Verfassungsmäßigkeit von Paragraf 1928 Absatz 3 BGB

Juli 18, 2017

Verfassungsmäßigkeit von Paragraf 1928 Abs. 3 BGB, Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG,

OLG Frankfurt am M 21 W 82/16

Beschl. v. 21.07.2016,

RA und Notar Krau

Der Beschluss befasst sich mit einem Erbscheinsverfahren, in dem die gesetzliche Erbfolge eines ledigen und kinderlosen Erblassers zu klären war.

Da keine Erben zweiter oder dritter Ordnung vorhanden waren, kamen als Erben die Abkömmlinge der Urgroßeltern des Erblassers in Betracht.

Die Beteiligten zu 1) und 2) (Enkel einer Schwester des Großvaters mütterlicherseits) beantragten zunächst einen Erbschein, der sie als Erben zu je ½ auswies.

In Unkenntnis weiterer Verwandter erhielten sie einen Teilerbschein, der ihnen einen Erbteil von je ⅛ zusicherte.

Später wurde der Ehemann der Beteiligten zu 3) (Sohn eines Bruders der Großmutter mütterlicherseits) als weiterer Erbe ermittelt.

Verfassungsmäßigkeit von Paragraf 1928 Absatz 3 BGB

Das Nachlassgericht zog daraufhin den Teilerbschein ein, da der Ehemann der Beteiligten zu 3) gemäß Paragraf 1928 Abs. 3 BGB

als näherer Verwandter die Beteiligten zu 1) und 2) von der Erbfolge ausschloss.

Gegen diesen Beschluss legten die Beteiligten zu 1) und 2) Beschwerde ein.

Kernaussage des Beschlusses:

Das OLG Frankfurt am Main wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts.

Paragraf 1928 Abs. 3 BGB, der den Übergang vom Parentelsystem zum Gradualprinzip für die Erben ab der vierten Ordnung regelt,

ist verfassungsgemäß und verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG (Erbrechtsgarantie), Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz von Ehe und Familie) oder Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheitsgrundsatz).

Begründung:

Verfassungsmäßigkeit von Paragraf 1928 Absatz 3 BGB

  • Verfassungsgemäßheit von Paragraf 1928 Abs. 3 BGB:

    • Das Gradualprinzip stellt weiterhin ein Verwandtenerbrecht dar und ist am typisierten Interesse des Erblassers ausgerichtet.
    • Die Auswahl der Verwandten anhand des Grades der Verwandtschaft für Erben ab der vierten Ordnung unterfällt nicht der verfassungsrechtlichen Garantie des Erbrechts.
    • Der Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) ist nicht betroffen, da Erben der vierten Ordnung nicht mehr zur engeren Familie zählen.
    • Die Differenzierung zwischen den Erben ist nicht willkürlich, sondern Ausfluss des gesetzgeberischen Ermessens. Die Gefahr der Nachlasszersplitterung und die abnehmende Familienzusammengehörigkeit mit zunehmender Ordnung rechtfertigen die Ungleichbehandlung.
  • Anwendung im vorliegenden Fall:

    • Der Ehemann der Beteiligten zu 3) ist als Großonkel des Erblassers näher verwandt als die Beteiligten zu 1) und 2) als Großcousin und Großcousine.
    • Gemäß Paragraf 1928 Abs. 3 BGB schließt der nähere Verwandte den entfernteren Verwandten von der Erbfolge aus.
    • Daher sind die Beteiligten zu 1) und 2) nicht erbberechtigt und der Erbschein wurde zu Recht eingezogen.

Fazit:

Der Beschluss des OLG Frankfurt am Main verdeutlicht die Bedeutung des Gradualprinzips in der gesetzlichen Erbfolge ab der vierten Ordnung.

Verfassungsmäßigkeit von Paragraf 1928 Absatz 3 BGB

Die Regelung dient der Vermeidung einer übermäßigen Nachlasszersplitterung und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Im konkreten Fall führte die Anwendung von Paragraf 1928 Abs. 3 BGB dazu, dass der näher verwandte Großonkel den Großcousin und die Großcousine von der Erbfolge ausschloss.

RA und Notar Krau

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