Verfall von Urlaub – Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers

Juli 23, 2019

Verfall von Urlaub – Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers

BAG 9 AZR 541/15

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Tenor
    • Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts München
    • Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung
  2. Tatbestand
    • Klage des Klägers auf Abgeltung von 51 Urlaubstagen
    • Anstellung des Klägers und Anwendung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD)
    • Kommunikation über den Verfall von Urlaub und Aufforderungen zur Urlaubsnahme
    • Argumente und Anträge der Parteien
  3. Entscheidungsgründe
    • Revision des Beklagten begründet
    • Fehlende abschließende Entscheidung über Urlaubsanspruch und Abgeltung
    • Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts in der Anwendung von Schadensersatzansprüchen
    • Unionsrechtliche Anforderungen an die Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers
    • Prüfung der Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers
  4. Allgemeine Grundsätze zur Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers
    • Voraussetzungen für den Verfall des Urlaubsanspruchs
    • Initiativlast des Arbeitgebers bei der Urlaubsgewährung
    • Richtlinienkonforme Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG)
    • Voraussetzungen für die Befristung und Übertragung von Urlaubsansprüchen
  5. Weitere Prüfung durch das Landesarbeitsgericht
    • Klärung der Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten durch den Beklagten
    • Berücksichtigung von Mitteilungen und Aufforderungen zur Urlaubsnahme
    • Prüfung der Umstände und Begleitumstände der Mitteilungen
    • Feststellungen zu den Möglichkeiten des Klägers, den Urlaub zu nehmen
  6. Schlussfolgerung
    • Notwendigkeit der weiteren Sachverhaltsaufklärung durch das Landesarbeitsgericht
    • Maßgebliche rechtliche Erwägungen zur Entscheidung über den Urlaubsverfall und die Urlaubsabgeltung

Verfall von Urlaub – Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers

Der Fall vor dem Bundesarbeitsgericht behandelt die Frage des Verfalls von Urlaubsansprüchen und die Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers, damit ein Verfall eintreten kann.

Sachverhalt:

Ein Wissenschaftler war bei einem Institut beschäftigt.

Sein Arbeitsverhältnis endete am 31.12.2013.

Zu diesem Zeitpunkt hatte er noch 51 Urlaubstage.

Der Arbeitgeber lehnte die Abgeltung des Resturlaubs ab.

Entscheidung des Gerichts:

Das BAG hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) auf und verwies die Sache zurück.

Das LAG hatte dem Arbeitnehmer die Urlaubsabgeltung zugesprochen, weil der Arbeitgeber den Urlaub nicht von sich aus gewährt hatte.

Verfall von Urlaub – Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers

Das BAG stellte klar, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer ungefragt Urlaub zu gewähren.

Begründung:

  • Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers:
    • Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer konkret und transparent darüber informieren, dass der Urlaub verfällt, wenn er nicht genommen wird.
    • Er muss den Arbeitnehmer auffordern, seinen Urlaub zu nehmen.
    • Er muss sicherstellen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen Urlaub zu nehmen.
  • Verfall von Urlaub:
    • Der Urlaubsanspruch verfällt grundsätzlich am Ende des Urlaubsjahres bzw. Übertragungszeitraums, wenn der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachgekommen ist.
    • Hat der Arbeitgeber seine Mitwirkungsobliegenheiten nicht erfüllt, verfällt der Urlaub nicht automatisch.
  • Konkreter Fall:
    • Das LAG hatte nicht geprüft, ob der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachgekommen war.
    • Es musste geklärt werden, ob die E-Mail vom 16.05.2013 und das Schreiben vom 23.10.2013 den Anforderungen an eine konkrete und transparente Information genügten.
    • Es musste geklärt werden, ob der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage war, seinen Urlaub zu nehmen.

Rechtliche Bedeutung:

Die Entscheidung des BAG stärkt die Rechte der Arbeitnehmer.

Der Arbeitgeber kann sich nicht mehr einfach auf den Verfall von Urlaub berufen.

Er muss aktiv dazu beitragen, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub nehmen kann.

Verfall von Urlaub – Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers

Zusammenfassend lässt sich sagen:

  • Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer aktiv über ihren Urlaubsanspruch und die Folgen der Nichtinanspruchnahme informieren.
  • Arbeitnehmer sollten ihren Urlaub rechtzeitig planen und beantragen.
  • Im Zweifel sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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