Vergütung eines anwaltlichen Berufsnachlasspflegers

September 29, 2024

Vergütung eines anwaltlichen Nachlasspflegers

OLG Nürnberg 1 W 3353/20

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Das Nachlassgericht bestellte einen Rechtsanwalt zum Nachlasspfleger für einen vermögenden Nachlass.

Der Nachlasspfleger beantragte die Festsetzung seiner Vergütung auf Grundlage eines Stundensatzes von 130 €.

Das Nachlassgericht setzte die Vergütung antragsgemäß fest.

Die Beschwerdeführerin (Erbin) legte Beschwerde gegen die Höhe des Stundensatzes ein.

Kernaussagen des Beschlusses:

Vergütung eines anwaltlichen Berufsnachlasspflegers

  • Vergütungshöhe: Die Vergütung eines anwaltlichen Berufsnachlasspflegers bei einem nicht mittellosen Nachlass richtet sich nach § 1915 Abs. 1 Satz 2, § 1836 Abs. 1 BGB. Sie bemisst sich nach den Fachkenntnissen des Pflegers, dem Umfang und der Schwierigkeit des Pflegschaftsgeschäfts.
  • Angemessener Stundensatz: Der Senat hält einen Stundensatz von 110 € für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Nachlasspfleger bei einer Nachlasspflegschaft mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad für angemessen.
  • Erhöhung des Stundensatzes: Ein höherer Stundensatz kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit überdurchschnittlich schwierig war. Der Umfang der Tätigkeit allein rechtfertigt keinen höheren Stundensatz.
  • Ausschlussfrist: Die Ausschlussfrist zur Geltendmachung der Nachlasspflegervergütung läuft nicht ab, wenn das Nachlassgericht durch Fristverlängerung einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat.
  • Schwierigkeitsgrad im vorliegenden Fall: Im vorliegenden Fall lag ein mittlerer Schwierigkeitsgrad vor. Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus Bankkonten, einem Einfamilienhaus und landwirtschaftlichen Grundstücken. Die Erbenermittlung war nicht überdurchschnittlich schwierig.
  • Plausibilität der abgerechneten Stunden: Der Senat hielt die vom Nachlasspfleger abgerechneten Stunden und Auslagen für plausibel.
  • Vergütung für Kopierarbeiten: Auch die für die Kopierarbeiten aufgewandten Stunden sind zu vergüten, da der Nachlasspfleger diese Arbeiten selbst durchgeführt hat.
  • Pflichtverletzungen: Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Pflichtverletzungen des Nachlasspflegers würden, selbst wenn sie zuträfen, keine Versagung des Vergütungsanspruchs rechtfertigen.

Vergütung eines anwaltlichen Berufsnachlasspflegers

Fazit:

Der Beschluss des OLG Nürnberg gibt Hinweise zur Bemessung der Vergütung von anwaltlichen Berufsnachlasspflegern.

Er betont, dass der Umfang und die Schwierigkeit des Pflegschaftsgeschäfts zu berücksichtigen sind und ein höherer Stundensatz als der Regelsatz gerechtfertigt sein kann.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Der Beschluss hat Auswirkungen auf die Praxis der Nachlasspflegschaft und die Vergütung von Nachlasspflegern.
  • Die Entscheidung ist relevant für die Festsetzung der Vergütung von Nachlasspflegern durch die Nachlassgerichte.
  • Der Fall zeigt die Bedeutung einer sorgfältigen Dokumentation der Tätigkeit des Nachlasspflegers und die Notwendigkeit einer nachvollziehbaren Begründung der Vergütungsfestsetzung.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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