Verfassungsmäßigkeit des Testierverbots in HeimG § 14 aF – BVerfG Kammerbeschluss 3.7.1998 – 1 BvR 434/98

Mai 7, 2020

Verfassungsmäßigkeit des Testierverbots in HeimG § 14 aF – BVerfG Kammerbeschluss 3.7.1998 – 1 BvR 434/98

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 3. Juli 1998 (1 BvR 434/98) behandelt die Verfassungsmäßigkeit des Testierverbots gemäß § 14 des Heimgesetzes (HeimG a.F.).

Die Beschwerdeführer, Betreiber einer Hotelpension, betreuten über zehn Jahre hinweg dauerhaft mindestens drei alte und pflegebedürftige Menschen.

Einer dieser Pflegegäste setzte die Beschwerdeführer in einem handschriftlichen Testament als Erben ein.

Die Zivilgerichte lehnten den Erbscheinantrag der Beschwerdeführer ab, da das Testament gegen das in § 14 HeimG a.F. verankerte Testierverbot verstoße und somit nichtig sei.

Dieses Verbot untersagt es Betreibern und Angestellten von Pflegeeinrichtungen, sich über das vereinbarte Entgelt hinaus weitere Vermögensvorteile versprechen zu lassen, einschließlich testamentarischer Begünstigungen, wenn ihnen diese bekannt sind.

Die Beschwerdeführer rügten eine Verletzung der Erbrechtsgarantie und beantragten den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.

Es argumentiert, dass die Testierfreiheit zwar ein bestimmendes Element der Erbrechtsgarantie sei, jedoch aus verfassungsrechtlich legitimen Gründen eingeschränkt werden könne.

Das Testierverbot gemäß § 14 HeimG a.F. dient legitimen Gemeinwohlzielen:

Verfassungsmäßigkeit des Testierverbots in HeimG § 14 aF – BVerfG Kammerbeschluss 3.7.1998 – 1 BvR 434/98

Schutz der Heimbewohner vor finanzieller Ausnutzung, Wahrung des Heimfriedens und Sicherung der Testierfreiheit gegen Druck.

Das Gericht erkennt keine milderen, gleich wirksamen Mittel zur Erreichung dieser Ziele.

Weder die Vorschriften über die Sittenwidrigkeit von Rechtsgeschäften (§ 138 BGB) noch die Regelungen zum Testamentswiderruf (§§ 2253-2255 BGB) erreichen den umfassenden Schutz, den § 14 HeimG a.F. bietet.

Auch eine Meldepflicht für testamentarische Zuwendungen wäre nicht gleich effektiv.

Zudem ist die Beschränkung des Verbots auf aktive Einflussnahme kein gleich wirksames milderes Mittel.

Das Verbot ist verhältnismäßig und stellt eine zumutbare Einschränkung der Berufs- und Gewerbeausübungsfreiheit der Heimträger und Mitarbeiter dar, da deren berechtigte Interessen durch das Pflegeentgelt berücksichtigt sind.

Testamentarische Verfügungen zugunsten des Heimträgers oder des Heimpersonals bleiben wirksam, wenn dem Begünstigten nichts mitgeteilt wird.

Heimbewohner können vorab eine Erlaubnis für die Zuwendung beantragen, was ihre Testierfreiheit sicherstellt und überprüft, ob der Testierentschluss frei von Druck zustande kam.

Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführer aus Art. 14 Abs. 1 GG angezeigt, da die Zivilgerichte bei der Anwendung und Auslegung des § 14 HeimG a.F. die Bedeutung der Erbrechtsgarantie nicht verkannt haben.

Die Frage, ob das Verbot auch für nicht genehmigte Einrichtungen gilt, und ob der kleine Pflegebetrieb der Beschwerdeführer als erlaubnispflichtig anzusehen ist, betrifft die Anwendung einfachen Rechts und liegt im Ermessensspielraum der Zivilgerichte.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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