Verfassungsbeschwerde zum Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen an Ehegatten

Juli 27, 2025

Verfassungsbeschwerde zum Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen an Ehegatten

BVerfG, 26.11.2018 – 1 BvR 1511/14

RA und Notar Krau

Im Kern einer Verfassungsbeschwerde ging es um die Vereinbarkeit von Paragraf 2325 Absatz 3 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mit dem deutschen Grundgesetz. Diese Vorschrift betrifft den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch im Erbrecht, insbesondere wenn der Erblasser vor seinem Tod Vermögen verschenkt hat.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch: Eine Erklärung

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch sichert bestimmten gesetzlichen Erben, den Pflichtteilsberechtigten (z.B. eigene Kinder), einen Mindestanteil am Nachlass, selbst wenn der Erblasser zu Lebzeiten Vermögen verschenkt hat, um ihren Erbanspruch zu mindern. Grundsätzlich werden Schenkungen für die Berechnung des Pflichtteils nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von zehn Jahren vor dem Tod des Erblassers erfolgten. Mit jedem Jahr, das seit der Schenkung vergangen ist, reduziert sich der berücksichtigte Wert der Schenkung – dies wird als Abschmelzung bezeichnet.

Die Besonderheit bei Schenkungen an Ehegatten

Hier setzt der umstrittene Paragraf 2325 Absatz 3 Satz 3 BGB an: Erfolgte die Schenkung an den Ehegatten, beginnt die Zehn-Jahres-Frist nicht vor der Auflösung der Ehe, also in der Regel erst mit dem Tod oder der Scheidung. Dies bedeutet, dass eine Schenkung an den Ehegatten, die beispielsweise 15 Jahre vor dem Tod erfolgte, weiterhin für den Pflichtteilsergänzungsanspruch relevant sein kann, während eine gleich alte Schenkung an Dritte (wie Kinder aus früheren Beziehungen oder Freunde) nicht mehr berücksichtigt würde.

Der konkrete Fall der Beschwerdeführer

Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser seiner Ehefrau über zehn Jahre vor seinem Tod ein Grundstück geschenkt. Ein Sohn des Erblassers aus erster Ehe machte daraufhin Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend. Aufgrund der genannten Sonderregelung mussten die Ehefrau und der gemeinsame Sohn Auskunft über den Wert des Grundstücks geben, da die Schenkung an die Ehefrau nicht nach zehn Jahren „verjährt“ war.

Die Beschwerdeführer sahen darin eine Ungleichbehandlung und eine Verletzung ihrer Grundrechte, insbesondere des Schutzes von Ehe und Familie (Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz) und des allgemeinen Gleichheitssatzes (Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz). Sie argumentierten, dass Schenkungen an Ehegatten ungerechtfertigt anders behandelt würden als Schenkungen an andere Personen.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Das Gericht stellte fest, dass die beanstandete Regelung weder gegen den Schutz von Ehe und Familie noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt.

Verfassungsbeschwerde zum Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen an Ehegatten

Das Gericht begründete seine Entscheidung wie folgt:

Keine Diskriminierung der Ehe:

Artikel 6 Absatz 1 GG verbietet zwar eine Schlechterstellung von Ehe und Familie, erlaubt dem Gesetzgeber aber, die besonderen Verhältnisse innerhalb einer Ehe zu berücksichtigen und daran rechtliche Konsequenzen zu knüpfen. Eine Differenzierung ist zulässig, wenn einleuchtende Sachgründe vorliegen.

Besondere wirtschaftliche Verflechtung in der Ehe:

Fortgesetzte Nutzung:

Das Gericht argumentierte, dass der Schenker bei einer Schenkung an den Ehegatten in der Regel weiterhin an den Vorteilen des geschenkten Vermögens teilhat. Die Lebensverhältnisse und der Unterhaltsanspruch innerhalb der Ehe ändern sich durch solche Vermögensverschiebungen nicht wesentlich, da ein Ehegatte weiterhin von den Nutzungen des Vermögens des anderen profitiert. Dies ist bei Schenkungen an Dritte nicht in gleicher Weise der Fall.

Zugewinnausgleich:

Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (der Regelfall in Deutschland) fällt geschenktes Vermögen unter den Zugewinnausgleich. Dies bedeutet, dass der übertragende Ehegatte im Falle einer Scheidung oder des Todes einen Ausgleichsanspruch hat und das geschenkte Vermögen ihm somit nicht vollständig und endgültig entzogen ist.

Ausgewogener Interessenausgleich:

Das Gericht sah in der Regelung einen ausgewogenen Interessenausgleich zwischen dem überlebenden Ehegatten und den pflichtteilsberechtigten Kindern des Erblassers. Der Pflichtteilsanspruch der Kinder ist ein wichtiger Bestandteil des Erbrechts, der ihre Mindestbeteiligung am Nachlass sichert und durch Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 GG (Erbrecht) und Artikel 6 Absatz 1 GG (Familiensolidarität) geschützt ist. Die gegenseitige Fürsorgepflicht zwischen Eltern und Kindern rechtfertigt es, dem Kind auch nach dem Tod der Eltern eine ökonomische Basis aus dem Vermögen des verstorbenen Elternteils zu sichern.

Zusammenfassend urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass die unterschiedliche Behandlung von Schenkungen an Ehegatten und an Dritte sachlich gerechtfertigt ist, da die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft eine besondere Situation darstellt. Der Gesetzgeber durfte diese Unterschiede berücksichtigen, ohne dabei Grundrechte zu verletzen.

RA und Notar Krau

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