Verfassungsmäßigkeit der Mindestgewinnbesteuerung
BVerfG Beschluss vom 23.7.2025 – 2 BvL 19/14
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem wichtigen Beschluss vom 23. Juli 2025 (veröffentlicht 2026) entschieden, dass die sogenannte Mindestgewinnbesteuerung verfassungsgemäß ist. In der folgenden Zusammenfassung erkläre ich Ihnen, was das für Unternehmen bedeutet und warum die Richter so entschieden haben.
Wenn ein Unternehmen in einem Jahr Verluste macht, darf es diese normalerweise mit Gewinnen aus anderen Jahren verrechnen. Das nennt man Verlustvortrag. Dadurch zahlt das Unternehmen weniger Steuern, wenn es später wieder Gewinne macht.
Seit 2004 gibt es jedoch eine Bremse für diese Verrechnung:
Das bedeutet: Das Unternehmen muss auf die restlichen 40 % des Gewinns Steuern zahlen, obwohl es eigentlich noch genug Verluste „auf dem Konto“ hätte, um den Gewinn auf Null zu drücken. Das Finanzamt bekommt also früher Geld. Man nennt dies Mindestbesteuerung, weil der Staat sicherstellt, dass bei hohen Gewinnen immer ein Mindestbetrag versteuert wird.
Einige Unternehmen und Gerichte hatten Bedenken. Ihr Hauptargument: Wenn ein Unternehmen Steuern zahlen muss, obwohl es unter dem Strich (über mehrere Jahre gesehen) gar keinen Gewinn gemacht hat, verletze dies die Steuergerechtigkeit.
Besonders kritisch wurde es in Fällen, in denen ein Unternehmen kurz vor der Pleite stand. Wenn das Unternehmen durch die Mindestbesteuerung Steuern zahlen muss, dann aber pleitegeht, verfallen die restlichen Verluste. Das Unternehmen hatte also nie die Chance, diese Verluste später noch zu nutzen. Diesen Effekt nennt man „Definitiveffekt“.
Die Richter haben entschieden: Die Regeln verstoßen nicht gegen das Grundgesetz. Weder der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) noch die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) werden verletzt.
Das Gericht erkennt an, dass der Staat ein berechtigtes Interesse an kontinuierlichen Steuereinnahmen hat. Wenn große Konzerne ihre Milliardengewinne jahrelang komplett mit alten Verlusten verrechnen könnten, würde das Steueraufkommen extrem schwanken. Die Mindestbesteuerung sorgt dafür, dass der Staat auch in wirtschaftlich guten Zeiten sofort Geld bekommt. Das hilft bei der Haushaltsplanung für Schulen, Straßen und andere öffentliche Aufgaben.
Ein wichtiger Punkt für die Richter war der Sockelbetrag von 1 Million Euro. Dieser schützt kleine und mittelständische Unternehmen. Da diese meist weniger Gewinn machen, können sie ihre Verluste weiterhin voll nutzen. Die Einschränkung trifft also vor allem große Unternehmen, die diese Belastung eher tragen können.
Manche Kritiker meinten, der Staat nehme den Firmen durch die Steuer etwas weg, das ihnen gehört (Eigentum). Das Gericht sah das anders:
Das Gericht erlaubt dem Gesetzgeber zu „typisieren“. Das bedeutet: Er darf einfache Regeln für die Masse der Fälle aufstellen. Er muss nicht für jedes einzelne Unternehmen eine Spezialregel finden.
Der Gesetzgeber darf davon ausgehen, dass Unternehmen normalerweise lange existieren („Going Concern“). In diesem Normalfall verfallen die Verluste nicht, sondern der Abzug wird nur zeitlich gestreckt. Dass es in Einzelfällen (wie bei einer Insolvenz) zu Härten kommt, muss die Allgemeinheit hinnehmen, solange es nicht zu viele Fälle sind.
Zudem wies das Gericht darauf hin, dass es für Firmen in der Abwicklung (Liquidation) bereits Sonderregeln gibt. Diese erlauben es oft, Gewinne und Verluste über mehrere Jahre zusammenzufassen. Auch kann das Finanzamt in extremen Härtefällen aus „Billigkeit“ auf Steuern verzichten.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Die Mindestgewinnbesteuerung bleibt bestehen. Große Unternehmen müssen weiterhin damit rechnen, dass sie trotz alter Verluste Steuern auf aktuelle Gewinne zahlen müssen. Das Gericht stuft die finanzielle Stabilität des Staates hier höher ein als das Interesse der Firmen, ihre Verluste sofort und vollständig steuerlich zu nutzen.
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