Vergütungsansprüche aus dem Mindestlohngesetz – Arbeitsgericht Aachen Urteil vom 21.04.2015 – 1 Ca 448/15

April 2, 2021

Vergütungsansprüche aus dem Mindestlohngesetz – Arbeitsgericht Aachen Urteil vom 21.04.2015 – 1 Ca 448/15

RA und Notar Krau

Das Arbeitsgericht Aachen entschied am 21. April 2015, dass es keinen zusätzlichen gesetzlichen Vergütungsanspruch für Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst gibt, der über die tarifvertragliche Vergütung hinausgeht, selbst nach Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes (MiLoG).

Die Klage des Klägers wurde abgewiesen, und er musste die Kosten des Rechtsstreits tragen.

Tatbestand

Die Parteien stritten über die Vergütungsansprüche aus dem Mindestlohngesetz.

Die Beklagte betreibt einen Rettungsdienst und der Kläger ist seit 2001 als Mitarbeiter im Rettungsdienst beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis finden die tarifvertraglichen Regelungen des TVöD-V Anwendung.

Vergütungsansprüche aus dem Mindestlohngesetz – Arbeitsgericht Aachen Urteil vom 21.04.2015 – 1 Ca 448/15

Der Kläger erhält ein Grundgehalt der Entgeltgruppe 5 Stufe 6 in Höhe von 2.680,31 EUR plus Zulagen.

Die tarifliche Wochenarbeitszeit beträgt 39 Stunden, aber für den Rettungsdienst gelten Sonderregelungen:

Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als Arbeitszeit gewertet und dürfen die Arbeitszeit nicht über 48 Stunden wöchentlich hinausgehen.

Der Kläger argumentierte, dass Bereitschaftszeiten seit dem Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes am 1. Januar 2015 zusätzlich mit 8,50 EUR pro Stunde vergütet werden müssten.

Er bezog sich auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts, das Bereitschaftszeiten als Arbeitszeit betrachtete.

Die Beklagte hielt dagegen, dass die Tarifregelungen auch nach dem neuen Gesetz rechtmäßig seien.

Sie verwies darauf, dass die vereinbarte Grundvergütung des Klägers über dem Mindestlohn liege, selbst wenn Bereitschaftszeiten wie Vollarbeitszeit bewertet würden.

Vergütungsansprüche aus dem Mindestlohngesetz – Arbeitsgericht Aachen Urteil vom 21.04.2015 – 1 Ca 448/15

Entscheidungsgründe

Das Gericht erklärte die Zahlungsklage für unbegründet.

Der Kläger habe keinen zusätzlichen gesetzlichen Anspruch nach § 1 Abs. 1 MiLoG.

Die tarifvertraglichen Regelungen zur Vergütung im Rettungsdienst sind auch nach dem Mindestlohngesetz gesetzeskonform.

Der Kläger verdiene bereits ein Grundgehalt von 2.680,31 EUR, welches deutlich über dem gesetzlichen Mindestlohn liegt, selbst wenn Bereitschaftszeiten vollumfänglich wie Arbeitszeit bewertet würden.

Das Gericht stellte klar, dass die tarifvertragliche Regelung eine 39-Stunden-Woche vorsieht, die sich mit Bereitschaftszeiten auf bis zu 48 Stunden verlängern kann.

Diese Regelung ist auch nach Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes zulässig, da das gezahlte Gehalt den Mindestlohn übersteigt.

Das Begehren des Klägers nach zusätzlicher Vergütung war daher unbegründet, da das TVöD-System, das eine hohe tarifliche Grundvergütung vorsieht, die Anforderungen des Mindestlohngesetzes erfüllt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

brown mallet on gray wooden surface

LArbG Berlin-Brandenburg 26 Ta (Kost) 6048/24

November 26, 2024
LArbG Berlin-Brandenburg 26 Ta (Kost) 6048/24Kosten des Rechtsstreits in einem gerichtlichen Vergleich – Einheitliche Behandlung von Prozess- …
paragraph, law, dish

Beschluss BAG vom 16.01.2018 – 7 ABR 21/16 – Betriebsratswahl

November 12, 2024
Beschluss BAG vom 16.01.2018 – 7 ABR 21/16 – BetriebsratswahlRA und Notar KrauKernaussage:Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied in …
Anwaltskosten im Arbeitsrecht bei der Einkommensteuer absetzen

BAG 4 AZR 443/17 Anwendbarkeit von Tarifverträgen nach einem Betriebsübergang

November 12, 2024
BAG 4 AZR 443/17 Anwendbarkeit von Tarifverträgen nach einem BetriebsübergangRA und Notar KrauKernaussage:Das Bundesarbeitsgericht (BA…