Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers bei berufsmäßig geführter Nachlasspflegschaft und einem nicht mittellosen Nachlass
OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.7.2025 – 3 W 139/24
(AG Oranienburg Beschl. 23.10.2024 – 52 VI 454/23)
Dieses Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg befasst sich mit der Frage, wie viel Geld ein beruflicher Nachlasspfleger für seine Arbeit verlangen darf, wenn der Verstorbene genug Vermögen hinterlassen hat, um die Kosten zu decken.
Hier ist eine verständliche Zusammenfassung der Entscheidung und der geltenden Regeln für Sie:
Was ist ein Nachlasspfleger?
Wenn ein Mensch stirbt und zunächst niemand da ist, der sich um das Erbe kümmert (weil die Erben unbekannt sind oder das Erbe noch nicht angetreten haben), setzt das Gericht einen Nachlasspfleger ein. Dieser sichert die Wohnung, bezahlt Rechnungen und sucht nach den Erben. Macht er dies beruflich, hat er einen Anspruch auf eine faire Vergütung.
Die rechtliche Grundlage für die Bezahlung
Normalerweise gibt es für Betreuer und Pfleger feste Sätze im Gesetz (das sogenannte VBVG). Doch bei einer berufsmäßigen Nachlasspflegschaft, bei der der Nachlass nicht mittellos (also genug Geld vorhanden) ist, gilt eine Besonderheit nach § 1888 Abs. 2 BGB.
Hier wird die Vergütung individueller berechnet. Es kommt vor allem auf zwei Dinge an:
Einstufung der Schwierigkeit einer Pflegschaft
Das Gericht unterscheidet grundsätzlich drei Stufen, um den passenden Stundensatz zu finden. Je komplizierter die Arbeit, desto höher ist der Lohn pro Stunde.
Anpassung der Stundensätze durch die Inflation
Ein wichtiger Punkt in diesem Urteil ist die Inflation. Da alles teurer wird, hat das Gericht die Sätze für Rechtsanwälte, die als Nachlasspfleger arbeiten, nach oben korrigiert. Seit 2023 gelten für Anwälte folgende Richtwerte (netto pro Stunde):
| Schwierigkeitsgrad | Alter Satz (bis 2022) | Neuer Satz (ab 2023) |
| Einfach | 90 EUR | 104 EUR |
| Mittel | 110 EUR | 127 EUR |
| Schwer | 130 EUR | 150 EUR |
Der konkrete Fall: Rechtsfachwirtin vs. Rechtsanwalt
Im vorliegenden Fall hatte eine Rechtsfachwirtin die Pflegschaft übernommen. Sie forderte 100 EUR pro Stunde. Das Gericht musste nun entscheiden, ob sie genauso viel verdient wie ein Anwalt.
Das OLG Brandenburg entschied: Nein. Eine Rechtsfachwirtin hat zwar eine sehr gute Ausbildung und viel Erfahrung, aber ihr Studium bzw. ihre Ausbildung ist nicht so umfassend wie die eines Volljuristen (Anwalts). Daher zieht das Gericht pauschal ein Viertel (25 %) vom Satz eines Anwalts ab.
Warum dieser Fall als „einfach“ eingestuft wurde
Die Nachlasspflegerin argumentierte, die Arbeit sei schwer gewesen, weil die Verstorbene in einer „Messie-Wohnung“ gelebt habe und sie sich mit dem Gericht über ein spezielles Verfahren (Aufgebotsverfahren) streiten musste.
Das Gericht sah das anders:
Daher wurde der Fall als einfach eingestuft.
Das Endergebnis der Berechnung
Das Gericht rechnete wie folgt:
Die Fachwirtin bekam also weniger als die geforderten 100 EUR, aber mehr als die 70 EUR, die das untere Gericht ursprünglich festsetzen wollte.
Zusammenfassung für Sie
Wenn Sie mit einer Nachlasspflegschaft zu tun haben, merken Sie sich: Die Vergütung ist kein Wunschkonzert. Sie orientiert sich streng an der Qualifikation der Person und daran, wie komplex der Nachlass wirklich war. Inflation führt zwar zu höheren Sätzen, aber wer kein Anwalt ist, muss mit Abschlägen rechnen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.