Verfassungsmäßigkeit von Paragraf 1928 Abs. 3 BGB, Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG,
OLG Frankfurt am M 21 W 82/16
Beschl. v. 21.07.2016,
Der Beschluss befasst sich mit einem Erbscheinsverfahren, in dem die gesetzliche Erbfolge eines ledigen und kinderlosen Erblassers zu klären war.
Da keine Erben zweiter oder dritter Ordnung vorhanden waren, kamen als Erben die Abkömmlinge der Urgroßeltern des Erblassers in Betracht.
Die Beteiligten zu 1) und 2) (Enkel einer Schwester des Großvaters mütterlicherseits) beantragten zunächst einen Erbschein, der sie als Erben zu je ½ auswies.
In Unkenntnis weiterer Verwandter erhielten sie einen Teilerbschein, der ihnen einen Erbteil von je ⅛ zusicherte.
Später wurde der Ehemann der Beteiligten zu 3) (Sohn eines Bruders der Großmutter mütterlicherseits) als weiterer Erbe ermittelt.
Das Nachlassgericht zog daraufhin den Teilerbschein ein, da der Ehemann der Beteiligten zu 3) gemäß Paragraf 1928 Abs. 3 BGB
als näherer Verwandter die Beteiligten zu 1) und 2) von der Erbfolge ausschloss.
Gegen diesen Beschluss legten die Beteiligten zu 1) und 2) Beschwerde ein.
Kernaussage des Beschlusses:
Das OLG Frankfurt am Main wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts.
Paragraf 1928 Abs. 3 BGB, der den Übergang vom Parentelsystem zum Gradualprinzip für die Erben ab der vierten Ordnung regelt,
ist verfassungsgemäß und verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG (Erbrechtsgarantie), Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz von Ehe und Familie) oder Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheitsgrundsatz).
Begründung:
Verfassungsgemäßheit von Paragraf 1928 Abs. 3 BGB:
Anwendung im vorliegenden Fall:
Fazit:
Der Beschluss des OLG Frankfurt am Main verdeutlicht die Bedeutung des Gradualprinzips in der gesetzlichen Erbfolge ab der vierten Ordnung.
Die Regelung dient der Vermeidung einer übermäßigen Nachlasszersplitterung und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Im konkreten Fall führte die Anwendung von Paragraf 1928 Abs. 3 BGB dazu, dass der näher verwandte Großonkel den Großcousin und die Großcousine von der Erbfolge ausschloss.
Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen