Vergütung Verwaltungsvollstrecker – OLG Frankfurt 10 U 191/22

August 20, 2024

Vergütung Verwaltungsvollstrecker – OLG Frankfurt 10 U 191/22

Urteil 23.4.2024

RA und Notar Krau

Das Urteil des OLG Frankfurt behandelt die Vergütung eines Testamentsvollstreckers, der als Verwaltungsvollstrecker nach Paragraf 2209 S. 1 Alt. 1 BGB eingesetzt war.

Die Erben klagten auf Zahlung einer restlichen Testamentsvollstreckervergütung, nachdem der Erblasser, der ursprünglich Testamentsvollstrecker war, verstorben war.

Der Streit drehte sich um die Vergütung für die Verwaltung von Immobilien, die in einem Testament geregelt war und in Deutschland lagen, während der Erblasser und die Beklagten in den USA lebten.

Der Testamentsvollstrecker hatte zu Lebzeiten eine Grundvergütung für seine Tätigkeit beansprucht, jedoch keine jährliche Verwaltungsvergütung abgerechnet,

obwohl er darauf hingewiesen hatte, dass eine solche Vergütung jährlich fällig sei.

Die Kläger forderten nach dem Tod des Erblassers die Zahlung dieser Vergütungen für die Jahre 2009 bis 2020 und argumentierten, dass die Vergütung erst am Ende der Testamentsvollstreckung fällig werde.

Vergütung Verwaltungsvollstrecker – OLG Frankfurt 10 U 191/22

Das Landgericht Frankfurt wies die Klage ab, da die Ansprüche für die Jahre 2009 bis 2017 verjährt und für die Jahre 2018 bis zum Tod des Erblassers verwirkt seien.

Zudem sei die erhobene Grundvergütung gerechtfertigt und bereits gezahlt worden, wodurch eine zusätzliche Abwicklungsvergütung nicht geschuldet sei.

Das OLG bestätigte weitgehend die Entscheidung des Landgerichts.

Es stellte klar, dass der Anspruch auf die Verwaltungsvergütung jährlich fällig wird und nicht erst mit dem Ende der Testamentsvollstreckung.

Daher unterlagen die Ansprüche der Verjährung und der Verwirkung.

Der Verzicht auf die jährliche Verwaltungsvergütung durch den Erblasser konnte aus seiner Korrespondenz mit den Steuerberatern abgeleitet werden.

Für die Jahre 2019 und 2020 wurde jedoch eine Verwirkung abgelehnt, da die Kommunikation durch den Ersatztestamentsvollstrecker erfolgte und die Kläger rechtzeitig Ansprüche geltend gemacht hatten.

Vergütung Verwaltungsvollstrecker – OLG Frankfurt 10 U 191/22

Die Kläger erhielten einen Anspruch auf Verwaltungsvergütung für diese Jahre, jedoch keine zusätzliche Abwicklungsvergütung, da keine ausreichenden Tätigkeiten zur Abwicklung nachgewiesen wurden.

Letztlich sprach das Gericht den Klägern einen reduzierten Vergütungsanspruch zu und bestätigte die Verpflichtung des Ersatztestamentsvollstreckers zur Duldung der Zwangsvollstreckung.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge