Vergütung wegen Annahmeverzugs – Arbeit auf Abruf – BAG Urteil 24.09.2014 – 5 AZR 1024/12
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 24. September 2014 (5 AZR 1024/12) befasst sich mit der Frage, ob ein Arbeitnehmer Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs hat, wenn die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag nicht eindeutig festgelegt wurde.
Im Zentrum des Falls steht ein Koch, der in einem Hotel-Restaurant auf Abruf beschäftigt war.
Der Kläger verlangte eine Vergütung auf Basis einer angenommenen Vollzeitbeschäftigung, da er der Meinung war, die Arbeitgeberin sei verpflichtet, ihm Arbeit in dem Umfang zuzuweisen.
Der Kläger war seit Mai 2009 in einem Hotel-Restaurant als Koch beschäftigt.
Der Arbeitsvertrag sah eine flexible Arbeitszeit “nach den betrieblichen Erfordernissen” vor, ohne eine konkrete Wochen- oder Tagesarbeitszeit zu benennen.
Der Kläger erhielt Lohn für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden.
Als die Arbeitgeberin den Kläger in späteren Monaten nur in reduziertem Umfang einsetzte, machte er im Juli 2010 Entgeltdifferenzen geltend und kündigte schließlich fristlos.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht (LAG) gab der Klage teilweise statt, woraufhin die Arbeitgeberin Revision beim BAG einlegte.
Das BAG entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs hat.
Die Richter stellten fest, dass kein Vollzeitarbeitsverhältnis, sondern ein Teilzeitarbeitsverhältnis auf Abruf gemäß § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vereinbart wurde.
Das BAG argumentierte, dass die Klausel im Arbeitsvertrag, die eine “Festbeschäftigung mit flexibler Arbeitszeit nach den betrieblichen Erfordernissen” vorsah, als eine Form der Teilzeitarbeit auf Abruf zu verstehen ist.
Da keine konkrete Arbeitszeit festgelegt war, gelten die gesetzlichen Vorgaben nach § 12 TzBfG.
Diese sehen vor, dass im Falle einer fehlenden Vereinbarung eine wöchentliche Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart gilt und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer jeweils für mindestens drei aufeinanderfolgende Stunden einsetzen muss.
Für den vorliegenden Fall stellte das BAG fest, dass der Kläger in den tatsächlichen Arbeitsumfang einwilligte und keine konkreten Einwände gegen die flexiblen Einsätze erhob.
Das BAG hob das Urteil des LAG auf und stellte das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts wieder her, welches die Klage abgewiesen hatte.
Die Revision der Arbeitgeberin war somit erfolgreich, und der Kläger musste die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens tragen.
Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung klarer vertraglicher Regelungen zur Arbeitszeit und bestätigt, dass flexible Arbeitszeitmodelle rechtlich wirksam sind, solange sie den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprechen.
Eine fehlende konkrete Vereinbarung führt nicht automatisch zur Annahme einer Vollzeitarbeitsverpflichtung.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.