Verfestigte Interessenkollision als Voraussetzung einer unechten Verflechtung
Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm, Urt. v. 9. 3. 2020 – 18 U 136/18) behandelt einen Fall, in dem ein Makler (Kläger)
von einem Käufer (Beklagter) Provisionszahlungen für die Vermittlung eines Grundstücks forderte.
Kernpunkt der Auseinandersetzung war die Frage, ob eine sogenannte „unechte Verflechtung“ vorlag, die den Provisionsanspruch des Maklers hätte ausschließen können.
Der Kläger vermittelte ein Grundstück, das seiner Mutter gehörte, an den Beklagten.
Im Grundbuch waren Grundschulden eingetragen, die Kreditverbindlichkeiten des Klägers absicherten.
Der Beklagte argumentierte, dass aufgrund dieser Umstände eine „unechte Verflechtung“ vorliege, die den Provisionsanspruch des Klägers ausschließe.
Das OLG Hamm entschied, dass dem Kläger ein Provisionsanspruch gemäß § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB zusteht.
Das Gericht stellte fest, dass:
ein wirksamer Maklervertrag zwischen den Parteien zustande gekommen war,
der Kläger die provisionsauslösende Leistung erbracht hatte,
die Maklertätigkeit des Klägers zum Erfolg geführt hatte und
keine wesentliche Abweichung in Bezug auf den Kaufpreis vorlag.
Das Gericht befasste sich ausführlich mit der Frage der „unechten Verflechtung“.
Es stellte fest, dass:
eine „unechte Verflechtung“ vorliegt, wenn Makler und Dritter so zueinander stehen, dass sich der Makler bei Konflikten im Regelfall auf die Seite des Dritten stellt.
Verwandtschaftsverhältnisse allein grundsätzlich unerheblich sind und Geschäfte mit Verwandten im Prinzip Provisionsansprüche entstehen lassen.
eine Ausnahme besteht, wenn der Makler zugleich mit der verwandten Person eine wirtschaftliche Beziehung unterhält, die provisionsschädlich ist.
Im konkreten Fall sah das Gericht jedoch keine Umstände, die eine solche Verflechtung begründen würden.
Der eingetragene Nacherbenvermerk im Grundbuch begründete keine enge wirtschaftliche Beziehung, da die Vorerbschaft von Beschränkungen befreit war.
Die im Grundbuch eingetragene Grundschuld, die Kreditverbindlichkeiten des Klägers absicherte, führte nicht zu einer „verfestigten Interessenkollision“.
Es fehlten Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger aufgrund von Überschuldung ein Interesse an einem schnellen Verkauf unter Wert gehabt hätte.
Die Tatsache, dass der Kläger bei den Vertragsverhandlungen auch die Interessen seiner Mutter vertrat, schloss den Provisionsanspruch nicht aus,
da die Mutter selbst über das „Ob“ und „Wie“ des Vertrages entschieden hatte.
Das Gericht verneinte auch eine Verwirkung des Provisionsanspruchs aufgrund vertragswidriger Doppeltätigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Das Urteil des OLG Hamm stellt klar, dass eine „unechte Verflechtung“, die den Provisionsanspruch eines Maklers ausschließt,
nicht allein aufgrund von Verwandtschaftsverhältnissen oder bestehenden Grundschulden angenommen werden kann.
Vielmehr sind weitere Umstände erforderlich, die eine institutionalisierte Interessenbindung des Maklers an den Vertragspartner begründen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.