Verfassungsmäßigkeit des Testierverbots in HeimG Paragraf 14 aF

Mai 7, 2020
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Verfassungsmäßigkeit des Testierverbots in HeimG Paragraf 14 aF – BVerfG Kammerbeschluss 3.7.1998 – 1 BvR 434/98

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 3. Juli 1998 (1 BvR 434/98) behandelt die Verfassungsmäßigkeit des Testierverbots gemäß Paragraf 14 des Heimgesetzes (HeimG a.F.).

Die Beschwerdeführer, Betreiber einer Hotelpension, betreuten über zehn Jahre hinweg dauerhaft mindestens drei alte und pflegebedürftige Menschen.

Einer dieser Pflegegäste setzte die Beschwerdeführer in einem handschriftlichen Testament als Erben ein.

Die Zivilgerichte lehnten den Erbscheinantrag der Beschwerdeführer ab, da das Testament gegen das in Paragraf 14 HeimG a.F. verankerte Testierverbot verstoße und somit nichtig sei.

Dieses Verbot untersagt es Betreibern und Angestellten von Pflegeeinrichtungen, sich über das vereinbarte Entgelt hinaus

weitere Vermögensvorteile versprechen zu lassen, einschließlich testamentarischer Begünstigungen, wenn ihnen diese bekannt sind.

Die Beschwerdeführer rügten eine Verletzung der Erbrechtsgarantie und beantragten den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.

Es argumentiert, dass die Testierfreiheit zwar ein bestimmendes Element der Erbrechtsgarantie sei, jedoch aus verfassungsrechtlich legitimen Gründen eingeschränkt werden könne.

Das Testierverbot gemäß Paragraf 14 HeimG a.F. dient legitimen Gemeinwohlzielen:

Verfassungsmäßigkeit des Testierverbots in HeimG Paragraf 14 aF

Schutz der Heimbewohner vor finanzieller Ausnutzung, Wahrung des Heimfriedens und Sicherung der Testierfreiheit gegen Druck.

Das Gericht erkennt keine milderen, gleich wirksamen Mittel zur Erreichung dieser Ziele.

Weder die Vorschriften über die Sittenwidrigkeit von Rechtsgeschäften (Paragraf 138 BGB) noch die Regelungen zum Testamentswiderruf (Paragrafen 2253-2255 BGB)

erreichen den umfassenden Schutz, den Paragraf 14 HeimG a.F. bietet.

Auch eine Meldepflicht für testamentarische Zuwendungen wäre nicht gleich effektiv.

Zudem ist die Beschränkung des Verbots auf aktive Einflussnahme kein gleich wirksames milderes Mittel.

Das Verbot ist verhältnismäßig und stellt eine zumutbare Einschränkung der Berufs- und Gewerbeausübungsfreiheit der

Heimträger und Mitarbeiter dar, da deren berechtigte Interessen durch das Pflegeentgelt berücksichtigt sind.

Testamentarische Verfügungen zugunsten des Heimträgers oder des Heimpersonals bleiben wirksam, wenn dem Begünstigten nichts mitgeteilt wird.

Heimbewohner können vorab eine Erlaubnis für die Zuwendung beantragen, was ihre Testierfreiheit sicherstellt und überprüft, ob der Testierentschluss frei von Druck zustande kam.

Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführer aus Art. 14 Abs. 1 GG angezeigt,

da die Zivilgerichte bei der Anwendung und Auslegung des Paragraf 14 HeimG a.F. die Bedeutung der Erbrechtsgarantie nicht verkannt haben.

Die Frage, ob das Verbot auch für nicht genehmigte Einrichtungen gilt, und ob der kleine Pflegebetrieb der Beschwerdeführer als erlaubnispflichtig anzusehen ist,

betrifft die Anwendung einfachen Rechts und liegt im Ermessensspielraum der Zivilgerichte.

Verfassungsmäßigkeit des Testierverbots in HeimG Paragraf 14 aF

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

RA und Notar Krau

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