Vergütung aus Vertrag über Online-Businesscoaching-Leistungen
Datum: 06.12.2023
Gericht: Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 2 U 24/23
Es ging um einen Streit über die Bezahlung von sogenannten Online-Businesscoaching-Leistungen.
Die Parteien schlossen einen Vertrag namens „Coaching & Consulting Excellence“ über 12 Monate, der im Wesentlichen folgende Leistungen umfasste:
Die Beklagte zahlte zunächst fünf Monatsraten, setzte die Zahlungen dann aus und kündigte den Vertrag später mehrmals. Daraufhin kündigte auch die Klägerin wegen Zahlungsverzugs und forderte die ausstehenden Monatsraten sowie Schadensersatz für die restliche Vertragslaufzeit.
Das OLG Köln wies die Berufung der Beklagten zurück und bestätigte damit das Urteil des Landgerichts Köln: Die Beklagte muss die ausstehenden Raten und den Schadensersatz an die Klägerin zahlen.
Dafür waren drei zentrale Punkte entscheidend:
Das FernUSG verlangt eine staatliche Zulassung für Fernunterrichtsverträge, bei denen Lehrender und Lernender überwiegend räumlich getrennt sind und der Lernerfolg überwacht wird. Ohne Zulassung wäre der Vertrag nichtig.
Die Beklagte argumentierte, es sei eine Dienstleistung höherer Art (Unternehmensberatung) gewesen, die ein besonderes Vertrauensverhältnis erfordert und deshalb jederzeit kündbar sei.
Die Beklagte meinte, sie sei getäuscht worden, da sie eine individuelle Unternehmensberatung erwartet habe, aber nur vorgefertigte Unterlagen erhielt.
Ergebnis: Der Vertrag war wirksam, die Kündigungen der Beklagten unwirksam. Da die Beklagte sich im Zahlungsverzug befand, konnte die Klägerin fristlos kündigen und die ausstehende Vergütung sowie den entgangenen Gewinn (Schadensersatz) für die restliche Laufzeit verlangen. Ersparte Aufwendungen der Klägerin wurden nicht berücksichtigt, da das Online-Programm und die Calls ohnehin angeboten wurden, unabhängig von der Teilnahme der Beklagten.
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