Vergütung des Betreuers nach dem Tod des Betreuten und unbekannter Erbenlage

November 22, 2025

Vergütung des Betreuers nach dem Tod des Betreuten und unbekannter Erbenlage

Entscheidung des Amtsgerichts Lörrach: Der Staat muss zahlen, wenn das Erbe unklar ist

Datum der Entscheidung: 21. März 2025 Aktenzeichen: XVII 19 Gericht: Amtsgericht Lörrach

Worum geht es in diesem Fall?

In diesem Rechtsstreit ging es um einen ehrenamtlichen Betreuer. Dieser hatte eine ältere Person rechtlich betreut. Diese betreute Person ist verstorben.

Der Betreuer hatte für seine Arbeit noch Geld zu bekommen. Es handelte sich um eine sogenannte Aufwandspauschale. Das ist ein fester Geldbetrag, den ehrenamtliche Betreuer jedes Jahr bekommen, um ihre Ausgaben (wie Porto oder Telefonkosten) zu decken. In diesem Fall ging es um einen Betrag von genau 266,26 Euro.

Eigentlich war genug Geld da, um den Betreuer zu bezahlen. Die verstorbene Person hinterließ ein Vermögen von fast 36.000 Euro auf der Bank. Trotzdem wartete der Betreuer über ein Jahr vergeblich auf sein Geld.

Was war das Problem?

Obwohl Geld auf dem Konto der Verstorbenen war, konnte der Betreuer nicht darauf zugreifen. Es gab eine Reihe von unglücklichen Umständen:

  • Die Bank verweigerte die Auszahlung: Die Bank darf das Geld von Verstorbenen nur an die rechtmäßigen Erben auszahlen oder an jemanden, der eine klare Vollmacht hat. Da die Betreuung mit dem Tod endet, hatte der Betreuer keinen direkten Zugriff mehr.
  • Das Testament war ungültig: Die Verstorbene hatte zwar ein Testament geschrieben, aber es war formell unwirksam. Das bedeutet, es entsprach nicht den gesetzlichen Regeln (zum Beispiel § 2247 BGB) und zählte daher nicht.
  • Die Erben wollten nicht: Es gab Personen, die laut Gesetz hätten erben können. Diese lehnten das Erbe jedoch ab oder kündigten an, es anzufechten.
  • Chaos bei der Verwandtschaft: Es gab eine Liste mit über 23 möglichen Verwandten (Cousins und Cousinen). Von manchen kannte man nur den Vornamen. Es war völlig unklar, wer nun wirklich der Erbe ist.
  • Keine Hilfe vom Nachlassgericht: Der Betreuer bat das zuständige Nachlassgericht um Hilfe. Er wollte, dass ein sogenannter Nachlasspfleger eingesetzt wird. Das ist eine Person, die sich um das Erbe kümmert, bis die richtigen Erben gefunden sind. Das Gericht lehnte dies ab. Die Begründung war: Die Erben seien ja nicht „unbekannt“, sondern nur schwer zu greifen.

Vergütung des Betreuers nach dem Tod des Betreuten und unbekannter Erbenlage

Was hat der Betreuer getan?

Der Betreuer befand sich in einer Zwickmühle. Er hatte seine Arbeit getan und wollte sein Geld. Er versuchte alles:

  1. Er schrieb die Bank an.
  2. Er schrieb die möglichen Erben an.
  3. Er schrieb das Nachlassgericht an.

Nichts davon funktionierte. Er wartete ein ganzes Jahr. Schließlich beantragte er beim Betreuungsgericht, dass der Staat (die Staatskasse) ihm das Geld auszahlt, anstatt auf das Erbe zu warten.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Amtsgericht Lörrach hat dem Betreuer Recht gegeben. Der Richter entschied: Die Staatskasse muss dem Betreuer die 266,26 Euro sofort auszahlen.

Die Begründung des Gerichts

Das Gericht fand sehr deutliche Worte für die Situation. Die Entscheidung stützt sich auf mehrere wichtige Gründe, die auch für andere Betreuer interessant sind:

  • Unzumutbare Wartezeit: Ein Betreuer darf nicht ewig hingehalten werden. Ein Jahr zu warten, ist viel zu lang. In der Fachliteratur (das sind Bücher, die Juristen lesen) wird oft schon eine Wartezeit von nur 4 bis 6 Wochen als Grenze gesehen.
  • Der Betreuer ist kein Detektiv: Es ist nicht die Aufgabe eines Betreuers, nach dem Tod seines Schützlings die Erben zu suchen (Erbenermittlung). Die Betreuung endet mit dem Tod. Der Betreuer muss nicht Detektiv spielen, nur um an seine kleine Aufwandspauschale zu kommen.
  • Schutz des Ehrenamts: Man kann einem ehrenamtlichen Betreuer nicht zumuten, das Risiko zu tragen, dass er leer ausgeht. Wenn das Erbe unklar ist („undurchsichtige Erblage“), darf das nicht zum Problem des Betreuers werden.
  • Der Staat haftet als „Lückenbüßer“: Wenn Vermögen da ist, aber man nicht rankommt (weil die Erben streiten oder unbekannt sind), muss der Staat einspringen. Das nennt man subsidiäre Haftung. Der Staat zahlt zuerst an den Betreuer.

Was passiert jetzt mit dem Geld der Verstorbenen?

Das Gericht hat eine schlaue Lösung gefunden, damit der Steuerzahler am Ende nicht auf den Kosten sitzen bleibt. Es passiert Folgendes:

  1. Der Staat zahlt: Die Staatskasse überweist dem Betreuer die 266,26 Euro. Damit ist der Betreuer zufrieden und aus dem Spiel.
  2. Der Anspruch wandert weiter: In dem Moment, in dem der Staat zahlt, geht der Anspruch auf Rückzahlung auf den Staat über (Kraft Gesetz, § 1881 BGB).
  3. Der Staat holt sich das Geld: Nun ist es Aufgabe der Staatskasse, sich das Geld später von den Erben zurückzuholen, sobald diese endlich gefunden sind. Die Justizbehörden haben mehr Zeit und Mittel als ein einzelner Bürger, um auf die Klärung der Erben zu warten.

Fazit für Laien

Diese Entscheidung ist ein wichtiges Signal für alle Menschen, die eine rechtliche Betreuung übernehmen. Sie besagt: Ihr müsst nicht endlos auf euer Geld warten, wenn derjenige, den ihr betreut habt, stirbt und die Erbsituation chaotisch ist.

Wenn unklar ist, wer erbt, oder wenn man nicht an das Konto herankommt, muss der Betreuer nicht die Erben suchen. Er kann sich an das Gericht wenden. Wenn das Vermögen nicht „zeitnah“ (also schnell) flüssig gemacht werden kann, springt der Staat ein und bezahlt den Betreuer. Das Gericht schützt damit die Menschen, die sich sozial engagieren, vor bürokratischen Hürden und jahrelangem Streit mit Banken oder unbekannten Verwandten. Der Betreuer hat alles getan, was man von ihm verlangen konnte, und wurde deshalb vom Gericht für seine Geduld und Mühe entlohnt.

RA und Notar Krau

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