Verfügungsbefugnis eines Testamentsvollstreckers
OLG München 34 Wx 342/16
Zweckauflage,
Übertragung eines Nachlassgegenstands
Das Oberlandesgericht München hat in einem Beschluss vom 21.10.2016 entschieden, dass ein Testamentsvollstrecker,
der mit der Bestimmung des Berechtigten einer Zweckauflage beauftragt ist, bei der Übertragung eines Nachlassgegenstands nur dann verfügungsbefugt ist,
wenn der Empfangsberechtigte wirksam bestimmt wurde und das Geschäft der Zweckauflage entspricht.
Das Grundbuchamt hat diese Voraussetzungen beim Vollzug der Auflassung zu prüfen.
In dem zugrundeliegenden Fall hatte der Erblasser in seinem Testament eine Zweckauflage angeordnet,
wonach sein Vermögen nach Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten „möglichst einer Initiative von älteren Menschen für ältere Menschen“ zugutekommen sollte.
Die Testamentsvollstreckerin hatte daraufhin das zum Nachlass gehörende Grundstück an eine Bürgerstiftung übertragen und gleichzeitig an sich selbst weiterveräußert.
Das Grundbuchamt wies den Antrag auf Eigentumsumschreibung zurück, da die Stiftung nicht dem in der Zweckauflage genannten Personenkreis entspreche
und die Weiterveräußerung an die Testamentsvollstreckerin als Umgehung des Selbstkontrahierungsverbots anzusehen sei.
Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamts.
Die Testamentsvollstreckerin sei bei der Übertragung des Grundstücks nicht verfügungsbefugt gewesen,
da die Bürgerstiftung nicht wirksam als Begünstigte der Zweckauflage bestimmt worden sei.
Die Bestimmung des Begünstigten habe gegenüber dem Erben, in diesem Fall dem Fiskus, zu erfolgen.
Die in der Übertragungsurkunde erklärte Bestimmung gegenüber der Bürgerstiftung sei daher nicht rechtswirksam.
Darüber hinaus habe die Testamentsvollstreckerin die mit der Auflage gemachten Vorgaben nicht beachtet.
Der Erblasser habe die „möglichst gewinnbringende“ Veräußerung der Immobilie angeordnet.
Bei der vorliegenden Gestaltung als Überlassung mit Weiterveräußerung an die Testamentsvollstreckerin
in einem einheitlichen Geschäft könne jedoch nicht von einem Fremdgeschäft ausgegangen werden.
Es bestünden daher Zweifel, ob die Veräußerung zum Marktpreis erfolgt sei.
Das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass die Testamentsvollstreckerin zwar grundsätzlich befugt sei,
Nachlassgegenstände zu übertragen, wenn dies in Ausführung der letztwilligen Verfügung des Erblassers erfolgt.
Dies setze jedoch eine wirksame Bestimmung des Begünstigten und die Beachtung der mit der Auflage gemachten Vorgaben voraus.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Verfügungsbefugnis eines Testamentsvollstreckers
bei der Übertragung von Nachlassgegenständen im Rahmen einer Zweckauflage an strenge Voraussetzungen geknüpft ist.
Das Grundbuchamt hat diese Voraussetzungen zu prüfen und die Eintragung der Rechtsänderung zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.