Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen

Mai 30, 2025

Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen

BFH Urteil vom 19. Februar 2025, XI R 18/23

Saumniszuschläge: Warum sie fällig werden und warum der BFH sie für rechtens hält

Liebe Leserinnen und Leser,

haben Sie sich schon einmal gefragt, was passiert, wenn Sie eine Steuerzahlung nicht pünktlich leisten?

Dann kommen die sogenannten Säumniszuschläge ins Spiel. Vielleicht haben Sie dazu von Gerichtsentscheidungen gehört oder gelesen.

Heute erkläre ich Ihnen, was es damit auf sich hat.

Was sind Säumniszuschläge überhaupt?

Stellen Sie sich vor, Sie müssen eine Rechnung bezahlen. Wenn Sie das nicht rechtzeitig tun, verlangt der Rechnungsteller oft eine Mahngebühr.

Ähnlich ist es bei Steuern. Wenn Sie Ihre Steuern nicht fristgerecht zahlen, verlangt das Finanzamt einen Säumniszuschlag.

Das ist eine Art „Strafe“ dafür, dass die Zahlung zu spät kommt. Es soll Sie aber auch dazu anhalten, pünktlich zu zahlen.

Gleichzeitig gleicht es aus, dass der Staat sein Geld später bekommt und einen Mehraufwand hat.

Sind Säumniszuschläge zu hoch? Das sagt das Gericht

In Deutschland beträgt der Säumniszuschlag 1 Prozent des offenen Betrags pro Monat. Viele Bürger empfinden das als zu hoch. Manchmal wird diskutiert, ob diese Höhe überhaupt noch erlaubt ist.

Der Bundesfinanzhof (BFH), das oberste Gericht für Steuerfragen in Deutschland, hat sich genau mit dieser Frage beschäftigt.

Vor einiger Zeit gab es ein Urteil zu Steuerzinsen, die auch sehr hoch waren.

Der BFH hat jetzt klargestellt, dass die Säumniszuschläge nicht genauso wie diese Steuerzinsen behandelt werden können.

Auch für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2018 hält der BFH die gesetzliche Höhe der Säumniszuschläge für rechtmäßig.

Das bedeutet: Sie sind nicht zu hoch und verstoßen nicht gegen unsere Verfassung.

Gelten die Regeln auch in Europa?

Der BFH hat sich auch die Frage gestellt, ob diese Säumniszuschläge mit dem Recht der Europäischen Union (EU) vereinbar sind.

Hier gibt es ebenfalls gute Nachrichten für den Fiskus: Der BFH sieht keine Probleme mit EU-Recht. Auch die Gerichte in Europa haben dazu schon geurteilt und die deutsche Regelung bestätigt.

Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen

Sind Säumniszuschläge eine „Strafe“ im Sinne der Menschenrechte?

Ein weiterer wichtiger Punkt war die Frage, ob Säumniszuschläge eine Art „Bestrafung“ sind, die gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstößt.

Genauer gesagt ging es um die sogenannte Unschuldsvermutung. Die EMRK besagt, dass jeder unschuldig ist, bis seine Schuld bewiesen ist, wenn er einer „Straftat“ angeklagt wird.

Der BFH hat hier entschieden: Säumniszuschläge sind keine „Strafe“ im Sinne der Menschenrechte.

Warum? Weil es hier nicht darum geht, eine Straftat zu bestrafen. Es geht darum, dass Sie eine Frist nicht eingehalten und eine Zahlung verspätet geleistet haben.

Der Staat will damit vor allem erreichen, dass Steuern pünktlich gezahlt werden. Es ist keine echte Strafe, die Sie ins Gefängnis bringen könnte oder zu einem Eintrag im Strafregister führt.

Was bedeutet das für Sie?

Das aktuelle Urteil des BFH vom 19. Februar 2025 (Aktenzeichen XI R 18/23) bestätigt also: Die Säumniszuschläge sind in ihrer aktuellen Form zulässig.

Sie verstoßen weder gegen das deutsche Grundgesetz noch gegen EU-Recht oder die Europäische Menschenrechtskonvention.

Wenn Sie also mal in die Situation kommen, dass Sie Steuern zu spät zahlen, müssen Sie mit diesen Zuschlägen rechnen.

Es ist immer ratsam, die Fristen im Blick zu behalten, um solche zusätzlichen Kosten zu vermeiden.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr RA und Notar Krau

RA und Notar Krau

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