
Vergütung der Stiftungsorgane
Hier ist eine präzise und leicht verständliche Zusammenfassung der rechtlichen Regelungen zur Vergütung von Stiftungsvorständen für Sie.
Wenn Sie sich in einer Stiftung engagieren oder eine Stiftung gründen möchten, stellt sich schnell eine wichtige Frage: Darf der Vorstand für seine Arbeit Geld bekommen? Die Antwort auf diese Frage hat sich in den letzten Jahren durch Gesetzesänderungen deutlich gewandelt. In diesem Text erkläre ich Ihnen die aktuelle Rechtslage, die historischen Hintergründe und die Stolperfallen bei der Gestaltung der Satzung.
Früher war die Situation nicht ganz eindeutig. Es gab zwei verschiedene Sichtweisen darüber, ob ein Vorstand automatisch Anspruch auf Geld hat, wenn die Satzung der Stiftung dazu schweigt.
Dieses Hin und Her sorgte für Unsicherheit. Besonders schwierig war das für Stiftungen, weil man eine Stiftungssatzung nicht so einfach ändern kann wie die Regeln eines Vereins. Bei einer Stiftung muss man sich immer streng an den ursprünglichen Willen des Stifters halten.
Im Jahr 2013 griff der Gesetzgeber ein. Mit dem „Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts“ wurde klargestellt: Die Arbeit im Vorstand ist erst einmal unentgeltlich. Das ist nun die gesetzliche Standardeinstellung (dispositives Recht).
Das bedeutet für Sie: Wenn in Ihrer Satzung nichts zur Bezahlung steht, darf der Vorstand kein Gehalt bekommen. Diese Regelung wurde später mit der großen Reform des Stiftungsrechts im Jahr 2023 noch einmal bestätigt und auf alle Organe der Stiftung (zum Beispiel auch einen Stiftungsrat) ausgeweitet.
Auch wenn ein Vorstand unentgeltlich arbeitet, muss er nicht draufzahlen. Er hat einen Anspruch darauf, dass ihm seine notwendigen Auslagen ersetzt werden. Dazu gehören zum Beispiel:
Wichtig ist hierbei: Es dürfen nur echte Sachkosten ersetzt werden. Eine Entschädigung für die Zeit, die der Vorstand opfert, ist bei einer unentgeltlichen Tätigkeit nicht erlaubt. Zeitaufwand gilt rechtlich als Teil der ehrenamtlichen Leistung.
Ein interessanter Punkt ist die Frage, ob ein ehrenamtlicher Vorstand jemanden einstellen darf, der für die Arbeit bezahlt wird. Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg war hier sehr streng und wollte das verbieten.
Die moderne Rechtsauffassung sieht das jedoch lockerer: Ein unentgeltlicher Vorstand darf durchaus einen bezahlten Geschäftsführer einstellen. Der Vorstand muss aber die wichtigen Fäden in der Hand behalten. Er muss planen, koordinieren und kontrollieren. Solange der Vorstand die „Chefsachen“ selbst erledigt, darf er operative Aufgaben gegen Bezahlung delegieren. Das verstößt nicht gegen das Gebot der Unentgeltlichkeit.
Wenn Sie möchten, dass Ihr Vorstand eine Vergütung erhält, muss dies glasklar in der Satzung stehen. Dabei gibt es oft Missverständnisse:
Ein oft unterschätztes Thema ist die Sozialversicherung. Ob ein Vorstand als „abhängig beschäftigt“ gilt (wie ein Angestellter), hängt von den Details des Vertrags ab.
Die Vergütung im Stiftungsrecht ist ein kompliziertes Feld. Seit 2015 ist klar: Schweigt die Satzung, gibt es kein Geld. Wenn Sie eine Vergütung einführen wollen, müssen Sie die Satzung ändern und dabei den (mutmaßlichen) Willen des Stifters beachten. Achten Sie darauf, dass die Regelungen eindeutig sind, um Probleme mit der Stiftungsaufsicht, dem Finanzamt oder der Sozialversicherung zu vermeiden.
Für eine rechtssichere Gestaltung Ihrer Stiftungssatzung oder bei Fragen zur Vorstandsvergütung sollten Sie sich professionell beraten lassen. Nehmen Sie hierzu gerne Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr auf.
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