Vergütung der Stiftungsorgane

Februar 14, 2026

Vergütung der Stiftungsorgane

Hier ist eine präzise und leicht verständliche Zusammenfassung der rechtlichen Regelungen zur Vergütung von Stiftungsvorständen für Sie.


Die Vergütung des Stiftungsvorstands: Was Sie wissen müssen

Wenn Sie sich in einer Stiftung engagieren oder eine Stiftung gründen möchten, stellt sich schnell eine wichtige Frage: Darf der Vorstand für seine Arbeit Geld bekommen? Die Antwort auf diese Frage hat sich in den letzten Jahren durch Gesetzesänderungen deutlich gewandelt. In diesem Text erkläre ich Ihnen die aktuelle Rechtslage, die historischen Hintergründe und die Stolperfallen bei der Gestaltung der Satzung.

Die frühere Rechtslage und der Streit der Experten

Früher war die Situation nicht ganz eindeutig. Es gab zwei verschiedene Sichtweisen darüber, ob ein Vorstand automatisch Anspruch auf Geld hat, wenn die Satzung der Stiftung dazu schweigt.

  • Die eine Meinung (h.L.): Experten meinten früher, dass die Entscheidung, ob ein Vorstand ehrenamtlich oder hauptberuflich arbeitet, keine absolute Grundentscheidung sei. Das bedeutete, dass man dies nicht zwingend schon bei der Gründung in der Satzung festschreiben musste.
  • Die Sicht des Bundesgerichtshofs (BGH): Der BGH sah das strenger. Er orientierte sich am Vereinsrecht. Dort gilt: Ein Vorstand arbeitet grundsätzlich umsonst (unentgeltlich). Wenn er bezahlt werden soll, muss das ausdrücklich in der Satzung stehen.

Dieses Hin und Her sorgte für Unsicherheit. Besonders schwierig war das für Stiftungen, weil man eine Stiftungssatzung nicht so einfach ändern kann wie die Regeln eines Vereins. Bei einer Stiftung muss man sich immer streng an den ursprünglichen Willen des Stifters halten.

Das Ehrenamtsstärkungsgesetz: Ein Wendepunkt

Im Jahr 2013 griff der Gesetzgeber ein. Mit dem „Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts“ wurde klargestellt: Die Arbeit im Vorstand ist erst einmal unentgeltlich. Das ist nun die gesetzliche Standardeinstellung (dispositives Recht).

Das bedeutet für Sie: Wenn in Ihrer Satzung nichts zur Bezahlung steht, darf der Vorstand kein Gehalt bekommen. Diese Regelung wurde später mit der großen Reform des Stiftungsrechts im Jahr 2023 noch einmal bestätigt und auf alle Organe der Stiftung (zum Beispiel auch einen Stiftungsrat) ausgeweitet.

Was ist mit dem Ersatz von Kosten?

Auch wenn ein Vorstand unentgeltlich arbeitet, muss er nicht draufzahlen. Er hat einen Anspruch darauf, dass ihm seine notwendigen Auslagen ersetzt werden. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Fahrtkosten (Kilometerpauschalen für den Pkw).
  • Telefonkosten.
  • Porto oder Büromaterial.

Wichtig ist hierbei: Es dürfen nur echte Sachkosten ersetzt werden. Eine Entschädigung für die Zeit, die der Vorstand opfert, ist bei einer unentgeltlichen Tätigkeit nicht erlaubt. Zeitaufwand gilt rechtlich als Teil der ehrenamtlichen Leistung.

Vergütung der Stiftungsorgane

Die Beauftragung von Geschäftsführern

Ein interessanter Punkt ist die Frage, ob ein ehrenamtlicher Vorstand jemanden einstellen darf, der für die Arbeit bezahlt wird. Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg war hier sehr streng und wollte das verbieten.

Die moderne Rechtsauffassung sieht das jedoch lockerer: Ein unentgeltlicher Vorstand darf durchaus einen bezahlten Geschäftsführer einstellen. Der Vorstand muss aber die wichtigen Fäden in der Hand behalten. Er muss planen, koordinieren und kontrollieren. Solange der Vorstand die „Chefsachen“ selbst erledigt, darf er operative Aufgaben gegen Bezahlung delegieren. Das verstößt nicht gegen das Gebot der Unentgeltlichkeit.

Fallstricke in der Satzung und steuerliche Aspekte

Wenn Sie möchten, dass Ihr Vorstand eine Vergütung erhält, muss dies glasklar in der Satzung stehen. Dabei gibt es oft Missverständnisse:

  1. Widersprüchliche Klauseln: Manche Satzungen schreiben, der Vorstand arbeite „ehrenamtlich“, erlauben aber gleichzeitig eine „angemessene Aufwandsentschädigung“. Das ist rechtlich riskant. Wenn die Entschädigung über den reinen Ersatz von Sachkosten hinausgeht, ist sie eine Vergütung. Beides gleichzeitig zu behaupten, ist widersprüchlich und kann die Klausel unwirksam machen.
  2. Die Ehrenamtspauschale: Auch die bekannte Ehrenamtspauschale (nach dem Einkommensteuergesetz) zählt rechtlich als Vergütung. Wenn der Vorstand diese Pauschale erhalten soll, muss die Satzung das erlauben.
  3. Das Finanzamt: Wenn Ihre Stiftung gemeinnützig sein soll, achtet das Finanzamt besonders streng darauf. Ohne eine entsprechende Erlaubnis in der Satzung können Zahlungen an den Vorstand die Gemeinnützigkeit gefährden.

Sozialversicherung und Mindestlohn

Ein oft unterschätztes Thema ist die Sozialversicherung. Ob ein Vorstand als „abhängig beschäftigt“ gilt (wie ein Angestellter), hängt von den Details des Vertrags ab.

  • Echte Ehrenamtler: Wer nur eine geringe Aufwandsentschädigung bekommt und ideell arbeitet, ist meist nicht sozialversicherungspflichtig.
  • Bezahlte Vorstände: Hier ist Vorsicht geboten. Die Sozialgerichte neigen dazu, Vorstände als weisungsgebunden anzusehen, weil sie an den Stifterwillen und an Beschlüsse des Gremiums gebunden sind. Wenn dann noch ein ordentliches Gehalt gezahlt wird, greift oft die Sozialversicherungspflicht. Auch das Thema Mindestlohn muss dann genau geprüft werden.

Zusammenfassung für Ihre Praxis

Die Vergütung im Stiftungsrecht ist ein kompliziertes Feld. Seit 2015 ist klar: Schweigt die Satzung, gibt es kein Geld. Wenn Sie eine Vergütung einführen wollen, müssen Sie die Satzung ändern und dabei den (mutmaßlichen) Willen des Stifters beachten. Achten Sie darauf, dass die Regelungen eindeutig sind, um Probleme mit der Stiftungsaufsicht, dem Finanzamt oder der Sozialversicherung zu vermeiden.

Für eine rechtssichere Gestaltung Ihrer Stiftungssatzung oder bei Fragen zur Vorstandsvergütung sollten Sie sich professionell beraten lassen. Nehmen Sie hierzu gerne Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr auf.

RA und Notar Krau

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