BAG 8 AZR 58/20

April 12, 2021

Verfallklausel – Haftung wegen Vorsatzes – BAG Urteil vom 26.11.2020 – 8 AZR 58/20

RA und Notar Krau

Das Bundesarbeitsgericht hat am 26. November 2020 entschieden, dass eine Ausschlussklausel in Arbeitsverträgen, die pauschal alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen lässt,

wenn sie nicht innerhalb bestimmter Fristen geltend gemacht werden, auch Schadensersatzansprüche aus vorsätzlicher Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung umfasst.

Eine solche Klausel ist nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB nichtig.

Der Arbeitgeber kann sich auf diese Klausel nicht berufen, auch nicht im Hinblick auf personale Teilunwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Im vorliegenden Fall klagte die Klägerin, eine kaufmännische Angestellte, gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin auf Weiterbeschäftigung nach einer Kündigung und focht eine Abwicklungsvereinbarung an.

Die Beklagte erhob Widerklage und verlangte Schadensersatz in Höhe von 101.372,73 Euro wegen behaupteter Falschbuchungen durch die Klägerin, die angeblich private Verbindlichkeiten ihres Ex-Ehemannes und ihrer selbst beglichen habe.

Verfallklausel – Haftung wegen Vorsatzes – BAG Urteil vom 26.11.2020 – 8 AZR 58/20

Das Landesarbeitsgericht hatte die Berufung der Klägerin abgewiesen und die Widerklage zugelassen, wogegen die Klägerin Revision einlegte.

Das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.

Das Gericht stellte fest, dass die Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag aufgrund ihrer Unwirksamkeit nach § 202 Abs. 1 BGB nichtig ist und deshalb keine Verfallfristen für die streitigen Ansprüche gelten.

Allgemein: Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen

Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen sind für Arbeitgeber von großer Bedeutung, da sie die zeitliche Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis begrenzen.

Grundlagen:

Ausschlussklauseln führen zum Verfall von Ansprüchen, wenn diese nicht innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden.

Sie dienen der Rechtssicherheit und der schnellen Klärung von Ansprüchen im Dauerschuldverhältnis Arbeitsvertrag.

Ausschlussklauseln unterliegen der AGB-Kontrolle gemäß §§ 305 ff. BGB.

Es wird zwischen einstufigen (außergerichtliche Geltendmachung) und zweistufigen (zusätzliche gerichtliche Geltendmachung bei Bestreiten des Anspruchs) Klauseln unterschieden.

Verfallklausel – Haftung wegen Vorsatzes – BAG Urteil vom 26.11.2020 – 8 AZR 58/20

Reichweite:

Ausschlussklauseln können in Arbeitsverträgen, Tarifverträgen, Dienstverträgen für Organe von Kapitalgesellschaften und Betriebsvereinbarungen enthalten sein.

Sie erfassen alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, soweit keine gesetzlichen Verbote bestehen (z.B. Ansprüche aus Betriebsvereinbarungen, § 77 IV 4 BetrVG).

Inhaltliche Grenzen:

Die Gestaltung von Ausschlussklauseln ist komplex, da die Rechtsprechung zahlreiche Vorgaben entwickelt hat. Bei Nichteinhaltung droht die Unwirksamkeit der Klausel.

  • Mindestdauer: Ausschlussklauseln müssen eine Mindestdauer von drei Monaten haben, auch bei zweistufigen Klauseln.
  • Einseitige Ausschlussklauseln: Sind unzulässig, da sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen.
  • Formvorgaben: Für Arbeitsverhältnisse nach dem 30.09.2016 ist die Schriftform für die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Arbeitnehmer nicht mehr zulässig. Stattdessen genügt die Textform (z.B. E-Mail).
  • Zwingende gesetzliche Regelungen: Bestimmte gesetzliche Ansprüche müssen vom Anwendungsbereich der Ausschlussklausel ausgenommen werden:
    • Vorsatz: Die Haftung für Vorsatz kann nicht ausgeschlossen werden. Es ist empfehlenswert, die Vorsatzhaftung explizit auszunehmen.
    • Besondere Schäden und grobes Verschulden: Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit kann nicht ausgeschlossen werden. Auch die Haftung für grob fahrlässige Pflichtverletzungen kann nicht ausgeschlossen werden.
    • Mindestlohn: Der Anspruch auf Mindestlohn kann nicht durch eine Ausschlussklausel ausgeschlossen werden. Es ist empfehlenswert, den Mindestlohnanspruch explizit auszunehmen.
    • Sonstige Ansprüche: Ansprüche aus Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen können ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Es ist empfehlenswert, diese Ansprüche explizit auszunehmen.
RA und Notar Krau

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein konstenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

paragraph

Mutterschutzlohn – Zuschuss zum Mutterschaftsgeld – Referenzzeitraum

Dezember 5, 2025
Mutterschutzlohn – Zuschuss zum Mutterschaftsgeld – ReferenzzeitraumBAG 5 AZR 286/24Worum geht es in diesem Fall?In diesem Rechtsstreit…
Worker Arbeiter Arbeitsrecht

Befristung eines geförderten Arbeitsverhältnisses

Dezember 5, 2025
Befristung eines geförderten ArbeitsverhältnissesHier ist eine Zusammenfassung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts (7 AZR 107/24) vom 16. Juli…
Worker Arbeiter Arbeitsrecht

Ordentliche Kündigung wegen fehlerhafter Arbeitszeiterfassung

November 27, 2025
Ordentliche Kündigung wegen fehlerhafter ArbeitszeiterfassungLAG Mecklenburg-Vorpommern, 09.09.2025 – 5 SLa 9/25Verfahrensgangvorgehend…