Vergütung Verwaltungsvollstrecker – OLG Frankfurt 10 U 191/22
Urteil 23.4.2024
RA und Notar Krau
Das Urteil des OLG Frankfurt behandelt die Vergütung eines Testamentsvollstreckers, der als Verwaltungsvollstrecker nach Paragraf 2209 S. 1 Alt. 1 BGB eingesetzt war.
Die Erben klagten auf Zahlung einer restlichen Testamentsvollstreckervergütung, nachdem der Erblasser, der ursprünglich Testamentsvollstrecker war, verstorben war.
Der Streit drehte sich um die Vergütung für die Verwaltung von Immobilien, die in einem Testament geregelt war und in Deutschland lagen, während der Erblasser und die Beklagten in den USA lebten.
Der Testamentsvollstrecker hatte zu Lebzeiten eine Grundvergütung für seine Tätigkeit beansprucht, jedoch keine jährliche Verwaltungsvergütung abgerechnet,
obwohl er darauf hingewiesen hatte, dass eine solche Vergütung jährlich fällig sei.
Die Kläger forderten nach dem Tod des Erblassers die Zahlung dieser Vergütungen für die Jahre 2009 bis 2020 und argumentierten, dass die Vergütung erst am Ende der Testamentsvollstreckung fällig werde.
Das Landgericht Frankfurt wies die Klage ab, da die Ansprüche für die Jahre 2009 bis 2017 verjährt und für die Jahre 2018 bis zum Tod des Erblassers verwirkt seien.
Zudem sei die erhobene Grundvergütung gerechtfertigt und bereits gezahlt worden, wodurch eine zusätzliche Abwicklungsvergütung nicht geschuldet sei.
Das OLG bestätigte weitgehend die Entscheidung des Landgerichts.
Es stellte klar, dass der Anspruch auf die Verwaltungsvergütung jährlich fällig wird und nicht erst mit dem Ende der Testamentsvollstreckung.
Daher unterlagen die Ansprüche der Verjährung und der Verwirkung.
Der Verzicht auf die jährliche Verwaltungsvergütung durch den Erblasser konnte aus seiner Korrespondenz mit den Steuerberatern abgeleitet werden.
Für die Jahre 2019 und 2020 wurde jedoch eine Verwirkung abgelehnt, da die Kommunikation durch den Ersatztestamentsvollstrecker erfolgte und die Kläger rechtzeitig Ansprüche geltend gemacht hatten.
Die Kläger erhielten einen Anspruch auf Verwaltungsvergütung für diese Jahre, jedoch keine zusätzliche Abwicklungsvergütung, da keine ausreichenden Tätigkeiten zur Abwicklung nachgewiesen wurden.
Letztlich sprach das Gericht den Klägern einen reduzierten Vergütungsanspruch zu und bestätigte die Verpflichtung des Ersatztestamentsvollstreckers zur Duldung der Zwangsvollstreckung.
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