Vergütung wegen Annahmeverzug – böswillig unterlassen anderweitigen Verdienst zu erzielen – BAG 5 AZR 205/21 – Urteil vom 08.09.2021
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) 5 AZR 205/21 vom 08.09.2021 betrifft einen Streit über Vergütung wegen Annahmeverzugs, insbesondere die Frage, ob der Kläger es böswillig unterlassen hat, anderweitigen Verdienst zu erzielen.
Der Kläger war als Qualitätsmanager beschäftigt und wurde betriebsbedingt zum 30. September 2019 gekündigt, wogegen er erfolgreich Kündigungsschutzklage erhob.
Das Arbeitsgericht verurteilte die Beklagte zur Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses.
Die Beklagte bot dem Kläger ein befristetes Prozessarbeitsverhältnis an, das dieser jedoch ablehnte.
Der Kläger verlangte daraufhin Vergütung wegen Annahmeverzugs für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2019.
Das Landesarbeitsgericht gab der Klage im Wesentlichen statt, was die Beklagte mit ihrer Revision vor dem Bundesarbeitsgericht anfocht.
Das BAG wies die Revision jedoch zurück und bestätigte das Urteil des Landesarbeitsgerichts.
Das BAG stellte fest, dass der Kläger während des Streitzeitraums Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs hatte, da die Beklagte ihn nicht beschäftigt hatte und sich im Annahmeverzug befand.
Die Anrechnung anderweitigen Verdienstes erfolgt gemäß § 11 Nr. 2 KSchG, wonach der Arbeitnehmer verpflichtet ist, einen zumutbaren Zwischenverdienst zu erzielen.
Jedoch war der Kläger nicht verpflichtet, das Angebot eines befristeten Prozessarbeitsverhältnisses anzunehmen, da er bereits ein vorläufig vollstreckbares Weiterbeschäftigungsurteil erstritten hatte.
Das Beharren des Klägers darauf, dass die Beklagte ihre aus dem Weiterbeschäftigungsurteil folgende Verpflichtung erfüllt, war nicht treuwidrig.
Daher wurde die Klage des Klägers auf Vergütung wegen Annahmeverzugs größtenteils stattgegeben, und die Beklagte wurde verpflichtet, die entsprechende Vergütung zu zahlen, abzüglich des erhaltenen Arbeitslosengeldes.
Die Beklagte wurde auch zur Zahlung von Verzugszinsen verurteilt, deren Beginn jedoch entsprechend einer Maßgabe verschoben wurde.
Die Kosten der Revision wurden der Beklagten auferlegt.
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