Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung als Vorerbin

Juli 26, 2017
Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung als Vorerbin
Schleswig-Holsteinisches FG 3 K 74/04

RA und Notar Krau

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat in seinem Urteil vom 30. November 2006 entschieden,

dass die Besteuerung eines befreiten Vorerben nach § 6 Abs. 1 ErbStG verfassungsgemäß ist.

Sachverhalt

Die Klägerin war befreite Vorerbin ihres verstorbenen Ehemannes.

Nacherbin war eine Stiftung.

Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest.

Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung als Vorerbin

Die Klägerin legte Einspruch ein und machte geltend, dass die Besteuerung des Vorerben wie ein Vollerbe verfassungswidrig sei.

Der Einspruch wurde zurückgewiesen.

Die Klägerin erhob Klage.

Entscheidung des Finanzgerichts

Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Die Besteuerung der Klägerin als befreite Vorerbin sei verfassungsgemäß.

Verfassungsrechtliche Einwände

Die Klägerin hatte geltend gemacht, dass die Besteuerung des Vorerben wie ein Vollerbe gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

(Art. 3 Abs. 1 GG) und die Erbrechtsgarantie (Art. 14 GG) verstoße.

Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung als Vorerbin

Gleichbehandlungsgrundsatz

Das Finanzgericht stellte fest, dass die Besteuerung des Vorerben wie ein Vollerbe nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt.

Der befreite Vorerbe stehe wirtschaftlich einem Vollerben fast gleich.

Er sei Eigentümer der Nachlassgegenstände und könne bis auf Verfügungen von Todes wegen und unentgeltliche Verfügungen frei über sie bestimmen.

Erbrechtsgarantie

Die Besteuerung des Vorerben verstößt auch nicht gegen die Erbrechtsgarantie.

Die Erbrechtsgarantie gewährleistet das Recht des Erblassers zu vererben und das Recht des Erben, kraft Erbfolge zu erwerben.

Sie garantiert jedoch nicht das Recht, den Eigentumsbestand von Todes wegen ungemindert auf Dritte zu übertragen.

Fazit

Das Finanzgericht hat in seinem Urteil entschieden, dass die Besteuerung eines befreiten Vorerben nach § 6 Abs. 1 ErbStG verfassungsgemäß ist.

Der befreite Vorerbe steht wirtschaftlich einem Vollerben fast gleich und die Besteuerung verstößt nicht gegen die Erbrechtsgarantie.

 

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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