Vergütungsansprüche aus einem Online-Coaching-Vertrag
Datum: 13.03.2024
Gericht: Landgericht Mönchengladbach
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 2 O 217/21
Nachinstanz: Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 U 42/24
Zusammenfassung: Urteil des Landgerichts Mönchengladbach (2 O 217/21) vom 13.03.2024
Eine Online-Coaching-Anbieterin (Klägerin) verklagte eine Immobilienmaklerin (Beklagte) auf Zahlung ausstehender Raten für ein sogenanntes „Geschäftsführer-Training“. Die Beklagte hatte die Zahlungen nach sieben Monatsraten eingestellt und forderte im Gegenzug per Widerklage die bereits gezahlten 33.320,00 EUR zurück.
Vertragsart: Fernmündlich geschlossener Vertrag über ein „Geschäftsführer-Training“ (Online-Coaching/Unternehmensberatung).
Laufzeit: 12 Monate, Start 27.07.2020.
Gesamtpreis: 48.000,00 EUR netto (12 Raten à 4.000,00 EUR netto).
Zugang zu einem umfangreichen Online-Lernprogramm (Video-Kurs, über 218 Stunden Nettozeit).
Zugang zu Online-Gruppen-Coaching (via Facebook), Live-Webinare, Premium-VIP-Support (direkter Ansprechpartner), WhatsApp-Gruppe für Fragen und regelmäßige Mastermind-Calls (Frage-Antwort-System).
Die Beklagte zahlte sieben Monatsraten (insgesamt 33.320,00 EUR), stellte die Zahlungen dann aber ein. Daraufhin sperrte die Klägerin den Zugang zum Onlineportal.
Das Gericht musste klären, ob es sich bei dem angebotenen „Geschäftsführer-Training“ um Fernunterricht im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) handelt.
Wenn ja, wäre der Vertrag nichtig (ungültig), da die Klägerin keine behördliche Zulassung gemäß § 12 Abs. 1 FernUSG hatte.
Das Gericht kam zu dem Schluss: Ja, es handelt sich um Fernunterricht.
Das Training vermittelte Kenntnisse und Erfahrungen gegen monatliches Entgelt.
Die Hauptleistung war der Zugang zu den Video-Kursen (über 218 Stunden). Die Live-Calls und WhatsApp-Gruppen dienten nur der Vertiefung und dem Nachfragen. Da der Lernende die Videos jederzeit und mehrmals ansehen muss und das Selbststudium im Vordergrund steht, liegt eine überwiegende räumliche Trennung zwischen Lehrendem und Lernendem vor.
Durch den vereinbarten Premium-VIP-Support (direkter Ansprechpartner für alle inhaltlichen Fragen) und die wöchentlichen Live-Calls (Frage-Antwort-System) wurde eine individuelle Betreuung und die Möglichkeit zur Kontrolle des Lernerfolgs geboten. Dies reicht dem Gericht für das Merkmal der Lernerfolgsüberwachung aus.
Das Gericht stellte klar, dass das FernUSG nicht nur für private Verbraucher, sondern auch für Unternehmerverträge (wie hier zwischen der Coaching-Anbieterin und der Immobilienmaklerin) gilt. Obwohl die ursprüngliche Gesetzesbegründung auf Verbraucherschutz abzielte, hat der Gesetzgeber den Anwendungsbereich bei späteren Änderungen nicht auf Verbraucher beschränkt und die Anwendung auf berufliche/gewerbliche Zwecke sogar bekräftigt.
Da der Vertrag als nichtiger Fernunterrichtsvertrag ohne Zulassung (§ 134 BGB i.V.m. FernUSG) eingestuft wurde:
Die Klage der Coaching-Anbieterin auf Zahlung der restlichen Raten wurde abgewiesen.
Der Widerklage der Immobilienmaklerin wurde stattgegeben.
Die Klägerin muss die bereits gezahlten 33.320,00 EUR an die Beklagte zurückzahlen.
Die Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Dieses Urteil ist ein wichtiges Signal in der Coaching-Branche und bestätigt, dass viele Online-Coaching-Angebote rechtlich als Fernunterricht gelten und daher die gesetzlich vorgeschriebene Zulassung benötigen. Fehlt diese, ist der Vertrag ungültig und gezahlte Beträge müssen zurückerstattet werden.
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