Verfügung unter Lebenden zugunsten Dritter auf den Todesfall
BGH Urteil 30.01.2018 – X ZR 119/15
(OLG Köln, Beschl. v. 01.09.2015 – 16 U 177/14; LG Köln, Urt. v. 29.10.2014 – 32 O 424/12)
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in seinem Urteil vom 30. Januar 2018 (Az. X ZR 119/15) über die rechtliche Wirksamkeit einer Schenkung zugunsten eines Begünstigten,
die durch eine Verfügung zugunsten Dritter auf den Todesfall getroffen wurde.
Die Kläger, Erben der verstorbenen R. T., verlangten die Herausgabe von Wertpapieren aus einem Depot, das von der Streithelferin des Beklagten verwaltet wurde,
oder alternativ die Erstattung des Wertes der Wertpapiere.
Der Beklagte, Ehemann einer Cousine der Erblasserin, hatte die Wertpapiere nach ihrem Tod erhalten, basierend auf einer Vereinbarung von 1976 zwischen der Erblasserin und der Streithelferin.
Diese Vereinbarung sah vor, dass die Wertpapiere nach dem Tod der Erblasserin auf die Streithelferin übergehen und der Beklagte das Recht habe, deren Übertragung zu fordern.
Die Erblasserin behielt sich das Recht vor, die Vereinbarung durch schriftliche Erklärung aufzuheben. In ihrem Testament von 2007
setzte die Erblasserin jedoch andere Personen als Erben ein und verfügte ihr gesamtes Kapitalvermögen anders.
Der BGH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen, dass der Beklagte keinen Rechtsanspruch auf die Wertpapiere habe.
Die Vereinbarung von 1976 wurde durch das Testament von 2007 widerrufen, was dazu führte, dass kein wirksamer Schenkungsvertrag zustande kam.
Der Beklagte konnte das Schenkungsangebot nach der Benachrichtigung durch die Streithelferin im Jahr 2011 nicht mehr annehmen,
da das Angebot aufgrund des vorherigen Widerrufs durch das Testament nicht mehr existierte.
Der BGH stellte klar, dass ein Testament, welches umfassend über das gesamte Vermögen verfügt, im Zweifel als Widerruf früherer entgegenstehender Erklärungen anzusehen ist.
Dies gilt insbesondere, wenn der Erblasser sich jederzeit einseitig von solchen Erklärungen lösen konnte.
Das Gericht sah die testamentarische Verfügung als einen stillschweigenden Widerruf des Schenkungsangebots an,
da das Testament detaillierte Anweisungen zur Verteilung des gesamten Vermögens enthielt und der Beklagte darin nicht berücksichtigt wurde.
Insgesamt bestätigte der BGH, dass das Schenkungsangebot durch das Testament widerrufen wurde und der Beklagte daher keinen Anspruch auf die Wertpapiere hatte.
Die Wertpapiere fielen somit in den Nachlass und mussten den Erben herausgegeben werden.
Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen