
Vergleich über Ansprüche aus Testamentsvollstreckung
Gerichtsurteil des Oberlandesgerichts Hamm, Aktenzeichen 10 U 58/24, vom 25. Februar 2025
RA und Notar Krau
Dieses Urteil des Oberlandesgerichts Hamm befasst sich mit einem Streit zwischen einer Erbin und einem Testamentsvollstrecker über die Bezahlung von Anwaltskosten aus dem Nachlass.
Die Klägerin ist die Stieftochter des verstorbenen Erblassers Y. T. und dessen Alleinerbin. Der Beklagte, ein ehemaliger Rechtsanwalt und Notar, war vom Erblasser als Testamentsvollstrecker eingesetzt worden. Seine Aufgabe war es, den Nachlass (hauptsächlich Wertpapiere und ein Grundstücksanteil in Frankreich, aber wenig Bargeld) zu verwalten und die Wünsche des Erblassers umzusetzen.
Nach dem Tod des Erblassers verkaufte der Beklagte als Testamentsvollstrecker Wertpapiere, um Nachlassverbindlichkeiten und den Pflichtteilsanspruch des enterbten Sohnes des Erblassers zu begleichen. Die Klägerin war mit diesem Vorgehen nicht einverstanden und drohte dem Beklagten mit einer Klage auf Schadensersatz, Übertragung der Vermögenswerte und Auskunft. Der Streitwert dieser angedrohten Klage war erheblich.
Da der Beklagte selbst Jurist, aber nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen war, beauftragte er einen Anwalt, um sich gegen die drohende Klage zu verteidigen. Im Rahmen dieser außergerichtlichen Auseinandersetzung schlug der Beklagte der Klägerin einen Vergleich vor, um die Angelegenheit gütlich beizulegen. Dieser Vorschlag umfasste mehrere Punkte:
Die Klägerin sollte auf alle Schadensersatzforderungen gegen den Beklagten verzichten.
Die Klägerin sollte den Beklagten von Steuerforderungen im Zusammenhang mit dem Erbfall freistellen.
Der Beklagte sollte für seine Tätigkeit als Testamentsvollstrecker eine Vergütung von 35.000 € erhalten, die er dem Nachlass entnehmen durfte. Dieser Betrag entsprach den üblichen Empfehlungen für eine solche Tätigkeit.
Der Beklagte sollte alle Depotwerte und Kontoguthaben an die Klägerin übertragen und sein Amt niederlegen.
Die Klägerin stimmte diesem Vorschlag grundsätzlich zu, mit einigen geringfügigen Anpassungen, die der Beklagte ebenfalls akzeptierte. Der Vergleich wurde am 7. Juli 2023 geschlossen.
Unmittelbar nach Abschluss des Vergleichs stellte der Anwalt des Beklagten diesem eine Rechnung über 18.962,89 € für seine außergerichtliche Tätigkeit aus. Der Beklagte beglich diese Rechnung aus dem Nachlassvermögen, bevor er den Rest des Nachlasses an die Klägerin auskehrte.
Die Klägerin forderte daraufhin die Rückzahlung dieser 18.962,89 €, da sie der Meinung war, der Vergleich habe alle Ansprüche abschließend geregelt und der Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, diese Kosten aus dem Nachlass zu entnehmen. Der Beklagte lehnte dies ab und argumentierte, dass der Vergleich seine Auslagen nicht betroffen habe und ihm ein Anspruch auf Aufwendungsersatz zustehe.
Die Klägerin erhob Klage, zunächst beim Landgericht Freiburg, das sich aber für unzuständig erklärte und den Fall an das Landgericht Essen verwies.
Das Landgericht Essen wies die Klage der Klägerin ab. Es stellte zwar fest, dass die Klägerin aufgrund des Vergleichs einen Anspruch auf Auszahlung des gesamten Nachlassvermögens abzüglich der 35.000 € Testamentsvollstreckervergütung hatte. Jedoch war das Landgericht der Ansicht, dass dem Beklagten ein gleich hoher Anspruch auf Aufwendungsersatz für seine Rechtsverteidigung zustand. Das Gericht befand, dass der Beklagte die Beauftragung eines Anwalts für erforderlich halten durfte und der Vergleich keine vollständige „Abgeltungsklausel“ enthielt, die diesen Aufwendungsersatzanspruch ausgeschlossen hätte. Daher konnte der Beklagte die Kosten aus dem Nachlass entnehmen.
Die Klägerin legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Essen ein – mit Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamm gab der Klägerin Recht und änderte das erstinstanzliche Urteil ab.
Das Oberlandesgericht stellte fest, dass der Klägerin ein Anspruch auf die 18.962,89 € aus dem Vergleichsvertrag zusteht. Der Beklagte war nicht berechtigt, diesen Betrag dem Nachlass zu entnehmen.
Der entscheidende Punkt war die Auslegung des Vergleichsvertrages. Obwohl der Vergleich keine explizite Regelung zum Aufwendungsersatz oder zur abschließenden Erledigung aller Ansprüche enthielt, kam das Oberlandesgericht zu dem Schluss, dass die Parteien mit dem Vergleich eine abschließende Regelung aller zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses entstandenen wechselseitigen Ansprüche getroffen hatten. Dies schloss auch den potenziellen Anspruch des Beklagten auf Aufwendungsersatz für seine Anwaltskosten ein.
Das Gericht begründete dies wie folgt:
Der Vergleich sollte eine „gütliche Beilegung der Angelegenheit“ herbeiführen. Dies deutet auf eine umfassende und endgültige Lösung aller Streitpunkte hin, die bis dahin bestanden.
Im Vergleichsvorschlag des Beklagten waren bereits alle aus seiner Sicht relevanten Punkte angesprochen, einschließlich seiner eigenen Vergütung und der Amtsniederlegung. Wenn er weitere, bereits entstandene Aufwendungen (wie die Anwaltskosten) hätte geltend machen wollen, wäre es naheliegend gewesen, diese in den umfassenden Vorschlag aufzunehmen. Insbesondere, da die Anwaltskosten mit über 50 % seiner vereinbarten Testamentsvollstreckervergütung einen erheblichen Betrag darstellten.
Der Beklagte hatte zwar in den Vorverhandlungen die Kosten eines möglichen Klageverfahrens angesprochen und die Kostenlast der Klägerin erörtert, aber die Kosten seiner eigenen außergerichtlichen Vertretung nicht erwähnt. Das Gericht sah dies als Indiz dafür, dass diese Kosten nicht Teil der weiteren Forderungen sein sollten.
Auch wenn die Regelung des Paragraf 98 ZPO (Kostenaufhebung bei gerichtlichem Vergleich) hier nicht direkt anwendbar ist, kann sie unterstützend herangezogen werden. Sie drückt den allgemeinen Gedanken aus, dass ein gewünschter Kostenerstattungsanspruch explizit formuliert werden muss, wenn ein Streit endgültig beigelegt werden soll.
Das Oberlandesgericht verneinte auch den Einwand des Beklagten, dass die Klägerin die Zahlung nicht verlangen könne, weil ihm ein gleich hoher Gegenanspruch zustehe (sogenannter „dolo-agit“-Einwand). Da der Anspruch des Beklagten auf Aufwendungsersatz durch den umfassenden Vergleich bereits erloschen war, konnte er diesen nicht mehr gegen den Anspruch der Klägerin einwenden. Die Anwaltskosten waren zum Zeitpunkt des Vergleichs bereits eine Verbindlichkeit des Beklagten, auch wenn die Rechnung noch nicht fällig war.
Das Oberlandesgericht Hamm verurteilte den Beklagten, an die Klägerin 18.962,89 € zuzüglich Zinsen zu zahlen. Der Beklagte muss die Kosten des Rechtsstreits tragen, mit Ausnahme der Kosten, die durch die anfängliche Klage beim unzuständigen Landgericht Freiburg entstanden sind – diese muss die Klägerin selbst tragen. Eine Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.
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