
Vergütung wegen Annahmeverzug – böswillig unterlassen anderweitigen Verdienst zu erzielen – BAG 5 AZR 205/21 – Urteil vom 08.09.2021
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) 5 AZR 205/21 vom 08.09.2021 betrifft einen Streit über Vergütung wegen Annahmeverzugs, insbesondere die Frage, ob der Kläger es böswillig unterlassen hat, anderweitigen Verdienst zu erzielen.
Der Kläger war als Qualitätsmanager beschäftigt und wurde betriebsbedingt zum 30. September 2019 gekündigt, wogegen er erfolgreich Kündigungsschutzklage erhob.
Das Arbeitsgericht verurteilte die Beklagte zur Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses.
Die Beklagte bot dem Kläger ein befristetes Prozessarbeitsverhältnis an, das dieser jedoch ablehnte.
Der Kläger verlangte daraufhin Vergütung wegen Annahmeverzugs für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2019.
Das Landesarbeitsgericht gab der Klage im Wesentlichen statt, was die Beklagte mit ihrer Revision vor dem Bundesarbeitsgericht anfocht.
Das BAG wies die Revision jedoch zurück und bestätigte das Urteil des Landesarbeitsgerichts.
Das BAG stellte fest, dass der Kläger während des Streitzeitraums Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs hatte, da die Beklagte ihn nicht beschäftigt hatte und sich im Annahmeverzug befand.
Die Anrechnung anderweitigen Verdienstes erfolgt gemäß Paragraf 11 Nr. 2 KSchG, wonach der Arbeitnehmer verpflichtet ist, einen zumutbaren Zwischenverdienst zu erzielen.
Jedoch war der Kläger nicht verpflichtet, das Angebot eines befristeten Prozessarbeitsverhältnisses anzunehmen, da er bereits ein vorläufig vollstreckbares Weiterbeschäftigungsurteil erstritten hatte.
Das Beharren des Klägers darauf, dass die Beklagte ihre aus dem Weiterbeschäftigungsurteil folgende Verpflichtung erfüllt, war nicht treuwidrig.
Daher wurde die Klage des Klägers auf Vergütung wegen Annahmeverzugs größtenteils stattgegeben, und die Beklagte wurde verpflichtet, die entsprechende Vergütung zu zahlen, abzüglich des erhaltenen Arbeitslosengeldes.
Die Beklagte wurde auch zur Zahlung von Verzugszinsen verurteilt, deren Beginn jedoch entsprechend einer Maßgabe verschoben wurde.
Die Kosten der Revision wurden der Beklagten auferlegt.
Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen