Vergütung für Prozessführung durch Nachlasspfleger
Gilt für einen Prozess, den der Nachlasspfleger führt, sein gewöhnlicher Stundensatz aus der Nachlasspflegschaft? Und was passiert, wenn diese Stundengebühren höher sind als die gesetzlichen Gebühren für die Prozessvertretung?
Ein Nachlasspfleger kümmert sich um das Erbe verstorbener Personen. Er wird vom Gericht eingesetzt, wenn die Erben unbekannt sind. Manchmal muss der Pfleger für das Erbe vor Gericht kämpfen. Er verklagt jemanden, der dem Toten Geld schuldete. Oder er verteidigt das Erbe gegen unberechtigte Forderungen. Für diese Arbeit möchte der Pfleger bezahlt werden.
Ein Nachlasspfleger arbeitet meistens gegen ein Honorar. Dieses Honorar berechnet sich oft nach Stunden. Die Höhe des Stundensatzes hängt von der Qualifikation des Pflegers ab. Ein Anwalt als Nachlasspfleger bekommt mehr Geld als ein Laie. Dieser Satz wird normalerweise für die Verwaltung des Erbes gezahlt. Das nennt man die Vergütung aus der Nachlasspflegschaft.
Man muss zwei Arten von Arbeit streng unterscheiden. Die erste Arbeit ist die allgemeine Verwaltung. Dazu gehört das Sichten von Post oder das Kündigen von Abos. Die zweite Arbeit ist die Führung eines Rechtsstreits. Wenn der Pfleger selbst Anwalt ist, übernimmt er oft beide Rollen. Er ist dann Pfleger und gleichzeitig sein eigener Rechtsanwalt.
Die Antwort auf die Hauptfrage lautet: Es kommt darauf an. Es gibt eine wichtige gesetzliche Regel im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Wenn ein Anwalt als Nachlasspfleger Aufgaben erledigt, für die man typischerweise einen Anwalt braucht, darf er wie ein Anwalt abrechnen. Das steht in § 1877 Abs. 3 BGB (früher § 1835 Abs. 3 BGB).
Für Anwälte gibt es ein spezielles Gesetz. Es heißt Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Darin stehen feste Gebühren für Gerichtsverfahren. Diese Gebühren richten sich nach dem Streitwert. Der Streitwert ist die Summe Geldes, um die vor Gericht gestritten wird. Geht es um viel Geld, sind die RVG-Gebühren hoch. Geht es um wenig Geld, sind sie niedrig.
Normalerweise gilt für die Prozessführung nicht der Stundensatz. Der Nachlasspfleger rechnet den Prozess über das RVG ab. Das ist die gesetzliche Regelung für die „berufsmäßige Tätigkeit“ eines Anwalts. Er bekommt also die Gebühren, die jeder andere Anwalt auch bekommen würde. Der Zeitaufwand spielt bei den RVG-Gebühren keine Rolle. Ob er eine Stunde oder zehn Stunden arbeitet, ändert nichts an der Summe.
Hier liegt oft das Problem. Ein komplizierter Prozess kann sehr viele Arbeitsstunden fressen. Wenn der Streitwert gering ist, sind die RVG-Gebühren niedrig. Der Nachlasspfleger rechnet dann vielleicht nur 500 Euro nach dem RVG ab. Hätte er stattdessen seinen Stundensatz von 150 Euro berechnet, käme er bei zehn Stunden Arbeit auf 1.500 Euro.
In der Regel darf er das nicht. Die Rechtsprechung ist hier sehr streng. Wenn eine Tätigkeit typisch anwaltlich ist, muss sie nach dem Anwaltsrecht bezahlt werden. Das RVG ist in diesem Fall das vorrangige Gesetz. Der Pfleger kann sich nicht einfach das Rosinenpicken aussuchen. Er kann nicht sagen: „Heute nehme ich den Stundensatz, weil er höher ist.“
Es gibt seltene Ausnahmen. Manchmal ist ein Fall so extrem schwierig, dass die gesetzlichen Gebühren völlig unangemessen sind. Dann könnte das Nachlassgericht theoretisch eine höhere Vergütung genehmigen. Das ist aber in der Praxis sehr schwer durchzusetzen. Der Pfleger muss dann genau beweisen, warum der Prozess über die normale Anwaltstätigkeit hinausging.
Der Nachlasspfleger bekommt für die Verwaltung des Erbes seinen vereinbarten Stundensatz. Führt er jedoch einen Prozess, tritt er als Anwalt auf. Dann gelten für diese spezielle Arbeit die Regeln des RVG. Er erhält also die gesetzlichen Gebühren für den Prozess. Diese Gebühren hängen vom Wert des Streits ab, nicht von der Arbeitszeit.
Ist der Stundensatz höher als die RVG-Gebühr, hat der Pfleger meistens Pech. Er muss das finanzielle Risiko tragen. Er kann nicht nachträglich auf den Stundensatz wechseln, nur weil der Prozess zu lange gedauert hat. Das Gesetz möchte verhindern, dass die Kosten für das Erbe unkontrolliert steigen.
Das Gesetz schützt das Erbe. Die unbekannten Erben können sich nicht selbst wehren. Das Gericht muss aufpassen, dass der Nachlasspfleger nicht das ganze Geld für sein eigenes Honorar verbraucht. Die RVG-Gebühren sind berechenbar. Ein Stundensatz im Prozess wäre für die Erben ein unkalkulierbares Risiko. Deshalb bleibt es bei der strikten Trennung der Gebührensysteme.