Vergütung entlassener Testamentsvollstrecker – Saarländisches OLG 5 U 98/22 Vergütung entlassener Testamentsvollstrecker

Dezember 9, 2023

Saarländisches OLG 5 U 98/22 Vergütung entlassener Testamentsvollstrecker

RA und Notar Krau:

Der Fall betrifft die Vergütung eines Testamentsvollstreckers, der vorzeitig aus seinem Amt entlassen wurde.

Das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) hatte in seinem Urteil vom 5. Juli 2023 (Az. 5 U 98/22) über die Höhe der Vergütung und die Frage der Verwirkung des Anspruchs zu entscheiden.

Hintergrund

Eine Erblasserin hatte in ihrem Testament den Kläger als Testamentsvollstrecker eingesetzt und festgelegt, dass sich seine Vergütung

nach den Empfehlungen des Deutschen Notarvereins, der sogenannten „Neuen Rheinischen Tabelle“, berechnet.

Nach dem Tod der Erblasserin nahm der Kläger sein Amt an und begann mit der Nachlassverwaltung.

Es kam jedoch zu Konflikten mit den Erben, insbesondere wegen der Veräußerung einer Immobilie an die Ehefrau des Klägers.

Saarländisches OLG 5 U 98/22 Vergütung entlassener Testamentsvollstrecker

Die Erben beantragten die Entlassung des Klägers, dem das Nachlassgericht schließlich stattgab.

Der Kläger machte daraufhin seine Vergütungsansprüche geltend, die der neue Testamentsvollstrecker jedoch bestritt.

Entscheidungen der Gerichte

Das Landgericht Saarbrücken sprach dem Kläger zwar eine Vergütung zu, stützte sich dabei jedoch zu Unrecht auf die gesetzliche Regelung des § 2221 BGB.

Das OLG stellte klar, dass die Grundlage für den Vergütungsanspruch die testamentarische Bestimmung der Erblasserin war.

Das Landgericht kürzte den Vergütungsanspruch des Klägers aufgrund einer Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen des Nachlasses.

Das OLG hingegen wies die Schadensersatzansprüche zurück, da der Nachlass durch die Pflichtverletzung des Klägers keinen kausal zurechenbaren Schaden erlitten hatte.

Vergütungshöhe

Das OLG berechnete die Vergütung des Klägers anhand der „Neuen Rheinischen Tabelle“ und berücksichtigte dabei die vorzeitige Beendigung des Amtes.

Saarländisches OLG 5 U 98/22 Vergütung entlassener Testamentsvollstrecker

Es setzte den Vergütungsgrundbetrag fest und gewährte Zuschläge für „aufwendige Grundtätigkeit“ und „komplexe Nachlassverwaltung“.

Einen Zuschlag für Steuerangelegenheiten lehnte das OLG ab, da der Kläger insoweit keine besonderen Tätigkeiten entfaltet hatte.

Verwirkung des Anspruchs

Das OLG bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, dass der Vergütungsanspruch des Klägers nicht verwirkt war.

Zwar hatte der Kläger seine Auskunftspflichten gegenüber den Erben verletzt, dies rechtfertigte jedoch nicht die vollständige Versagung der Vergütung.

Das OLG betonte, dass eine Verwirkung nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt und eine umfassende Abwägung aller Umstände erfordert.

Fazit

Das OLG Saarbrücken hat in seinem Urteil wichtige Klarstellungen zur Vergütung entlassener Testamentsvollstrecker getroffen.

Es hat die Bedeutung testamentarischer Vergütungsregelungen hervorgehoben und die Anwendung der „Neuen Rheinischen Tabelle“ konkretisiert.

Saarländisches OLG 5 U 98/22 Vergütung entlassener Testamentsvollstrecker

Zudem hat das OLG die Voraussetzungen für eine Verwirkung des Vergütungsanspruchs präzisiert und die Bedeutung einer sorgfältigen Abwägung aller Umstände betont.

Besonderheiten des Falls:

  • Der Fall verdeutlicht die Bedeutung der testamentarischen Bestimmung zur Vergütung des Testamentsvollstreckers.
  • Die Entscheidung des OLG zeigt, dass die „Neue Rheinische Tabelle“ bei der Bemessung der Vergütung eine wichtige Rolle spielt.
  • Das OLG stellt klar, dass die Entlassung eines Testamentsvollstreckers nicht automatisch zur Verwirkung seines Vergütungsanspruchs führt.
  • Der Fall verdeutlicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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