Vergütung – Anrechnung anderweitigen Verdienstes – BAG Urteil vom 23.2.2021 – 5 AZR 314/20
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 23. Februar 2021, Aktenzeichen 5 AZR 314/20, beschäftigt sich mit der Frage, ob ein Arbeitnehmer während eines vertraglich vereinbarten Freistellungszeitraums anderweitig erzielten Verdienst auf seine Vergütungsansprüche anrechnen muss.
Der Kläger, seit 1982 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Personalleiter mit einem monatlichen Bruttogehalt von 9.703,87 Euro, schloss am 12. September 2018 einen Aufhebungsvertrag mit der Beklagten.
Dieser sah vor, dass das Arbeitsverhältnis zum 30. April 2019 enden sollte und der Kläger vom 21. September 2018 bis zum 30. April 2019 unter Anrechnung aller noch bestehenden Urlaubsansprüche sowie Zeitguthaben von der Arbeit freigestellt wurde, wobei ihm monatlich ein Entgelt von 9.676,00 Euro brutto weitergezahlt werden sollte.
Der Vertrag enthielt auch eine Klausel, wonach der Kläger mit einer Frist von drei Werktagen vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und dafür eine Abfindung in Höhe von 2.690,00 Euro brutto pro Monat der vorzeitigen Beendigung erhalten konnte.
Am 7. Januar 2019 nahm der Kläger eine neue Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber auf, was er der Beklagten zuvor mitgeteilt hatte.
In dem neuen Arbeitsverhältnis erzielte er ein höheres Einkommen als zuvor.
Daraufhin stellte die Beklagte die Zahlung der vereinbarten Vergütung ab Januar 2019 ein.
Der Kläger klagte auf Zahlung der Vergütung für den Zeitraum Januar bis April 2019.
Er argumentierte, dass der anderweitig erzielte Verdienst nicht auf seine Vergütungsansprüche anzurechnen sei, da der Aufhebungsvertrag lediglich ein Recht zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, aber keine Pflicht hierzu für den Fall einer neuen Beschäftigung enthalte.
Das Arbeitsgericht gab der Klage im Wesentlichen statt, das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm wies die Berufung der Beklagten zurück.
Die Beklagte legte daraufhin Revision beim BAG ein.
Das BAG hob das Urteil des LAG Hamm auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück.
Anrechnung anderweitigen Verdienstes:
Das BAG entschied, dass der anderweitig erzielte Verdienst des Klägers grundsätzlich auf den Vergütungsanspruch anzurechnen ist, es sei denn, der Kläger hat in dieser Zeit Urlaub genommen.
Für die Tage, an denen der Kläger Urlaub genommen hat, besteht keine Anrechnungspflicht.
Das LAG hat jedoch keine Feststellungen zum Umfang des Urlaubsanspruchs für das anteilige Kalenderjahr 2019 getroffen, weshalb das BAG keine abschließende Entscheidung treffen konnte.
Das BAG stellte fest, dass das LAG den Aufhebungsvertrag rechtsfehlerhaft ausgelegt hat.
Der Vertrag enthielt keine ausdrückliche Regelung zur Anrechnung anderweitigen Verdienstes.
Nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen ist jedoch davon auszugehen, dass der anderweitig erzielte Verdienst anzurechnen ist.
Der Kläger hatte ein Sonderkündigungsrecht, das ihm erlaubte, das Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden, wenn er eine neue Beschäftigung aufnahm.
Diese Regelung sollte sicherstellen, dass der Kläger finanziell abgesichert ist, aber nicht doppelt bezahlt wird.
Das BAG folgerte, dass der Vertrag eine planwidrige Regelungslücke enthält, die durch ergänzende Auslegung zu schließen ist.
Die im Aufhebungsvertrag vereinbarte unwiderrufliche Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung der Vergütung führte nicht zu einem Annahmeverzug der Beklagten.
Der Kläger war während der Freistellung nicht verpflichtet, seine Arbeitsleistung anzubieten, wodurch eine Anrechnung des anderweitig erzielten Verdienstes nach § 615 Satz 2 BGB nicht in Betracht kommt.
Das BAG wies darauf hin, dass die Beklagte den Urlaubszeitraum konkret hätte festlegen müssen, um Schwierigkeiten bei der Anrechnung anderweitigen Verdienstes zu vermeiden.
Das LAG muss nun feststellen, in welchem Umfang der Kläger im Jahr 2019 Urlaub genommen hat und ob die Urlaubsansprüche erfüllt wurden.
Das BAG hob das Urteil des LAG Hamm auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück.
Dabei ist insbesondere zu klären, in welchem Umfang der Kläger im Jahr 2019 Urlaub genommen hat, um die genaue Höhe der Vergütungsansprüche zu bestimmen.
Die Anrechnung des anderweitig erzielten Verdienstes ist nur für die Zeiten der Freistellung ohne Urlaubsgewährung vorzunehmen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.