Vergütung Nachlasspfleger bei werthaltigem Nachlass

Juli 23, 2017
Vergütung Nachlasspfleger bei werthaltigem Nachlass
OLG Düsseldorf I-3 Wx 245/13
Vergütung für Nachlasspflegschaft,
berufsmäßige Nachlasspflegerin,
Nachlassgericht,
Stundensatz

RA und Notar Krau

Das Nachlassgericht bestellte die Beteiligte zu 3 als berufsmäßige Nachlasspflegerin für einen werthaltigen Nachlass.

Die Nachlasspflegerin beantragte die Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen.

Das Nachlassgericht setzte die Vergütung auf brutto 4.026,16 € fest.

Die Beteiligte zu 1, die die Nachlasspflegschaft angeregt hatte, legte Beschwerde ein.

Problem:

Das OLG Düsseldorf musste über die Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung für die Nachlasspflegerin entscheiden.

Streitig war insbesondere die Höhe des anzusetzenden Stundensatzes.

Lösung:

Das OLG Düsseldorf änderte die angefochtene Entscheidung teilweise und setzte die Vergütung auf 3.019,33 € herab.

Im Übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen.

Vergütung Nachlasspfleger bei werthaltigem Nachlass

Begründung:

  • Rechtsgrundlage: Der Vergütungsanspruch eines berufsmäßigen Nachlasspflegers richtet sich nach §§ 1915 Abs. 1, 1836 Abs. 1 BGB i.V.m. dem VBVG.
  • Stundensatz: Das Nachlassgericht muss einen Stundensatz festsetzen und dabei die Fachkenntnisse des Pflegers und die Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte berücksichtigen.
  • Zeitaufwand: Der Zeitaufwand wird durch die Anzahl der zu vergütenden Stunden berücksichtigt. Die vom Nachlasspfleger vorgelegte Aufstellung ist auf Plausibilität zu prüfen.
  • Keine Vergütung nach Prozentsätzen: Eine Vergütung nach Prozentsätzen des Nachlasses kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
  • Angemessener Stundensatz: Im vorliegenden Fall war ein Stundensatz von 75 € angemessen. Die Nachlasspflegerin hatte einen Erbenermittler eingeschaltet, wodurch die Schwierigkeit der Geschäfte reduziert wurde. Die übrigen Geschäfte entsprachen den durchschnittlichen Anforderungen an eine Nachlasspflegschaft.
  • Keine Pflichtverletzung: Die Einschaltung des Erbenermittlers stellte keine Pflichtverletzung dar.

Fazit:

Der Beschluss verdeutlicht die Grundsätze für die Festsetzung der Vergütung berufsmäßiger Nachlasspfleger.

Das Nachlassgericht muss einen angemessenen Stundensatz festlegen, der sich nach den Fachkenntnissen des Pflegers und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte richtet.

Eine Vergütung nach Prozentsätzen des Nachlasses ist nicht zulässig.

RA und Notar Krau

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