Verfassungsmäßigkeit der Schenkungsteuerpflicht des Schenkers neben der des Beschenkten

Januar 31, 2026

Verfassungsmäßigkeit der Schenkungsteuerpflicht des Schenkers neben der des Beschenkten

BVerfG, Beschluss vom 18.12.2012 – 1 BvR 1509/10

In dieser Zusammenfassung wird eine wichtige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Thema Schenkungsteuer erläutert. Es geht um die Frage, ob derjenige, der etwas verschenkt, für die Steuer haften muss, wenn der Empfänger nicht zahlt.


Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Schenkungsteuer

Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit einer Beschwerde gegen die Erhebung von Schenkungsteuer befasst. Im Kern ging es um den Beschluss vom 18. Dezember 2012 (Aktenzeichen: 1 BvR 1509/10). Die Richter entschieden, dass die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird. Das bedeutet, dass die bestehenden Regelungen und die Urteile der Finanzgerichte bestehen bleiben.

Der Hintergrund: Wer zahlt die Steuer bei einer Schenkung?

Normalerweise ist die Schenkungsteuer eine sogenannte Bereicherungssteuer. Das heißt: Wer etwas geschenkt bekommt, wird reicher und muss deshalb einen Teil dieses Zuwachses als Steuer an den Staat abgeben. In dem Fall, der dem Gericht vorlag, gab es jedoch ein Problem. Der Beschenkte konnte oder wollte die Steuer nicht zahlen.

Das Finanzamt wandte sich daraufhin an die Erben des Schenkers. Nach dem Gesetz (§ 20 Abs. 1 ErbStG) sind nämlich sowohl der Beschenkte als auch der Schenker für die Steuer verantwortlich. Sie sind sogenannte Gesamtschuldner. Die Erben des Schenkers hielten dies für ungerecht und verfassungswidrig. Ihr Argument war: Der Schenker wird durch die Schenkung ärmer, nicht reicher. Es widerspreche dem Gleichheitssatz, ihn genauso zu belasten wie den Beschenkten.


Warum der Schenker trotzdem haften muss

Das Bundesverfassungsgericht erklärte in seinem Beschluss ausführlich, warum die Regelung im Gesetz nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Hierbei spielten verschiedene rechtliche Prinzipien eine Rolle.

Das Prinzip der Leistungsfähigkeit

Im Steuerrecht gilt eigentlich: Man soll nach seiner finanziellen Leistungsfähigkeit besteuert werden. Wer mehr hat, zahlt mehr. Bei einer Schenkung steigt die Leistungsfähigkeit nur beim Beschenkten. Das Gericht gab den Klägern in diesem Punkt recht: Allein mit der Leistungsfähigkeit lässt sich die Steuerpflicht des Schenkers nicht begründen.

Die Auslegung als Haftungsregel

Trotzdem ist das Gesetz laut Gericht gültig. Die Richter nutzen hierfür einen juristischen Kniff: Man muss die Vorschrift richtig auslegen. Der Schenker ist nicht in gleicher Weise „Steuerschuldner“ wie der Beschenkte. Er fungiert eher als eine Art Bürge oder Haftender.

Verfassungsmäßigkeit der Schenkungsteuerpflicht des Schenkers neben der des Beschenkten

Das bedeutet für die Praxis:

  1. Das Finanzamt muss sich zuerst an den Beschenkten halten.
  2. Erst wenn dort nichts zu holen ist oder der Beschenkte zum Beispiel im Ausland lebt, darf das Finanzamt den Schenker zur Kasse bitten.
  3. Der Schenker haftet also „nachrangig“.

Die Bedeutung für den konkreten Fall

In dem Fall, der verhandelt wurde, gab es zusätzliche Gründe, warum die Erben des Schenkers zahlen mussten. Das Gericht stellte fest, dass der Beschenkte offensichtlich zahlungsunfähig war. Es gab keine Aussicht, das Geld von ihm zu bekommen.

Zudem gab es Hinweise auf ein „kollusives Verhalten“. Das ist ein juristischer Begriff für ein abgesprochenes Handeln zum Nachteil Dritter – hier des Staates. Wenn Schenker und Beschenkte so zusammenarbeiten, dass die Steuer am Ende nicht beigetrieben werden kann, ist es laut Gericht nur fair, wenn der Schenker (oder seine Erben) einspringen muss.

Sachliche Gründe für die Haftung

Das Gericht betonte, dass der Staat ein berechtigtes Interesse daran hat, Steuern effizient einzutreiben. Es gibt viele Gesetze, in denen Dritte für eine Steuerschuld haften müssen. Das ist zulässig, solange es einen sachlichen Grund gibt. Ein solcher Grund ist hier die Sicherung des Steueranspruchs, wenn der eigentliche Empfänger nicht greifbar ist.


Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

Hier sind die zentralen Erkenntnisse aus dem Beschluss für Sie zusammengefasst:

  • Kein Verstoß gegen das Grundgesetz: Die Regelung, dass auch der Schenker für die Steuer haftet, ist rechtens.
  • Nachrangigkeit: Das Finanzamt darf nicht willkürlich wählen. Es muss im Regelfall versuchen, die Steuer erst beim Beschenkten einzutreiben.
  • Schutz des Staates: Die Haftung des Schenkers dient dazu, dass der Staat nicht leer ausgeht, wenn der Beschenkte zahlungsunfähig ist oder sich ins Ausland absetzt.
  • Regressmöglichkeit: Wenn Sie als Schenker (oder Erbe des Schenkers) die Steuer zahlen müssen, haben Sie grundsätzlich das Recht, sich das Geld vom Beschenkten zurückzuholen (sofern dieser später wieder zu Vermögen kommt).

Was bedeutet das für Sie?

Wenn Sie eine größere Schenkung planen, sollten Sie sich über die steuerlichen Folgen im Klaren sein. Es ist nicht damit getan, das Vermögen zu übertragen. Sie bleiben im Hintergrund für die Steuer verantwortlich, falls der Empfänger seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Oft ist es sinnvoll, vertraglich genau zu regeln, wer die Steuerlast trägt, und eventuell Sicherheiten einzubauen.


Rechtliche Beratung in Hohenahr

Steuerrechtliche Fragen bei Schenkungen und Erbschaften sind komplex und können teure Folgen haben. Wenn Sie eine Schenkung planen oder bereits mit Forderungen des Finanzamts konfrontiert sind, ist eine professionelle Unterstützung unerlässlich.

Für eine individuelle Beratung und rechtliche Absicherung sollten Sie mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr Kontakt aufnehmen. Dort erhalten Sie fachkundige Hilfe zu allen Fragen rund um das Schenkung- und Erbschaftsteuerrecht.

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