Vergütungsansprüche des Testamentsvollstreckers – OLG Köln 1 U 50/92
Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 28. September 1992 (Az. 1 U 50/92) befasst sich mit der komplexen Frage der angemessenen Vergütung eines Testamentsvollstreckers und liefert wichtige
Klarstellungen zur Berechnung der Vergütung sowie zur Abgrenzung von Testamentsvollstrecker- und Anwaltsgebühren.
Hintergrund des Falls:
Der Kläger, ein Rechtsanwalt, machte aus abgetretenem Recht die Ansprüche eines anderen Rechtsanwalts (K) geltend,
der als Testamentsvollstrecker über den Nachlass einer verstorbenen Frau eingesetzt worden war.
K hatte neben seiner Tätigkeit als Testamentsvollstrecker auch anwaltliche Beratung im Zusammenhang mit der Nachlassabwicklung geleistet.
Streitpunkt war die Höhe der dem Testamentsvollstrecker zustehenden Vergütung.
Angemessene Vergütung: Das OLG Köln bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und stellte fest, dass die dem Testamentsvollstrecker zustehende Vergütung durch die bereits erfolgten Zahlungen aus dem Nachlass in voller Höhe gedeckt war.
Berechnung der Vergütung: Das Gericht orientierte sich bei der Berechnung der Vergütung an den Richtlinien des Rheinpreußischen Notarvereins von 1925 und berücksichtigte dabei die Wertsteigerung des Nachlasses sowie den Umfang und die Schwierigkeit der Testamentsvollstreckertätigkeit.
Abgrenzung Testamentsvollstrecker- und Anwaltsgebühren: Das Gericht unterschied zwischen der Vergütung für die Testamentsvollstreckertätigkeit und den Gebühren für die anwaltliche Beratung.
Es stellte klar, dass dem Testamentsvollstrecker nur dann Anwaltsgebühren zustehen, wenn er für die Verwaltung des Nachlasses seine besonderen beruflichen Kenntnisse einsetzt und Dienste erbringt, für die ein Laien-Testamentsvollstrecker einen Anwalt beauftragen müsste.
1. Angemessene Vergütung:
Gemäß § 2221 BGB hat der Testamentsvollstrecker Anspruch auf eine „angemessene“ Vergütung.
Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Umfang der Verantwortung, der geleisteten Arbeit und der Schwierigkeit der Aufgaben.
Im vorliegenden Fall hatte der Testamentsvollstrecker bereits erhebliche Beträge aus dem Nachlass entnommen.
Das Gericht prüfte sorgfältig die einzelnen Leistungen des Testamentsvollstreckers und kam zu dem Schluss, dass die bereits gezahlten Beträge die angemessene Vergütung abdeckten.
2. Berechnung der Vergütung:
Das OLG Köln orientierte sich bei der Berechnung der Vergütung an den Richtlinien des Rheinpreußischen Notarvereins von 1925, die gestaffelte Prozentsätze des Nachlasswertes vorsehen.
Das Gericht berücksichtigte dabei die nominale Wertsteigerung des Nachlasses und die Degression der Vergütung bei höheren Nachlasswerten.
Im vorliegenden Fall wurde die Regelvergütung um 50 % erhöht, um dem Umfang und der Schwierigkeit der Nachlassabwicklung Rechnung zu tragen.
Eine gesonderte „Konstituierungsgebühr“ wurde abgelehnt, da die Ermittlung und Inbesitznahme des Nachlasses keine besonderen Schwierigkeiten bereitet hatten.
3. Abgrenzung Testamentsvollstrecker- und Anwaltsgebühren:
Das Gericht unterschied klar zwischen der Vergütung für die Testamentsvollstreckertätigkeit und den Gebühren für die anwaltliche Beratung.
Es stellte fest, dass dem Testamentsvollstrecker, der gleichzeitig Anwalt ist, nur dann Anwaltsgebühren zustehen, wenn er für die Verwaltung des Nachlasses seine besonderen beruflichen Kenntnisse einsetzt
und Dienste erbringt, für die ein Laien-Testamentsvollstrecker einen Anwalt beauftragen müsste.
Im vorliegenden Fall wurden dem Testamentsvollstrecker Anwaltsgebühren für die Überprüfung eines Kaufvertrages zugesprochen, da diese Tätigkeit besondere rechtliche Kenntnisse erforderte.
Die Gebühren für die Beratung im Schiedsgutachterverfahren und für die Überprüfung eines weiteren Kaufvertrages wurden hingegen abgelehnt,
da diese Tätigkeiten auch von einem Laien-Testamentsvollstrecker ohne anwaltliche Hilfe hätten erledigt werden können.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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