Vergütung wegen Annahmeverzugs – BAG Urteil vom 16.04.2014 – 5 AZR 483/12

März 30, 2021

Vergütung wegen Annahmeverzugs – BAG Urteil vom 16.04.2014 – 5 AZR 483/12

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 16. April 2014 (5 AZR 483/12) behandelt einen Fall von Annahmeverzugsvergütung.

Der Kläger, ein Facharbeiter, war von Oktober bis Dezember 2010 bei einem Unternehmen für Fachpersonalleasing im Heizungs- und Lüftungsanlagenbau angestellt.

Das Arbeitsverhältnis endete während der Probezeit durch eine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers.

Der Kläger verlangte Vergütung für bestimmte Tage, an denen er nicht beschäftigt wurde, und argumentierte, dass die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos im Leiharbeitsverhältnis gegen gesetzliche Bestimmungen verstoße.

Er beanspruchte Vergütung für den 11. und 22. Oktober sowie den 5. November 2010.

Das BAG wies die Revision des Klägers ab und stellte fest, dass dem Kläger kein Anspruch auf die geforderte Vergütung wegen Annahmeverzugs zustehe.

Vergütung wegen Annahmeverzugs – BAG Urteil vom 16.04.2014 – 5 AZR 483/12

Der Beklagte war nicht verpflichtet, den Kläger über die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit von 35 Stunden hinaus zu beschäftigen.

Zudem wurde kein ausreichender Nachweis erbracht, dass vergleichbare Stammarbeitnehmer bei den Entleihern eine längere Arbeitszeit gehabt hätten, die den Annahmeverzug des Arbeitgebers begründen könnte.

Das Gericht stellte klar, dass es keinen allgemeinen Grundsatz gebe, wonach ein Arbeitnehmer an allen Wochentagen von Montag bis Freitag beschäftigt werden müsse.

Die Arbeitszeitregelung, die eine unterschiedliche Dauer der Arbeitszeit während verleihfreier Zeiten und während der Überlassung an einen Entleiher vorsieht, wurde als rechtmäßig erachtet, sofern sie nicht dazu diene, gesetzliche Ansprüche zu umgehen.

In Bezug auf das Arbeitszeitkonto entschied das BAG, dass eine solche Regelung grundsätzlich zulässig sei, solange sie nicht dazu verwendet werde, das Risiko der fehlenden Beschäftigung auf den Arbeitnehmer abzuwälzen.

Auch wenn die Regelungen zum Arbeitszeitkonto unwirksam wären, hätte dies keine Auswirkungen auf den Anspruch des Klägers, da keine andere Arbeitszeitregelung vereinbart wurde.

Schließlich wurde die Klage abgewiesen, da die Voraussetzungen für einen Annahmeverzug nicht erfüllt waren und der Kläger nicht genügend Beweise für seine Ansprüche vorlegte.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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