Vergütung wegen Annahmeverzugs – Arbeit auf Abruf – BAG Urteil 24.09.2014 – 5 AZR 1024/12

März 30, 2021

Vergütung wegen Annahmeverzugs – Arbeit auf Abruf – BAG Urteil 24.09.2014 – 5 AZR 1024/12

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 24. September 2014 (5 AZR 1024/12) befasst sich mit der Frage, ob ein Arbeitnehmer Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs hat, wenn die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag nicht eindeutig festgelegt wurde.

Im Zentrum des Falls steht ein Koch, der in einem Hotel-Restaurant auf Abruf beschäftigt war.

Der Kläger verlangte eine Vergütung auf Basis einer angenommenen Vollzeitbeschäftigung, da er der Meinung war, die Arbeitgeberin sei verpflichtet, ihm Arbeit in dem Umfang zuzuweisen.

Der Kläger war seit Mai 2009 in einem Hotel-Restaurant als Koch beschäftigt.

Der Arbeitsvertrag sah eine flexible Arbeitszeit „nach den betrieblichen Erfordernissen“ vor, ohne eine konkrete Wochen- oder Tagesarbeitszeit zu benennen.

Der Kläger erhielt Lohn für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden.

Als die Arbeitgeberin den Kläger in späteren Monaten nur in reduziertem Umfang einsetzte, machte er im Juli 2010 Entgeltdifferenzen geltend und kündigte schließlich fristlos.

Vergütung wegen Annahmeverzugs – Arbeit auf Abruf – BAG Urteil 24.09.2014 – 5 AZR 1024/12

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht (LAG) gab der Klage teilweise statt, woraufhin die Arbeitgeberin Revision beim BAG einlegte.

Das BAG entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs hat.

Die Richter stellten fest, dass kein Vollzeitarbeitsverhältnis, sondern ein Teilzeitarbeitsverhältnis auf Abruf gemäß Paragraf 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vereinbart wurde.

Das BAG argumentierte, dass die Klausel im Arbeitsvertrag, die eine „Festbeschäftigung mit flexibler Arbeitszeit nach den betrieblichen Erfordernissen“ vorsah, als eine Form der Teilzeitarbeit auf Abruf zu verstehen ist.

Da keine konkrete Arbeitszeit festgelegt war, gelten die gesetzlichen Vorgaben nach Paragraf 12 TzBfG.

Diese sehen vor, dass im Falle einer fehlenden Vereinbarung eine wöchentliche Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart gilt und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer jeweils für mindestens drei aufeinanderfolgende Stunden einsetzen muss.

Vergütung wegen Annahmeverzugs – Arbeit auf Abruf – BAG Urteil 24.09.2014 – 5 AZR 1024/12

Für den vorliegenden Fall stellte das BAG fest, dass der Kläger in den tatsächlichen Arbeitsumfang einwilligte und keine konkreten Einwände gegen die flexiblen Einsätze erhob.

Das BAG hob das Urteil des LAG auf und stellte das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts wieder her, welches die Klage abgewiesen hatte.

Die Revision der Arbeitgeberin war somit erfolgreich, und der Kläger musste die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens tragen.

Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung klarer vertraglicher Regelungen zur Arbeitszeit und bestätigt, dass flexible Arbeitszeitmodelle rechtlich wirksam sind, solange sie den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprechen.

Eine fehlende konkrete Vereinbarung führt nicht automatisch zur Annahme einer Vollzeitarbeitsverpflichtung.

RA und Notar Krau

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