Verfügungsbefugnis eines Testamentsvollstreckers

Mai 14, 2017

Verfügungsbefugnis eines Testamentsvollstreckers

OLG München 34 Wx 342/16

Zweckauflage,

Übertragung eines Nachlassgegenstands

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht München hat in einem Beschluss vom 21.10.2016 entschieden, dass ein Testamentsvollstrecker,

der mit der Bestimmung des Berechtigten einer Zweckauflage beauftragt ist, bei der Übertragung eines Nachlassgegenstands nur dann verfügungsbefugt ist,

wenn der Empfangsberechtigte wirksam bestimmt wurde und das Geschäft der Zweckauflage entspricht.

Das Grundbuchamt hat diese Voraussetzungen beim Vollzug der Auflassung zu prüfen.

Verfügungsbefugnis eines Testamentsvollstreckers

In dem zugrundeliegenden Fall hatte der Erblasser in seinem Testament eine Zweckauflage angeordnet,

wonach sein Vermögen nach Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten „möglichst einer Initiative von älteren Menschen für ältere Menschen“ zugutekommen sollte.

Die Testamentsvollstreckerin hatte daraufhin das zum Nachlass gehörende Grundstück an eine Bürgerstiftung übertragen und gleichzeitig an sich selbst weiterveräußert.

Das Grundbuchamt wies den Antrag auf Eigentumsumschreibung zurück, da die Stiftung nicht dem in der Zweckauflage genannten Personenkreis entspreche

und die Weiterveräußerung an die Testamentsvollstreckerin als Umgehung des Selbstkontrahierungsverbots anzusehen sei.

Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamts.

Die Testamentsvollstreckerin sei bei der Übertragung des Grundstücks nicht verfügungsbefugt gewesen,

da die Bürgerstiftung nicht wirksam als Begünstigte der Zweckauflage bestimmt worden sei.

Verfügungsbefugnis eines Testamentsvollstreckers

Die Bestimmung des Begünstigten habe gegenüber dem Erben, in diesem Fall dem Fiskus, zu erfolgen.

Die in der Übertragungsurkunde erklärte Bestimmung gegenüber der Bürgerstiftung sei daher nicht rechtswirksam.

Darüber hinaus habe die Testamentsvollstreckerin die mit der Auflage gemachten Vorgaben nicht beachtet.

Der Erblasser habe die „möglichst gewinnbringende“ Veräußerung der Immobilie angeordnet.

Bei der vorliegenden Gestaltung als Überlassung mit Weiterveräußerung an die Testamentsvollstreckerin

in einem einheitlichen Geschäft könne jedoch nicht von einem Fremdgeschäft ausgegangen werden.

Es bestünden daher Zweifel, ob die Veräußerung zum Marktpreis erfolgt sei.

Das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass die Testamentsvollstreckerin zwar grundsätzlich befugt sei,

Nachlassgegenstände zu übertragen, wenn dies in Ausführung der letztwilligen Verfügung des Erblassers erfolgt.

Verfügungsbefugnis eines Testamentsvollstreckers

Dies setze jedoch eine wirksame Bestimmung des Begünstigten und die Beachtung der mit der Auflage gemachten Vorgaben voraus.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Verfügungsbefugnis eines Testamentsvollstreckers

bei der Übertragung von Nachlassgegenständen im Rahmen einer Zweckauflage an strenge Voraussetzungen geknüpft ist.

Das Grundbuchamt hat diese Voraussetzungen zu prüfen und die Eintragung der Rechtsänderung zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen.

RA und Notar Krau

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