Verfügungsbefugnis bei Konkurrenz transmortale Vollmacht – Alleinerbenstellung

Mai 14, 2017

Verfügungsbefugnis bei Konkurrenz transmortale Vollmacht – Alleinerbenstellung

OLG München 34 Wx 382/16 + 34 Wx 383/16

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht München (OLG München) hatte in den Verfahren über die Frage der Verfügungsbefugnis im Grundbuchverfahren zu entscheiden,

wenn sowohl eine transmortale Vollmacht als auch die Alleinerbenstellung des Veräußerers in Betracht kommen.

Der Fall:

Ein Ehemann (Beteiligter zu 1) verkaufte nach dem Tod seiner Ehefrau (Ina B.) eine Immobilie, die im gemeinsamen Eigentum stand, an den gemeinsamen Sohn (Beteiligter zu 2).

In der Auflassungsurkunde trat der Ehemann sowohl als Alleinerbe nach seiner Frau als auch als deren Bevollmächtigter aufgrund einer transmortalen Vollmacht auf.

Das Grundbuchamt beanstandete die Urkunde als mehrdeutig und nicht vollziehbar, da nicht klar sei, in welcher Eigenschaft der Ehemann handle.

Verfügungsbefugnis bei Konkurrenz transmortale Vollmacht – Alleinerbenstellung

Die Entscheidung des OLG München:

Das OLG München hob die Beschlüsse des Grundbuchamts auf und wies dieses an, die Eintragungsanträge nicht zurückzuweisen.

Kernaussagen:

  1. Nachweis der Verfügungsbefugnis: Liegen sowohl eine transmortale Vollmacht als auch die Alleinerbenstellung vor, ist die Verfügungsbefugnis im Grundbuchverfahren eindeutig nachzuweisen.

  2. Priorität der Erbfolge: Ist die Erbfolge in der Form des § 35 Abs. 1 GBO nachgewiesen, verliert eine zugleich vorgelegte transmortale Vollmacht ihre Wirksamkeit.

  3. Mehrdeutigkeit der Urkunde: Eine Auflassungsurkunde, die die Verfügungsbefugnis des Veräußerers in der Schwebe hält (z.B. durch Angabe mehrerer möglicher Rechtsgründe), ist nicht deshalb wegen fehlender Eindeutigkeit unvollziehbar.

OLG München 34 Wx 382/16 + 34 Wx 383/16

  1. Notarielle Eigenurkunden: Notarielle Eigenurkunden können auch für materiell-rechtliche Erklärungen im Zusammenhang mit der Beurkundungstätigkeit verwendet werden, jedoch nicht, wenn das Gesetz zwingend eine Zeugnisurkunde verlangt (z.B. bei der Auflassung).

Begründung:

Das OLG München stellte klar, dass die Erbfolge im vorliegenden Fall durch das vorgelegte Testament und die Eröffnungsniederschrift in der Form des § 35 GBO nachgewiesen war.

Damit war der Ehemann Alleinerbe und verfügungsbefugt.

Die vorgelegte transmortale Vollmacht war irrelevant geworden.

Die Mehrdeutigkeit der Auflassungsurkunde hinsichtlich der Verfügungsbefugnis stand der Eintragung nicht entgegen.

Entscheidend war, dass die Verfügungsbefugnis des Ehemanns letztlich eindeutig auf seiner Erbenstellung beruhte.

Zusätzliche Hinweise zu notariellen Eigenurkunden:

Das OLG München nutzte die Gelegenheit, um auf die Zulässigkeit von notariellen Eigenurkunden einzugehen.

Diese sind zulässig für verfahrensrechtliche Erklärungen und – nach herrschender Meinung – auch für materiell-rechtliche Erklärungen im Zusammenhang mit der Beurkundungstätigkeit.

Ausgenommen sind Fälle, in denen das Gesetz zwingend eine Zeugnisurkunde verlangt, wie beispielsweise bei der Auflassung nach § 20 GBO.

Fazit:

Die Entscheidung des OLG München verdeutlicht die Bedeutung der eindeutigen Nachweisführung der Verfügungsbefugnis im Grundbuchverfahren.

Bei Konkurrenz zwischen transmortaler Vollmacht und Alleinerbenstellung hat die Erbfolge Priorität.

Eine anfängliche Mehrdeutigkeit der Auflassungsurkunde ist unschädlich, solange die Verfügungsbefugnis letztlich eindeutig geklärt ist.

RA und Notar Krau

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