Verfügungsbefugnis Testamentsvollstrecker auch für die Nacherben
OLG Düsseldorf I 3 Wx 217/11
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, von den dort geäußerten Bedenken Abstand zu nehmen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte in einem Beschluss vom 27. Oktober 2011 (I-3 Wx 217/11)
über die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts zu entscheiden.
Streitgegenstand war die Frage, ob eine Testamentsvollstreckerin auch für die Nacherben verfügungsbefugt ist.
Kernaussagen des Beschlusses:
Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers: Ist ein Testamentsvollstrecker zugleich für Vorerben und Nacherben eingesetzt, ist er auch für die Nacherben verfügungsbefugt.
Eintragung im Grundbuch: Das Grundbuchamt darf die Eintragung eines neuen Eigentümers nicht mit der Begründung verweigern, dass die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers für die Nacherben nicht feststeht.
Auslegung des Testamentsvollstreckerzeugnisses: Das Grundbuchamt ist an den Inhalt des Testamentsvollstreckerzeugnisses gebunden und darf die letztwillige Verfügung nicht selbst auslegen.
Sachverhalt des Falls:
Ein Erblasser hatte seine Ehefrau (Beteiligte zu 1) zur Vorerbin und seine Kinder zu Nacherben eingesetzt.
Die Ehefrau wurde auch als Testamentsvollstreckerin bestimmt.
Nach dem Tod des Erblassers verkaufte die Ehefrau als Testamentsvollstreckerin ein zum Nachlass gehörendes Grundstück.
Das Grundbuchamt beanstandete die Auflassung, da die Verfügungsbefugnis der Testamentsvollstreckerin auch für die Nacherben nicht feststehe.
Der Notar legte Beschwerde gegen die Zwischenverfügung ein.
Entscheidung des OLG Düsseldorf:
Das OLG Düsseldorf gab der Beschwerde statt und hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf.
Verfügungsbefugnis: Die Testamentsvollstreckerin war auch für die Nacherben verfügungsbefugt, da sie zugleich für Vorerben und Nacherben eingesetzt war.
Kein Eintragungshindernis: Die Verfügungsbefugnis der Testamentsvollstreckerin für die Nacherben stellte kein Eintragungshindernis dar.
Bindung an das Testamentsvollstreckerzeugnis: Das Grundbuchamt war an den Inhalt des Testamentsvollstreckerzeugnisses gebunden und durfte die letztwillige Verfügung nicht selbst auslegen.
Bedeutung des Beschlusses:
Der Beschluss des OLG Düsseldorf verdeutlicht die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers im Falle der Vor- und Nacherbschaft.
Er stellt klar, dass der Testamentsvollstrecker auch für die Nacherben verfügungsbefugt ist, wenn er zugleich für Vorerben und Nacherben eingesetzt ist.
Konsequenzen für die Praxis:
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