Verfassungsmäßigkeit von § 1928 Absatz 3 BGB

Juli 18, 2017

Verfassungsmäßigkeit von § 1928 Abs. 3 BGB, Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG,

OLG Frankfurt am M 21 W 82/16

Beschl. v. 21.07.2016,

RA und Notar Krau

Der Beschluss befasst sich mit einem Erbscheinsverfahren, in dem die gesetzliche Erbfolge eines ledigen und kinderlosen Erblassers zu klären war.

Da keine Erben zweiter oder dritter Ordnung vorhanden waren, kamen als Erben die Abkömmlinge der Urgroßeltern des Erblassers in Betracht.

Die Beteiligten zu 1) und 2) (Enkel einer Schwester des Großvaters mütterlicherseits) beantragten zunächst einen Erbschein, der sie als Erben zu je ½ auswies.

In Unkenntnis weiterer Verwandter erhielten sie einen Teilerbschein, der ihnen einen Erbteil von je ⅛ zusicherte.

Später wurde der Ehemann der Beteiligten zu 3) (Sohn eines Bruders der Großmutter mütterlicherseits) als weiterer Erbe ermittelt.

Verfassungsmäßigkeit von § 1928 Absatz 3 BGB

Das Nachlassgericht zog daraufhin den Teilerbschein ein, da der Ehemann der Beteiligten zu 3) gemäß § 1928 Abs. 3 BGB

als näherer Verwandter die Beteiligten zu 1) und 2) von der Erbfolge ausschloss.

Gegen diesen Beschluss legten die Beteiligten zu 1) und 2) Beschwerde ein.

Kernaussage des Beschlusses:

Das OLG Frankfurt am Main wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts.

§ 1928 Abs. 3 BGB, der den Übergang vom Parentelsystem zum Gradualprinzip für die Erben ab der vierten Ordnung regelt,

ist verfassungsgemäß und verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG (Erbrechtsgarantie), Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz von Ehe und Familie) oder Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheitsgrundsatz).

Begründung:

Verfassungsmäßigkeit von § 1928 Absatz 3 BGB

  • Verfassungsgemäßheit von § 1928 Abs. 3 BGB:

    • Das Gradualprinzip stellt weiterhin ein Verwandtenerbrecht dar und ist am typisierten Interesse des Erblassers ausgerichtet.
    • Die Auswahl der Verwandten anhand des Grades der Verwandtschaft für Erben ab der vierten Ordnung unterfällt nicht der verfassungsrechtlichen Garantie des Erbrechts.
    • Der Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) ist nicht betroffen, da Erben der vierten Ordnung nicht mehr zur engeren Familie zählen.
    • Die Differenzierung zwischen den Erben ist nicht willkürlich, sondern Ausfluss des gesetzgeberischen Ermessens. Die Gefahr der Nachlasszersplitterung und die abnehmende Familienzusammengehörigkeit mit zunehmender Ordnung rechtfertigen die Ungleichbehandlung.
  • Anwendung im vorliegenden Fall:

    • Der Ehemann der Beteiligten zu 3) ist als Großonkel des Erblassers näher verwandt als die Beteiligten zu 1) und 2) als Großcousin und Großcousine.
    • Gemäß § 1928 Abs. 3 BGB schließt der nähere Verwandte den entfernteren Verwandten von der Erbfolge aus.
    • Daher sind die Beteiligten zu 1) und 2) nicht erbberechtigt und der Erbschein wurde zu Recht eingezogen.

Fazit:

Der Beschluss des OLG Frankfurt am Main verdeutlicht die Bedeutung des Gradualprinzips in der gesetzlichen Erbfolge ab der vierten Ordnung.

Verfassungsmäßigkeit von § 1928 Absatz 3 BGB

Die Regelung dient der Vermeidung einer übermäßigen Nachlasszersplitterung und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Im konkreten Fall führte die Anwendung von § 1928 Abs. 3 BGB dazu, dass der näher verwandte Großonkel den Großcousin und die Großcousine von der Erbfolge ausschloss.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Ausschlagungsfrist Kenntnis des Betreuers dem Erben zuzurechnen

Ausschlagungsfrist Kenntnis des Betreuers dem Erben zuzurechnen

Februar 9, 2025
Ausschlagungsfrist Kenntnis des Betreuers dem Erben zuzurechnenBeschluss OLG Celle vom 02.12.2024 (6 W 142/24) zum ErbscheinsverfahrenRA u…
Nachweis Errichtung Testament

Nachweis Errichtung Testament

Februar 9, 2025
Nachweis Errichtung TestamentOLG Brandenburg Beschluss vom 28.11.2024 – 3 W 131/24RA und Notar KrauIn dem vorliegenden Beschluss des O…
Akteneinsichtsrecht nicht beteiligter Dritter im Erbscheinsverfahren

Akteneinsichtsrecht nicht beteiligter Dritter im Erbscheinsverfahren

Februar 9, 2025
Akteneinsichtsrecht nicht beteiligter Dritter im ErbscheinsverfahrenBeschluss OLG Brandenburg vom 30.12.2024 – 11 VA 3/24RA und Notar Krau…