Vergütung wegen Annahmeverzugs – BAG Urteil vom 16.04.2014 – 5 AZR 483/12

März 30, 2021
Die Fünftelregelung bei der Besteuerung der Abfindung im Arbeitsrecht

Vergütung wegen Annahmeverzugs – BAG Urteil vom 16.04.2014 – 5 AZR 483/12

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 16. April 2014 (5 AZR 483/12) behandelt einen Fall von Annahmeverzugsvergütung.

Der Kläger, ein Facharbeiter, war von Oktober bis Dezember 2010 bei einem Unternehmen für Fachpersonalleasing im Heizungs- und Lüftungsanlagenbau angestellt.

Das Arbeitsverhältnis endete während der Probezeit durch eine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers.

Der Kläger verlangte Vergütung für bestimmte Tage, an denen er nicht beschäftigt wurde, und argumentierte, dass die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos im Leiharbeitsverhältnis gegen gesetzliche Bestimmungen verstoße.

Er beanspruchte Vergütung für den 11. und 22. Oktober sowie den 5. November 2010.

Das BAG wies die Revision des Klägers ab und stellte fest, dass dem Kläger kein Anspruch auf die geforderte Vergütung wegen Annahmeverzugs zustehe.

Vergütung wegen Annahmeverzugs – BAG Urteil vom 16.04.2014 – 5 AZR 483/12

Der Beklagte war nicht verpflichtet, den Kläger über die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit von 35 Stunden hinaus zu beschäftigen.

Zudem wurde kein ausreichender Nachweis erbracht, dass vergleichbare Stammarbeitnehmer bei den Entleihern eine längere Arbeitszeit gehabt hätten, die den Annahmeverzug des Arbeitgebers begründen könnte.

Das Gericht stellte klar, dass es keinen allgemeinen Grundsatz gebe, wonach ein Arbeitnehmer an allen Wochentagen von Montag bis Freitag beschäftigt werden müsse.

Die Arbeitszeitregelung, die eine unterschiedliche Dauer der Arbeitszeit während verleihfreier Zeiten und während der Überlassung an einen Entleiher vorsieht, wurde als rechtmäßig erachtet, sofern sie nicht dazu diene, gesetzliche Ansprüche zu umgehen.

In Bezug auf das Arbeitszeitkonto entschied das BAG, dass eine solche Regelung grundsätzlich zulässig sei, solange sie nicht dazu verwendet werde, das Risiko der fehlenden Beschäftigung auf den Arbeitnehmer abzuwälzen.

Auch wenn die Regelungen zum Arbeitszeitkonto unwirksam wären, hätte dies keine Auswirkungen auf den Anspruch des Klägers, da keine andere Arbeitszeitregelung vereinbart wurde.

Schließlich wurde die Klage abgewiesen, da die Voraussetzungen für einen Annahmeverzug nicht erfüllt waren und der Kläger nicht genügend Beweise für seine Ansprüche vorlegte.

RA und Notar Krau

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