Verfügung unter Lebenden zugunsten Dritter auf den Todesfall

Juni 17, 2018

Verfügung unter Lebenden zugunsten Dritter auf den Todesfall

BGH Urteil 30.01.2018 – X ZR 119/15

(OLG Köln, Beschl. v. 01.09.2015 – 16 U 177/14; LG Köln, Urt. v. 29.10.2014 – 32 O 424/12)

RA und Notar Krau

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in seinem Urteil vom 30. Januar 2018 (Az. X ZR 119/15) über die rechtliche Wirksamkeit einer Schenkung zugunsten eines Begünstigten,

die durch eine Verfügung zugunsten Dritter auf den Todesfall getroffen wurde.

Die Kläger, Erben der verstorbenen R. T., verlangten die Herausgabe von Wertpapieren aus einem Depot, das von der Streithelferin des Beklagten verwaltet wurde,

oder alternativ die Erstattung des Wertes der Wertpapiere.

Der Beklagte, Ehemann einer Cousine der Erblasserin, hatte die Wertpapiere nach ihrem Tod erhalten, basierend auf einer Vereinbarung von 1976 zwischen der Erblasserin und der Streithelferin.

Diese Vereinbarung sah vor, dass die Wertpapiere nach dem Tod der Erblasserin auf die Streithelferin übergehen und der Beklagte das Recht habe, deren Übertragung zu fordern.

Verfügung unter Lebenden zugunsten Dritter auf den Todesfall

Die Erblasserin behielt sich das Recht vor, die Vereinbarung durch schriftliche Erklärung aufzuheben. In ihrem Testament von 2007

setzte die Erblasserin jedoch andere Personen als Erben ein und verfügte ihr gesamtes Kapitalvermögen anders.

Der BGH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen, dass der Beklagte keinen Rechtsanspruch auf die Wertpapiere habe.

Die Vereinbarung von 1976 wurde durch das Testament von 2007 widerrufen, was dazu führte, dass kein wirksamer Schenkungsvertrag zustande kam.

Der Beklagte konnte das Schenkungsangebot nach der Benachrichtigung durch die Streithelferin im Jahr 2011 nicht mehr annehmen,

da das Angebot aufgrund des vorherigen Widerrufs durch das Testament nicht mehr existierte.

Der BGH stellte klar, dass ein Testament, welches umfassend über das gesamte Vermögen verfügt, im Zweifel als Widerruf früherer entgegenstehender Erklärungen anzusehen ist.

Dies gilt insbesondere, wenn der Erblasser sich jederzeit einseitig von solchen Erklärungen lösen konnte.

Verfügung unter Lebenden zugunsten Dritter auf den Todesfall

Das Gericht sah die testamentarische Verfügung als einen stillschweigenden Widerruf des Schenkungsangebots an,

da das Testament detaillierte Anweisungen zur Verteilung des gesamten Vermögens enthielt und der Beklagte darin nicht berücksichtigt wurde.

Insgesamt bestätigte der BGH, dass das Schenkungsangebot durch das Testament widerrufen wurde und der Beklagte daher keinen Anspruch auf die Wertpapiere hatte.

Die Wertpapiere fielen somit in den Nachlass und mussten den Erben herausgegeben werden.

RA und Notar Krau

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