auch der rückwirkende Verfall der Karenzentschädigung bei einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot zulässig ist. Die Vertragsparteien können die Höhe der Karenzentschädigung und die Folgen eines Verstoßes frei vereinbaren. Der rückwirkende Verfall dient dazu, den ehemaligen Geschäftsführer von einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot abzuhalten.
  2. Keine unzulässige geltungserhaltende Reduktion: Das Berufungsgericht hatte den rückwirkenden Verfall der Karenzentschädigung als unwirksam angesehen und damit eine unzulässige geltungserhaltende Reduktion des Wettbewerbsverbots vorgenommen. Der BGH stellte klar, dass eine geltungserhaltende Reduktion nur bei einer Überschreitung der zeitlichen Grenzen des Wettbewerbsverbots zulässig ist. Im vorliegenden Fall war das Wettbewerbsverbot jedoch wirksam.
  3. Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot: Der BGH bestätigte die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte mit seiner Tätigkeit für die Unternehmensberatungsgesellschaft gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen hatte.
  4. Kein Verstoß gegen Treu und Glauben: Der BGH sah es als nicht treuwidrig an, dass die Klägerin sich auf den rückwirkenden Verfall der Karenzentschädigung berief. Die Klägerin hatte die Entschädigung nicht verweigert, um den Beklagten zur Aufnahme der Konkurrenztätigkeit zu bewegen.

Fazit:

Verfall einer Karenzentschädigung

Das Urteil des BGH stärkt die Position von Unternehmen, die nachvertragliche Wettbewerbsverbote mit ihren Geschäftsführern vereinbaren.

Es stellt klar, dass auch der rückwirkende Verfall der Karenzentschädigung bei einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot zulässig ist.

Dies dient dem Schutz des Unternehmens vor unlauterem Wettbewerb und ermöglicht es, die Karenzentschädigung als wirksames Instrument zur Durchsetzung des Wettbewerbsverbots einzusetzen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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